Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164626/7/Kei/Eg

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den  Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 12. November 2009, Zl. 2-S-18.672/09/G, S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 220 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 110 Stunden herabgesetzt wird.

 

         Statt "§ 52 Zi 10a StVO" und statt "§ 52 Zif 10a StVO" wird jeweils gesetzt "§ 52 lit. a Z.10a StVO", statt "125 km/h" wird gesetzt "116 km/h" und statt "Gemäß §§ 99 Abs. 2e StVO" wird gesetzt "Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO".

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf diesen Spruchpunkt hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 21.09.2009 um 21.51 Uhr in Wels, B137 Str.km 3,45 das Kraftfahrzeug Kennzeichen x Fahrtrichtung Grieskirchen gelenkt,

1.)     und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Zi 10a StVO kundgemachte          Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwin    digkeit 125 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt mit     einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen);

2.)     wobei festgestellt wurde, dass Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges           nicht davon überzeugten, dass das von Ihnen zu lenkende Fahrzeug den     hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil Sie an Ihrem     Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil      Sie an Ihrem Fahrzeug Beleuchtungskörper verwendet haben, die nach vorne und hinten blaues Licht ausstrahlen, wodurch andere Verkehrsteil       nehmer durch diese Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können;

3.)     wobei festgestellt wurde, dass Ihr Fahrzeug nicht mit einem geeigneten,      im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet war, weil Ihr Tachometer nach dem Radioeinbau nicht mehr richtig funkti   oniert hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)   § 52 Zif 10a StVO

2.)   § 102 Abs. 1 KFG iVm § 20 Abs. 4 KFG

3.)   § 102 Abs. 1 KFG iVm § 24 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß §

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) € 250,00                            120 Stunden                            § 99 Abs. 2e StVO

2.) € 100,00                            50 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

3.) € 100,00                            50 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 45,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 495,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2.) und 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde in der gegenständlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. Dezember 2009, Zl. S-18672/09, Einsicht genommen und am 24. Juni 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen x am 21. September 2009 um 21.51 Uhr in Wels auf der B 137 bei Strkm 3,45 in Fahrtrichtung Grieskirchen.

Dabei ist ein Zivilfahrzeug der Polizei, das durch x gelenkt wurde, dem durch den Bw gelenkten KFZ nachgefahren und es wurde die Geschwindigkeit des durch den Bw gelenkten KFZ mit dem Tachometer dieses Dienstfahrzeuges gemessen. Diese Messung ergab eine durch das durch den Bw gelenkte KFZ gefahrene Geschwindigkeit von 116 km/h. Bei diesem Wert wurden alle Toleranzen abgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

 

Nach Durchführung der Ermittlungen ist dem Bw unter Berücksichtigung aller Toleranzen eine gefahrene Geschwindigkeit von 116 km/h und eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h vorzuwerfen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1174 Euro brutto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum