Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164946/5/Kei/Eg

Linz, 29.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Februar 2010, Zl. S-23.688/09, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Statt "da verspätet eingebracht, als unzulässig zurückgewiesen." wird gesetzt "als verspätet zurückgewiesen.".

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 12. Jänner 2010, S 0023688/WE/09 01/HAI, wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Februar 2010, Zl. S-23.688/09, wurde der o.a. Einspruch da verspätet eingebracht, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. März 2010, Zl. S-23688/09, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Juni 2010, Zl. VwSen-164946/3/Kei/Eg, wurde der Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 12. Jänner 2010, Zl. S 0023688/WE/09 01/HAI, wurde der Bw am 19. Jänner 2010 durch Hinterlegung beim Postamt 4060 Leonding zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 2. Februar 2010. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 5. Februar 2010 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 2. Februar 2010 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 2. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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