Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150779/8/Lg/Hue

Linz, 02.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Juli 2009, Zl. 0153485/2007, zur Vollstreckung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. April 2009, Zl. 0153485/2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Ende der Zahlungsfrist zur gänzlichen Begleichung des ausstehenden Gesamtbetrages von 440 Euro wird mit 20. August 2010 festgesetzt.

(§§ 24 und 54b Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG und § 10 Abs.2 VVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem gegenständlichen Vollstreckungsbescheid liegt das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. April 2009, Zl. 0153485/2007, zugrunde. Dieses Straferkenntnis wurde am 15. Mai 2009 vom Berufungswerber (Bw) persönlich übernommen und damit rechtsgültig zugestellt. Eine Berufung gegen diesen Strafbescheid wurde nicht eingebracht, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2. In der (gegenständlichen) Berufung brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass die Vollstreckungsverfügung vom 6. Juli 2009, Zl. 0153485/2007, nicht zulässig sei, da er die Strafe bereits bezahlt hätte.

Der Bw legte in einem späteren Schreiben Kopien zweier Überweisungsbelege vom 16. April 2008 und 25. Mai 2009 über die Bezahlung von jeweils 220 Euro an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. BauR96-455-2007 und an den Magistrat Linz zu Zl. 0153683/2007 vor.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem (Vertreter des) Bw mittels Schreiben vom 19. Mai 2010 das Ermittlungsergebnis mit, dass eine Durchsicht des Verwaltungsaktes ergeben hat, dass der Bw folgende zumindest drei Straferkenntnisse wegen Übertretungen des BStMG erhalten hat:

 

         1) Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen,

             Zl. BauR96-455-2007

 

         2) Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Mai 2008,

             Zl. 0153683/2007

 

         3) Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. April 2009,

             Zl. 0153485/2007

 

Die vom Bw übermittelten Überweisungsbelege zeigen eine Bezahlung der unter 1) und 2) angeführten Strafbescheide. Das unter 3) angeführte (gegenständliche) Erkenntnis ist nach wie vor unbeglichen.

 

Dazu "bat" der Vertreter des Bw mit Schreiben vom 3. Juni 2010 zu überprüfen, ob die Vollstreckung der Strafe "notwendig und angemessen" sei und "die Forderung [...] niederzuschlagen". Dem Bw sei bei Erlass des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 27. April 2009 nicht bewusst gewesen, ein zweites und drittes Mal "für den gleichen Tag in Anspruch genommen worden zu sein"; sicherlich auch wegen des für den Bw "ungewohnten Rechtssystems in Österreich".

Die weitere Stellungnahme beschränkt sich auf Rechtfertigungsgründe zum (hier nicht gegenständlichen) Strafverfahren. Als Beilagen sind eine Einkommensbestätigung des Bw sowie das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12. März 2009, Zl. VwSen-150681/11/Lg/Hue, zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Mai 2008, Zl. 0153683/2007, in Kopie angeschlossen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gem. § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Gem. § 10 Abs.2 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

         1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

         2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht       übereinstimmt oder

         3. die angeordnete oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht              zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

4.2. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der Strafbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. April 2009, Zl. 0153485/2007, – unbestritten – rechtskräftig. Hinderungsgründe der Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 VVG liegen nicht vor. Eine Bezahlung des Strafbetrages ist – entgegen den Angaben des Bw in der Berufung – bisher nicht erfolgt. Weshalb die Bezahlung von Strafbeträgen durch den Bw für zwei weitere Delikte oder ein  "ungewohntes Rechtssystem" die gegenständliche Vollstreckung in Frage stellen könnten, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) wird auf die Zuständigkeit des Magistrats Linz verwiesen.

 

Es ergeht zusätzlich der Hinweis, dass, wenn der Rechtsvertreter des Bw in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2010 diverse Rechtfertigungsgründe zur Übertretung des BStMG vorbringt, er darauf hinzuweisen ist, dass diese Fragen nicht Gegenstand des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens zu einem rechtskräftigen Strafbescheid sind und der Rechtfertigung des Bw bereits in der Begründung des – auch dem Vertreter des Bw vorliegenden – Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 12. März 2009, Zl. VwSen-150681/11/Lg/Hue, ausführlich entgegen getreten wurde. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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