Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164584/12/Kei/Th

Linz, 31.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Oktober 2009, Zl. VerkR96-5486-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer, befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Linz, Posthofstraße Nr. 12 in Fahrtrichtung Posthof.

Tatzeit: 20.07.2009, 07.14 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Z.1 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

Euro                       Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                     12 Stunden                                  § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. November 2009, Zl. VerkR96-5486-2009-OJ/May, Einsicht genommen und am 10. Mai 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x, xx und xxx einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 20. Juli 2009 um 07.14 Uhr in Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf der Posthofstraße im Bereich des Hauses Nr. 12 in Fahrtrichtung Posthof. Im Hinblick auf diesen angeführten Bereich galt ein Fahrverbot, ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer.

Der Bw fiel im gegenständlichen Zusammenhang nicht unter eine der angeführten Ausnahmen und er missachtete mit dem durch ihn gelenkten PKW das angeführte Fahrverbot.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und xx und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und xx wird eine hohe Glaub­würdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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