Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164619/8/Kei/Gru

Linz, 25.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Mai 2009, Zl. VerkR96-2091-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. April 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 13 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie die Fahrbahnmitte grundlos mit der ganzen Fahrzeugbreite überfahren haben.

Tatort: Gemeinde Königswiesen, Landesstraße Freiland, Ortschaftsbereich

Mönchdorf/Königswiesener Bundesstraße Nr. 124 bei km 32.800, Linkskurve, welche sich unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve befindet.

Tatzeit: 03.06.2008, 16:56 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, x, blau

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe            Gemäß

                            von

65,00 €                30 Stunden                              § 99 Abs 3 lit a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,50 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 71,50  €."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. November 2009, Zl. VerkR96-2091-2008, und in die Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 23. Dezember 2009 und vom 29. März 2010 Einsicht genommen und am 13. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und der Zeuge x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 3. Juni 2008 um 16.56 Uhr auf der Königswiesener Bundesstraße Nr. 124, Landesstraße Freiland, bei km 32.800 in einer Linkskurve, die sich unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve befand, in der Gemeinde Königswiesen im Ortschaftsbereich Mönchdorf und er überfuhr dabei die Fahrbahnmitte grundlos mit der ganzen Fahrzeugbreite und er fuhr dabei nicht so weit rechts, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen – insbesondere die gegenständlichen Fotos. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Zum Vorbringen des Bw dahingehend, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein kleiner Gegenstand, möglicherweise ein Vogel, in seinem Sichtbereich gewesen sei:

Der Bw hat in der Verhandlung einmal zum Ausdruck gebracht, dass er den Gegenstand "rechts im Waldbereich" liegen gesehen hätte und später, dass er den Gegenstand "rechts auf der Straße liegen" gesehen hätte. Dieses Vorbringen wird als nicht glaubhaft beurteilt. Es ist auch auf den Fotos, die die gegenständliche Situation wiedergeben, diesbezüglich nichts zu sehen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und er hat Sorgepflichten für ein Kind und für die Ehefrau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den

 Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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