Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531040/2/Re/Sta

Linz, 02.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x, x, vom 16. April 2010, gegen den Spruchteil II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31. März 2010, Ge20-4009/14-2010, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs.3 AVG  zu Recht erkannt:

 

 

          Anlässlich der Berufung wird der Spruchteil II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31. März 2010, Ge20-4009/14-2010, mangels vorliegendem Änderungsantrag behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs.3., 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem zitierten und nunmehr bekämpften Spruchteil II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31. März 2010 wurde der Antrag von Frau x vom 28. Jänner 2009 auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der am Standort x, bestehenden Schlachthofbetriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Bäckerei-Produktionsbetriebes auf dem Gst. Nr. x der KG. x Marktgemeinde x, zurückgewiesen. Dies im Grunde des § 13 Abs.3 AVG und im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungswerberin habe bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der Schlachthofbetriebsanlage am Standort x, durch Errichtung und Betrieb eines Bäckerei-Produktionsbetriebes angesucht. Diesem Ansuchen seien keine nach § 353 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen. Auf dem Antrag sei handschriftlich vermerkt gewesen, dass sämtliche Beilagen bereits durch die Bäckerei x eingebracht worden seien. Die an diesem Standort ohne gewerbebehördliche Genehmigung abgeänderte und betriebene Betriebsanlage der Bäckerei x sei mit Bescheid vom 28. Jänner 2009 rechtskräftig geschlossen worden. Bereits am Tag der Betriebsschließung des Vorgängerbetriebes sei ein neuerlicher Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung eingebracht worden. Die Aufnahme des Produktionsbetriebes sei mit Verfahrensanordnung vom 28. Jänner 2009, Ge20-4009/1-2009, gegenüber der Berufungswerberin untersagt worden. Mitgeteilt wurde der Berufungswerberin weiters, dass bereits vorhandene Unterlagen aus dem Verfahren des Vorgängerbetriebes – soweit verwendbar – übernommen werden könnten. Diese Unterlagen seien allerdings nicht nur unvollständig, sondern auch mehrfach geändert sowie einzelne Teile wieder ausgetauscht/ergänzt/zurückgestellt worden. Im Rahmen einer informellen Vorbegutachtung sei der in Vertretung der Berufungswerberin vorsprechende Sohn am 29. Jänner 2009 ausführlich über die noch fehlenden Unterlagen informiert worden. Eine Kopie einer Verhandlungsschrift mit einer Auflistung aller erforderlichen Maßnahmen und fehlender Unterlagen sei per Telefax übermittelt worden (Verhandlungsschrift vom 22. Juli 2008). Auch der Projektant der Berufungswerberin sei am 4. März 2009 bei einer Vorsprache über die noch beizubringenden Unterlagen informiert und ihm eine schriftliche Aufstellung aller erforderlichen Unterlagen übergeben worden. In der Folge werden in der Begründung des bekämpften Bescheides mehrere Verfahrensschritte betreffend Urgenzen und persönliche bzw. telefonische Mitteilungen über noch immer fehlende Unterlagen im Einzelnen aufgezählt. Am 28. Juli 2009 habe schließlich die Antragstellerin die behördliche Erledigung "nach nunmehr erfolgter Vorlage aller Unterlagen" urgiert, auch diesem Schreiben jedoch keinerlei ergänzende Unterlagen angeschlossen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Jänner 2010, Ge20-4009/9-2009, sei die Berufungswerberin darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Antrag vom 28. Jänner 2009 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zurückgewiesen werden würde, wenn die Projektsunterlagen nicht vollständig bis zum 1. Februar 2010 vorgelegt werden würden. In der Folge habe sich noch einmal der Projektant bei der belangten Behörde gemeldet und darauf hingewiesen, dass nicht sichergestellt sei, ob der Auftrag der Berufungswerberin vom ihm angenommen werde oder nicht.

 

Diesbezüglich ist dem Akt ergänzend zu entnehmen, dass dem Projektanten offensichtlich in der Vergangenheit Unterlagen und Informationen seitens der Konsenswerberin nicht übermittelt wurden und auch in Bezug auf die Bezahlung des Honorars Ungereimtheiten bestehen blieben.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat die antragstellende Anlageninhaberin x mit Telefax vom 16. April 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bescheidpunkt II. werde zur Gänze angefochten und die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung werde beantragt. Es sei rechtsirrig, dass nicht sämtliche Unterlagen zur positiven Bescheiderlassung vorliegen würden. Die Behörde habe eingereichte Unterlagen zu verwenden, welche bereits vorlägen und Grundlage eines positiven Ergebnisses sein könnten. Dem Bescheid fehle inhaltlich, dass nicht erwähnt werde, weshalb die Genehmigung nicht erteilt werden könne. Es sei ständige Rechtsprechung, dass ein Bescheid einer Behörde darzulegen habe, welche Umstände es rechtfertigen würden, eine Genehmigung nicht zu erteilen. Es gehe darum, dass ein Bescheid gesetzeskonform aufzustellen sei, was im angefochtenen Bescheid nicht der Fall sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-4009-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196) ; derartige unvollständige Ansuchen sind daher im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin mit Eingabe vom 27. Jänner 2009, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingelangt am 28. Jänner 2009, protokolliert zu Ge20-4009-2009, einen Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage im Standort x, EZ x x, eingereicht hat. Beilagen waren diesem Antrag nicht angeschlossen, sondern findet sich in der Rubrik der Beilagen der handschriftliche Hinweis: "Sämtliche Beilagen bereits eingebracht durch Bäckerei x (x). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass in diesem Formular, welches als Antrag verwendet wird, ausdrücklich der Antrag für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage angekreuzt wurde und ebenso ausdrücklich die ebenfalls vorgesehene Rubrik für einen Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nicht angekreuzt wurde.

 

In diesem Zusammenhang ist dem Verfahrensakt weiters zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen bestehenden Betriebsanlage um eine ehemalige Schlachthofbetriebsanlage handelt, in welcher der Vorgängerbetrieb der "Bäckerei x" eine Bäckereibetriebsanlage eingerichtet hat.

 

Nach mehrfachen Kontakten zwischen belangter Behörde und Antragstellerin bzw. deren Söhnen als für sie aufgetretene Vertreter, weiters gegenüber den Projektanten der Antragstellerin – alle diese Kontakte sind im bekämpften Bescheid im Detail angeführt und wird an dieser Stelle darauf verwiesen – wurde die Berufungswerberin schließlich mit Schreiben vom 11. Jänner 2010 unter Androhung der Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für den Bäckereiproduktionsbetrieb zurückgewiesen werde, sollten nicht alle Unterlagen bis spätestens 1. Februar 2010 vollständig vorgelegt werden.

 

In der Folge erging – mangels weiterer Einreichung von ergänzenden Projektsunterlagen zunächst der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2010, Ge20-4009/12-2009. Mit dem Spruch dieses Bescheides wird der Antrag vom 28. Jänner 2009 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage im gegenständlichen Standort durch Einbau und Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. In der Präambel zu diesem Spruch wird von einem Antrag der Frau x vom 28. Jänner 2009 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereiproduktionsanlage gesprochen und dem in Klammer beigefügt, dass es sich korrekterweise um einen Antrag auf Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage handle, da an diesem Standort bereits eine Betriebsanlage bestanden habe und die diesbezügliche Richtigstellung amtswegig erfolgt sei. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde in der Folge mit dem Bescheid vom 31. März 2010, Ge20-4009/14-2010, im Spruchteil I im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung dieser Berufung stattgegeben, den Bescheid vom 2. Februar 2010, Ge20-4009/12-2009, behoben und weiters im Spruchteil II den "Antrag von Frau x vom 28. Jänner 2009 auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der am Standort x, bestehenden Schlachthof-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Bäckerei-Produktionsbetriebes auf dem Gst. Nr. x, KG. x, Marktgemeinde x, zurückgewiesen.

 

Auch in der Begründung dieses Bescheides wird davon gesprochen, dass Frau x mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Abänderung der Schlachthofbetriebsanlage am zitierten Standort durch Errichtung und Betrieb eines Bäckerei-Produktionsbetriebes angesucht habe, diesem Ansuchen jedoch keine nach § 353 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen seien.

Ein derartiger Antrag der Berufungswerberin auf Abänderung einer Betriebsanlage am zitierten Standort liegt jedoch – wie oben dargestellt – nach den vorliegenden Unterlagen nicht vor, kann daher von der Behörde nicht ab- bzw. zurückgewiesen werden und ist es der belangten Behörde auch nicht erlaubt, einen vorliegenden Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage als einen solchen auf Änderung einer bestehenden Betriebsanlage umzudeuten. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sowohl die Genehmigung der Neuerrichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nach § 77 als auch die Genehmigung einer Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 einen antragsbedürftigen Verfahrensakt darstellt und ein entsprechendes Ansuchen voraussetzt (VwGH 28.6.1990, 88/04/0009).

Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung im Sinne der §§ 74 Abs.2 und 77 oder zur Änderung im Sinne des § 81 der Gewerbeordnung zu erteilen bzw. zu versagen. Es ist somit unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann (VwGH 27.9.2000, 98/04/0093). Demnach ist es verfehlt, wenn die Behörde – ohne die Partei über das mit ihrem Antrag tatsächlich Gewollte zu befragen – nur nach den Verfahrensergebnissen  ihren Antrag den Inhalt eines solchen auf Genehmigung der Änderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage zuweist.  Lässt die Wortwahl eines Ansuchens zweifelsfrei erkennen, dass – wie im gegenständlichen Fall - eine Neugenehmigung im Sinne des § 77 GewO angestrebt wird, erteilt aber die Behörde die Genehmigung der Änderung nach § 81, dann setzt sie damit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen, was zur Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führt (VwGH 14.4.1999, 98/04/0232).

 

Da somit im gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage – unabhängig davon, ob ein solcher nach den tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich geboten ist oder nicht – nicht vorliegt, war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Für das weitere Verfahren wird weiters auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs  zur Differenzierung dahingehend verwiesen, wann für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ein Verfahren nach § 81 erforderlich ist bzw. wann allenfalls trotz Vorliegen einer alten Betriebsanlagengenehmigung ein neuerlicher Antrag nach § 77 GewO erforderlich ist. Siehe hiezu zB die unter Fußnote 2 zu § 81 GewO 1994 in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Springerverlag, angeführte Judikatur, wonach etwa eine Gesamtumwandlung einer Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 anzusehen ist (VwGH 31.3.1992, 91/04/0305). Insbesondere erscheint im gegenständlichen Fall der für ein Verfahren nach § 81 GewO 1994 erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Schlachtbetriebsanlage und eines Bäckerei-Produktionsbetriebes nicht ohne weiteres als vorliegend anzunehmen. Sollten demnach nicht besondere – erst zu erhebende – Umstände für die Möglichkeit eines § 81-Verfahrens sprechen, erscheint im gegenständlichen Fall die Errichtung und der Betrieb einer Bäckerei-Produktionsanlage für eine stattgefundene Gesamtumwandlung des Betriebes und somit das Erfordernis eines Verfahrens nach § 77 GewO 1994 zu sprechen.

 

Darüber hinaus wird für das weitere Vorgehen in der gegenständlichen Angelegenheit aus Gründen der Zweifelsfreiheit, eindeutigen Abgrenzbarkeit, Verfahrensökonomie und Bürgernähe empfohlen, gegenüber den Verfahrensparteien detailliert klarzustellen, welche Projektsteile aus der "alten" Einreichung verwendet werden können bzw. welche Projektsbestandteile in 4-facher bzw. 1-facher Ausfertigung nachzureichen sind, dies in der Folge insbesondere auch in einer allfälligen weiteren Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

2. Für die Einbringung der Berufung sind in diesem Verfahren Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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