Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165119/5/Kei/Eg

Linz, 28.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. April 2010, Zl. VerkR96-4983-2009, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, Zl. VerkR96-4983-2009, wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. April 2010, Zl. VerkR96-4983-2009, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Nach so langer Zeit ist für mich nicht mehr nachvollziehbar aus welchem Grund der Einspruch als spät bzw gar nicht bei Ihnen eingelangt ist!?

Ich weiß nur dass ich auch einige Telefonate diesbezüglich letztes Jahr geführt habe und dachte die Sache ist positiv erledigt was es scheinbar nicht ist!

Ich bitte Sie auch aufgrund längerer Arbeitslosigkeit die Strafe herabzusetzen oder zu erlassen!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Mai 2010, Zl. VerkR96-4983-2009, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. Juni 2010, Zl. VwSen-165119/2/Kei/Gru, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der  Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 24. Juni 2010 brachte der Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie schon zuletzt erwähnt, ist leider der Vorfall sehr lange her, und für mich nicht mehr konkret nachvollziehbar, wie dies alles gelaufen ist, vo allem auch mit wem ich zu welchem Zeitpunkt telefoniert habe.

Ich habe zudem aufgrund Abteilungsschließung meine Arbeit verloren und dadurch in arge finanzielle Bedrängnis geraten.

Ich ersuche Sie in diesem Fall mir ausnahmsweise die Strafe zu erlassen oder herabzusetzen.

Bitte meinem Ansuchen u entsprechen!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs. 3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2009, Zl. VerkR96-4983-2009, wurde dem Bw am 25. August 2009 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 8. September 2009. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 18. September 2009 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 8. September 2009 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 8. September 2009 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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