Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100527/2/Fra/Ka

Linz, 26.05.1992

VwSen - 100527/2/Fra/Ka Linz, am 26. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des J K sen., F, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19. März 1992, VerkR96/9547/1991/Vie, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1992, VerkR96/9547/1991/Vie, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 18. Oktober 1991 um 14.27 Uhr den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen auf der A I, Fahrtrichtung S, bei km mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h gelenkt und somit die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Radar gemessen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zur Leistung des Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Vorerst ist festzustellen, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführlich, schlüssig und rechtlich zutreffend ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, tritt daher der unabhängige Verwaltungssenat den Erwägungen der Erstbehörde vollinhaltlich bei. I.3.2. Zu den Berufungsausführungen wird bemerkt:

Wenn der Berufungswerber ins Treffen führt, daß seine Fahrweise umweltfreundlich, "mit wenig Gas und großem Gang" gewesen sei, so ist diesem Argument zu entgegnen, daß eine gesetzeskonforme Fahrweise, d.h. bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und gleichem Gang, wohl noch umweltfreundlicher, d.h. weniger abgas- und lärmproduzierend gewesen wäre. Wenn der Berufungswerber weiters darauf hinweist, daß "zur Tatzeit beste Sicht- und Fahrverhältnisse herrschten, sodaß er sich keine Gedanken machte, daß er mit diesem schweren BMW, der auch 200 km/h sicher schaffe, dadurch irgendwelche gefährliche Verkehrssituationen verursacht hätte und man wohl beim Tempolimit vergessen habe, mit welchem Auto man fahre, ob mit einem R 4 oder wie hier mit einem schweren BMW", so ist dieser Überlegung folgendes zu entgegnen: Der Berufungswerber übersieht wohl, daß der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung keine Ausnahme beispielsweise für BMW-Fahrer bezüglich des gesetzlich erlaubten Tempolimits vorgesehen hat. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit das Wahrnehmungsvermögen herabgesetzt wird. Es ist aus der Unfallforschung bekannt, daß überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache schwerster Verkehrsunfälle sind. Wenn der Berufungswerber weiters die Meinung vertritt, daß einem Autofahrer schon zumutbar sei, daß er die Geschwindigkeit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen anpassen kann, und der Gesetzgeber beim Geschwindigkeitsbeschränken Fehler mache, so muß ihm die Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO 1960 in Erinnerung gebracht werden, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat. Der Gesetzgeber hat somit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anzupassen ist. Die gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeiten dürfen jedoch auf keinen Fall überschritten werden.

Zur Strafbemessung: Nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Beschuldigten, daß für eine Gesetzesübertretung, "die grundlos ist," eine Strafe von 1.000 S festgesetzt wird, nachdem er lediglich eine Pension von monatlich 6.000 S beziehe. Der Berufungswerber hat selbst laut Bericht des Gendarmeriepostens E vom 3. März 1992, wonach er von Insp. S telefonisch befragt wurde, zu seinen Vermögens- und Familienverhältnissen ausgeführt, daß er auch Hälfteeigentümer eines Bauernhofes mit 16 ha Wald- und Wiesengrund sei und, da seine 6 Kinder bereits erwachsen seien, keine Unterhaltpflichten mehr bestehen. Die Erstbehörde hat diese Annahmen bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der Berufungswerber ist diesen Annahmen nicht entgegengetreten. Im übrigen kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S einerseits nicht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechen soll, zumal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beinahe um rund ein Drittel überschritten wurde und andererseits nicht der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten angepaßt wäre. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 10 % ausgeschöpft. Es kann unter Berücksichtigung der o.a. Erwägungen nicht erkannt werden, inwiefern die Erstbehörde nicht von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben, zumal der Berufungswerber die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten hat, seine Ausführungen nur rechtlicher Natur waren und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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