Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310398/2/Kü/Hue

Linz, 02.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung von Herrn x, x, vertreten durch x, x, vom 21. April 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. April 2010, Zl. UR96-1/6-2010/Ka, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

 I.        Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatz­freiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass der verletzten Rechtsvorschrift der Zusatz "iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Mai 2009, Zl. UR01-12/4-2009/Ka" angefügt wird.

 

II.        Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. April 2010, Zl. UR96-1/6-2010/Ka, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21  Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er dem rechtskräftig erteilten Behandlungsauftrag gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Mai 2009, Zl. UR01-12/4-2009/Ka, in welchem dem Bw aufgetragen worden ist bis längstens 31. Dezember 2009 die auf den Grundstücken Nr. x und x, alle KG x, Marktgemeinde x, gelagerten – in insgesamt 12 Positionen gelisteten – Gegenstände und Teile, die Abfall iSd des AWG 2002 darstellen und deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall bzw. eine Entfernung als gefährlicher Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, nicht nachgekommen ist, indem eine ordnungsgemäße Entsorgung bis 1. März 2010 nicht erfolgt sei.  

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die am 22. April 2010 zur Post gegebene und vom Bw rechtzeitig eingebrachte und ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung vom 21. April 2010. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw sowohl Eigentümer der (gegenständlichen) Liegenschaft x als auch der Liegenschaft x sei. Der nunmehr bekämpfte Bescheid beziehe sich auf dasselbe inkriminierte jedoch zeitlich versetze Verhalten des Bw wie im Verfahren VwSen-x bezüglich der Liegenschaft x. Der Bw habe einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 VStG, da ihm nur geringfügiges Verschulden zur Last gelegt werden könne, welches keinerlei Folgen nach sich gezogen hätte. Eine Entsorgung des Abfalls sei mittlerweile in allen aufgelisteten Positionen erfolgt, was der Erstbehörde auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen sei. Aufgrund zeitlicher Engpässe durch einen sturmbedingt dringend nötigen Stallumbau sei der Bw in einer Notlage (Einstellplätze für die am Hof befindlichen Tiere) und es ihm unmöglich gewesen, dem Behandlungsauftrag termingerecht nachzukommen. Der Umbau des Stalles sei für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes von erheblicher Notwendigkeit gewesen. Das Verschulden des Bw sei deutlich im unteren Durchschnitt anzusetzen, da im Umfeld des Täters im Tatzeitraum mehrere Umstände aufeinander getroffen seien, aufgrund derer der Bw den Verstoß überhaupt erst begangen habe. Zudem sei über den Bw im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats, Zl. VwSen-x, bereits eine Geldstrafe in einer Verwaltungsstrafsache verhängt worden, deren Begehung auf den selben Gegebenheiten beruht habe. Der Bw habe aus seinen (dortigen) Fehlern gelernt, was auch insbesondere aus seiner am 26. März 2010 (anlässlich einer Berufungsverhandlung) geäußerten geständigen Verantwortung und der Erfüllung des behördlichen Auftrages ersichtlich sei. Die Aussprache einer Ermahnung wäre ausreichend gewesen, um den Bw von der Begehung weiterer Handlungen der gleichen Art abzuhalten.

Die Strafe sei zudem viel zu hoch bemessen. Der Bw sei reumütig geständig. Die geschilderte erschwerte persönliche Situation des Bw hätte als Milderungsgrund Berücksichtigen finden müsse. Zudem sei der Bw zur Tatzeit unbescholten gewesen und hätte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Eine Herabsetzung der Strafe würde deshalb nicht gegen general- und spezialpräventive Erwägungen verstoßen.

 

Beantragt wird das Absehen von einer Strafe aufgrund geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen der Tat, in eventu durch Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die völlige Ausschöpfung des § 20 VStG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 26. April 2010 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht zulässig.

 

Unbestritten ist, dass dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Mai 2009, Zl. UR01-12/4-2009/Ka, gem. § 73 Abs.1 Z1 und 3 iVm §§ 1 Abs.3, 2 und 15 Abs.3 AWG 2002 aufgetragen wurde, die auf näher bezeichneten Grundflächen gelagerten Abfälle bis längstens 31. Dezember 2009 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und diese Entsorgung bis spätestens vorgenannten Zeitpunkt unter Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise der Behörde schriftlich zu melden. Weiters ist unstrittig, dass der Bw zumindest im gegenständlichen Tatzeitraum (1. Jänner – 1. März 2010) den Behandlungsauftrag vom 28. Mai 2009 nicht erfüllt hat.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Hinsichtlich der Strafbemessung sind keine Erschwerungsgründe zutage getreten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann unter Berücksichtigung der vom Vertreter des Bw näher dargelegte persönlichen Situation des Bw (Sturmschäden im Juni 2007 und damit verbundene Wiederherstellungsarbeiten an Gebäuden), seines Tatsachengeständnisses [das aber im Hinblick auf die Beweislage (Fotoaufnahmen) nicht allzu stark ins Gewicht fällt] und seiner Unbescholtenheit (zur Tatzeit) mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bw der Behörde in keiner Phase des Entfernungsverfahrens seine persönliche Situation dargelegt oder sich um eine Verlängerung des Entfernungstermins bemüht hat. Mit der bereits von der belangten Behörde festgesetzten Mindestgeldstrafe ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates die Sanktion gesetzt, um dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise vor Augen zu führen und ihn dazu veranlassen, in Hinkunft behördlichen Behandlungsaufträgen besonderes Augenmerk zu schenken. Im Hinblick auf das Kumulationsprinzip (§ 22 VStG) ist es zudem ohne Belang, dass gegen den Bw in einem analogen Fall bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Weshalb ein weiteres einschlägiges Delikt im gegenständlichen Strafverfahren strafmildernd wirken sollte, ist nicht ersichtlich.

 

Wenn der Vertreter des Bw mit seinen Vorbringen auf die Voraussetzungen eines Notstandes als Schuldausschließungsgrund (§ 6 VStG und § 10 StGB) anspielen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass solche nicht vorliegen: Unter Notstand kann lt. einschlägiger Judikatur nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. u.a. VwGH 87/03/0112 v. 27.5.1987 und 91/19/0328 v. 17.2.1992).

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet schon deshalb aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen und geringfügiges Verschulden) nicht vorliegen: Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw keinerlei weiteren – wenn auch nur losen Kontakt – zur Behörde gepflegt und deshalb auch keine Verlängerung der Entfernungsfrist beantragt hat. Seitens des Bw wurden erst zu dem Zeitpunkt Entfernungsaktivitäten gesetzt, als bereits Strafverfahren gegen ihn wegen der Nichterfüllung der Behandlungsaufträge eingeleitet waren. Von einem geringfügigen Verschulden kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen. Da damit die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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