Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164985/4/Fra/Ka

Linz, 01.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.3.2010, VerkR96-305-2010, betreffend Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der  Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 21 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 29.1.2010, Begehungszeitraum: 14.30 Uhr bis 16.05 Uhr in der Gemeinde Perg, Landesstraße Ortsgebiet, x, auf Höhe der Hauseinfahrt x das Fahrzeug, Kz.: x PKW, x, schwarz, vor einer Hauseinfahrt geparkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat bekannt gegeben, dass er die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zugesteht und die Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe einschränkt.

 

Gleichzeitig beantragte er, anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen, da sein Verschulden angesichts der Gesamtumstände gering bzw unbedeutend sei und die Tat auch keine bzw nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat zu prüfen, ob im Sinne des Antrages des Bw § 21 VStG anzuwenden ist.

 

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264), ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

Der Bw bringt ua vor, dass durch die Witterung (Schneematsch), Bodenmarkierung und Gehsteigabschrägung nicht zu erkennen gewesen sei. Das Tor selbst sei nicht als Einfahrt gekennzeichnet und, da es sehr schmal und unauffällig gestaltet sei, aufgrund seiner Beschaffenheit objektiv nicht als Zufahrt erkennbar. Auch müsse aus dem Fehlen von Türgriff oder Stufen, wodurch ein ebenerdiger Zugang möglich ist, nicht zwingend auf eine Einfahrt geschlossen werden, zumal eine Gegensprechanlage mit Klingelknöpfen installiert ist, welche bei jedem sorgfältigen Betrachter den Eindruck erwecken könne, es handle sich um einen "normalen" Hauseingang. Es sei ihm daher auch nach dem Verlassen des Fahrzeuges nicht ersichtlich gewesen, dass es sich beim ggst. Tor um eine Einfahrt handelt. Die ggst. Einfahrt sei nicht eindeutig als Tor erkennbar, vielmehr sei eine solche Erkennbarkeit mangels besonderer äußerer Merkmale nur bei einer besonders eingehenden Prüfung gegeben. Es könne jedoch von einem Lenker nicht erwartet werden, eine derartige akribische Untersuchung vorzunehmen.

 

Im ggst. Zusammenhang wird vom Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass auch die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis davon ausgeht, dass der Parkstreifen auf Höhe der Hauszufahrt x unterbrochen ist, das Parkverbot durch ein weißes Kreuz (Bodenmarkierung) gekennzeichnet ist, dieses jedoch durch Schneematsch verdeckt gewesen war.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines § 21 VStG vorliegen. Was die Folgen der Übertretung anlangt, muss festgestellt werden, dass bei der  Hauseinfahrt x im Zeitraum von 14.30 Uhr bis 16.05 Uhr zwar  ein Zu- und Abfahren nicht möglich war, jedoch weitere konkrete nachteilige Folgen nicht evident sind. Es liegen daher – relativ – unbedeutende Folgen der Tat vor, woraus die Anwendung des § 21 VStG resultiert. Aus spezialpräventiven Gründen musste jedoch eine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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