Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160566/6/Bi/Be

Linz, 04.07.2005

DVR.0690392

 

 

 

                                 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. Dr. H W P, vom 25. April 2005 gegen die Punkte 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 18. April 2005, S-42407/04 VS1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerschein­gesetzes, sowie gegen die Höhe der im Punkt 2) dieses Strafer­kenntnisses wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung verhängten Strafe aufgrund des Ergebnisses der am 2. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005 durch­geführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkün­dung der Berufungsent­scheidung)  zu Recht erkannt:

 

I.   Im Punkt 1 wird die Berufung gegen den Schuldspruch abgewiesen, jedoch wird die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt.

     Im Punkt 2 wird der Berufung im Hinblick auf das Strafmaß insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro und die Ersatz­freiheits­strafe auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

     In den Punkten 3 und 4 wird die Berufung gegen die Schuldsprüche abgewiesen und die Geldstrafe im Punkt 3 auf 363 Euro und im Punkt 4 auf 400 Euro herabgesetzt.

 

II.  Im Punkt 1 ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10  Euro; ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren entfällt.

      Im Punkt 2 ermäßigt sich der Verfahrenskostenersatz erster Instanz auf 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

      Im Punkt 3 ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 36,30 Euro und im Punkt 4 auf 40 Euro; in beiden Fällen entfallen Kosten­beiträge zum Rechtsmittelverfahren.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 65 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, 3) und 4) je §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1) 150 Euro (75 Stunden EFS), 2) 1.800 Euro (3 Wochen EFS), 3) und 4) je 500 Euro (1 Woche EFS) verhängt, weil er

1), 2) und 3) am 23. November 2004, 18.55 bis 19.10 Uhr, den Pkw in Linz, Humboldtstraße - Lenaustraße - Makartstraße - Wankmüllerhofstraße  - Glimpfinger­straße bis zum Haus Nr. gelenkt und

1)     es als Lenker dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten,

2)     sich am 23. November 2004 um 19.39 Uhr in Linz, Glimpfingerstraße, geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben,

3)     das Kfz gelenkt zu haben, ohne im Besitz einr von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt, zu sein, und

4)     am 25. November 2004 um 10.43 Uhr den Pkw in Linz, Glimpfinger­straße, gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt, zu sein.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 295 Euro auferlegt.

 

2. Die gegen die Punkte 1), 3) und 4) in vollem Umfang gerichtete, gegen Punkt 2) auf das Strafmaß bezogene Berufung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eingebracht und wurde diese seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005 wurde eine öffentliche münd­liche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz Mag. Ewald Huber sowie der Zeugen RI M P und Günter F durch­geführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei zu keinem Verkehrsunfall gekommen bzw habe er keinen wahrgenommen. Die Strafe sei generell überhöht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB vernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge XX lenkte am 23. November 2004 gegen 18.55 Uhr den Pkw L- auf dem rechten Fahrstreifen der Humboldtstraße in Richtung Bulgariplatz, als ihm im Rückspiegel ein auf dem linken Fahrstreifenfahren der unbeleuchtete Mercedes L- auffiel, hinter dem ein Pkw fuhr und dauernd hupte. Der Zeuge führte in der Verhandlung aus, auf der Lenaustraße nach der Bahnunterführung etwa auf Höhe des dortigen Gasthauses sei der Mercedes, der sich fast schon auf Höhe seines Pkw befunden habe, über die Mittellinie auf seinen Fahrstreifen gewechselt, sodass er nach rechts ausgewichen sei, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge sei es nicht gekommen. Hätte er aber nicht stark abgebremst und wäre auf den Gehsteig nach rechts ausgewichen, wäre der Mercedes mit seinem Pkw etwa in der Fahrzeugmitte kollidiert. Beim Hinauffahren auf den Gehsteig sei sein rechter Vorderreifen im Bereich der Alufelge beschädigt worden und der Reifen habe einen Schnitt. Da ihm aber die Luft nicht ausgegangen sei und der Mercedes die Fahrt in der Fahrbahnmitte schlangenlinienförmig fort­gesetzt habe, sei er dem Pkw, dessen Lenker er für alkoholisiert gehalten habe, nachgefahren. Auf der Fahrt habe er den Polizeinotruf gewählt und den Vorfall gemeldet, worauf ihm geraten worden sei, "dranzubleiben". Die Fahrt sei über die Kreuzung mit der Hamerling­straße, Makartstraße - hier sei der Lenker auf die Gegenfahrbahn geraten und habe auch dort Pkw zum Ausweichen veranlasst - Kreuzung mit der Wiener Straße, Bulgariplatz - hier habe der Lenker die Fahrt trotz roter Ampeln fortgesetzt - Wankmüllerhofstraße, bis in die Glimpfingerstraße gegangen, wo der Lenker dann das Licht eingeschaltet habe. Dort sei eine 30 km/h-Zone und ein Parkplatz, der über eine Einfahrt zu erreichen sei. Der Lenker sei in den Parkplatz hineingefahren, sei eine Runde gefahren und, da der Zeuge die Ausfahrt verstellt habe, vor dem Pkw des Zeugen stehen- und im Fahrzeug sitzen­geblieben. Der Zeuge F gab an, der Lenker sei alleine im Fahrzeug und das Seitenfenster offen gewesen; daher habe er den Lenker im Scheinwerferlicht seines Pkw genau gesehen. Dieser sei dann in eine freie Parklücke gefahren und kurze Zeit aus seinem Blickfeld verschwunden. Er sei dann aber, als die Polizei schon da gewesen sei, zu Fuß zurück­gekommen mit dem Fahrzeugschlüssel in der Hand und habe zu den Beamten gesagt, er sei gar nicht gefahren.

 

Der Meldungsleger RI XX (Ml) gab bei seiner Zeugenbefragung an, er sei von der Funkleitstelle über die Meldung des Zeugen x informiert worden, dass ein Betrunkener herumfahre, wobei er zum genannten Parkplatz in der Glimpfinger­straße  gekommen sei, als der Lenker den Pkw gerade abstellte. Der Lenker stieg gerade aus dem Pkw aus, wobei dessen Kennzeichen mit dem von Zeugen der Funkleitstelle angegebenen übereinstimmte und der Zeuge die ausgestiegene Person, die dem Ml gänzlich unbekannt war, als Lenker bezeichnete. Der Zeuge habe die Parkplatzausfahrt blockiert. Bei der Besichtigung des Pkw des unbekannten Lenkers habe sich herausgestellt, dass Motor und Auspuff warm waren und das Licht  eingeschaltet war. Der Ml bestätigte, er habe aus dem Verhalten des Lenkers den Eindruck gehabt, dieser wolle sich entfernen, sodass er ihn zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufforderte. Da sich der Lenker nicht auswies und weggehen wollte, habe er die Festnahme ausgesprochen. Der Lenker habe die große Notdurft verrichtet gehabt und penetrant gerochen, sodass er den Arrestantenwagen, der leichter zu reinigen sei, angefordert habe. Dort drinnen habe der Lenker noch die kleine Notdurft verrichtet. Er habe dann einen mobilen Alkomaten angefordert und den Lenker, der nach dem Alkoholgeruch, dem Gang und seinem sonstigen Gehabe augenscheinlich alkoholisiert gewesen sei, insgesamt dreimal zum Alkotest aufgefor­dert, den dieser verweigert habe, indem er sich damit verantwortete, er sei nicht gefahren und mache keinen Alkotest. Da der Name des Zulassungsbesitzers über die Zulassungsanfrage bekannt wurde und der Lenker auf die Frage, ob das er sei, keine Antwort gab, wurde er zur Zulassungsadresse mitgenommen, wo er sich dann mit einem Reisepass auswies.     

Der Ml stellte bei der Besichtigung des Pkw des Zeugen F eine beschädigte Alufelge vorne rechts in einer Höhe von 10 bis 20 cm fest, was er auch in der Anzeige vermerkte. Von einem Schnitt im Reifen wusste der Ml bei seiner Zeugenein­vernahme nichts. Der Pkw des Lenkers, des Bw, wies bei der Besichtigung eine Reihe von unzuordenbaren Schäden auf, wobei der Ml vom Zeugen bereits wusste, dass es nicht zu einer Berührung der beiden Pkw gekommen war. Der Bw hat diese Schäden in der Verhandlung als Altschäden unbekannter Herkunft abgetan.

Laut Anzeige wurde der Bw, was er in keiner Weise bestritten hat, vom Ml am 25. November 2004 um 10.43 Uhr in Linz, Glimpfingerstraße  erneut als Lenker desselben Pkw angehalten.

 

Der Bw hat ein Lenken des auf ihn zugelassenen Pkw am 23. November 2004, 18.55 Uhr, nicht bestritten, allerdings einen Verkehrsunfall verneint, weil er die Unfallstelle am nächsten Tag besichtigt und keine Spuren vorgefunden habe. Er führte aus, der Zeuge Fencl neige zu Übertreibungen, habe aber den angeblichen Schaden von ca 800 Euro von der Versicherung des Bw ersetzt bekommen. Der Bw vertrat die Meinung, dass, wenn ein Reifen tatsächlich einen Schnitt habe, ihm die Luft ausgehen müsse und dann eine derartige Nachfahrt nicht möglich sei. Aufgrund der erfolgten Nachfahrt könne daher kein Schaden entstanden sein.

Dem ist die glaubwürdige und unparteiische Aussage des Ml entgegenzuhalten, der die beschädigte Alufelge selbst gesehen hat, wobei die Art der Beschädigung mit dem geschilderten Unfallhergang übereinstimmen kann. Ob der Reifen tatsächlich einen Schnitt aufwies, konnte in der Verhandlung nicht mehr geklärt werden, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass ein Sachschaden an der Alufelge entstanden ist.

 

Die Aufforderung zum Alkotest aufgrund des Verdachtes des Lenkens - der Ml hat den Pkw nicht mehr fahren gesehen - und dessen Verweigerung hat der Bw nicht bestritten; sodass sich die Berufung in diesem Punkt nur auf die Strafhöhe bezieht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach der Definition eines Verkehrsunfalles als "plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das sich auf einer Straße mit öffent­lichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat" (vgl VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264; 20.4.2001, 99/02/0176; ua) handelt es sich um einen Verkehrsunfall, wenn ein Fahrzeuglenker einen rechts von ihm befindlichen anderen Fahrzeuglenker durch plötzliches Umspuren zum Ausweichen nach rechts nötigt, und dieser im Zuge dieses Ausweichmanövers auf einen Gehsteig hinauffährt und dabei die Felge seines rechte Vorderreifen beschädigt wird.   

Voraussetzung für die Anhaltepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt  eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglich­keit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl VwGH 23.5.2002/2001/03/0417; uva).

 

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass selbst dann, wenn der Bw möglicher­weise aufgrund seines Zustandes nach Alkoholkonsum von einem Verkehrs­­unfall mit Sachschaden tatsächlich nichts bemerkt hat, wie er behauptet,  jedenfalls bei Aufwendung der von einem Kfz-Lenker zu erwartenden und voraus­zusetzenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt bemerken musste, dass der rechts von ihm befindliche Pkw bei seinem plötzlichen Umspuren nach rechts auswich, wobei ihm auch auffallen musste, dass dieser Pkw weiter nach rechts auswich, als sein Fahrstreifen breit war, daher auf den dort befindlichen, nicht von Fahrzeugen verparkten Gehsteig hinauffuhr, was nach der allgemeinen Lebenser­fahrung das Zustandekommen eines Sachschaden zur Folge haben konnte. Er hätte sich daher vergewissern müssen, dass sein Verhalten keinen Sachschaden zur Folge hatte, was er nur durch ein sofortiges Anhalten an der Unfallstelle tun hätte können.

Der Bw kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, er habe nichts bemerkt und am nächsten Tag seien auch keine Unfallspuren im Sinne von Gummi­abrieben oder Schleifspuren am Gehsteig oder am Randstein festzustellen gewesen.

Er hätte sich vielmehr sofort an Ort und Stelle vom Nichtvorhandensein eines Sach­schadens überzeugen müssen. Durch sein Nichtanhalten hat er zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangeln­den Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zum Vorwurf der Übertretungen gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG:

Gemäß § 1 Abs.3 Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden  - Fällen des Abs.5,  nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechti­gung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Dem Bw wurde mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 13. August 2004, FE-762/2004, das Recht, von seinem deutschen Führerschein, ausgestellt vom Ober­bürger­meister von Frankfurt/Main am 4. Dezember 2002, G0209274421, für die Klassen A1, B, C1, B+E, C1+E, M und L, in Österreich Gebrauch zumachen, aberkannt, wobei ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides am 13. August 2004, verboten wurde. Mit Bescheid der Erstinstanz vom 11. Oktober 2004, FE-762/2004, wurde der Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ihm das Lenken der genannten Kraftfahrzeuge in Österreich für die Dauer von 24 Monaten verboten wurde. Dieser Bescheid war weder am 23. November 2004 noch am 25 November 2004 aufgehoben, sodass der Bw tatsächlich nicht über eine von der Behörde ausgestellte, gültige Lenkberechtigung für die Klasse B verfügte - auch wenn sich im Nachhinein die Rechtsgrundlage der Bescheides als nicht haltbar erwies.

Der Bw machte in der Verhandlung - völlig neu - geltend, auch wenn ihm das Recht, vom deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt worden sei, so verfüge er außerdem noch über weitere Führerscheine, nämlich ua einen amerika­nischen, einen kanadischen und einen japanischen. Er war aber nicht in der Lage, diese vorzulegen oder auch nur ihre Ausstellungsdaten, -behörden, Umfang oder Geltungsdauer zu nennen. Die bloße Behauptung des Bw ist aber nicht geeignet, die Existenz solcher Führerscheine glaubhaft zu machen.

 

Auf dieser Grundlage war ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand sowohl am 23. November 2004 als auch am 25. November 2004 erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit von zwei bis sechs Wochen, und der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem Einkommen von 500 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen und hat eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet.

 

Der Bw bezieht nach eigenen Angaben eine Pension von 435 Euro. Die Vormerkung wegen Verweigerung des Alkotests bezieht sich auf den Vorfall vom 1. Oktober 2004 (Straferkenntnis der Erstinstanz vom 4. November 2004, S-35691/04 VS1), wobei es auch dabei um den Verdacht des Lenkens ging, wobei nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens tatsächlich nicht mit Sicherheit von einem Lenken des Fahrzeuges auszugehen war.

Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Bw war eine Herabsetzung der Geldstrafen in allen vier Punkten gerechtfertigt. Da bei der Bemessung von Ersatz­frei­heitsstrafen die finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, waren diese einer Herabsetzung nicht zugänglich. Im Punkt 2) erfolgte auch diesbezüglich eine Herabsetzung, weil die oben angeführte Vormerkung nicht als einschlägig im Hinblick auf den ggst Fall, in dem der Bw tatsächlich ein Kfz gelenkt hat, anzusehen war. Der Bw ist damit nicht unbescholten. Die höhere Strafe im Punkt 4 gegenüber der im Punkt 3 ergibt sich daraus, dass der Bw trotz der Beanstandung zwei Tage vorher erneut den Pkw ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der Über­tretungen, halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Es steht ihm aber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen angemessen. 

 

Der Bw sollte aber bedenken, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG und § 100 Abs.1 StVO 1960,  wenn der Täter wegen der gleichen Zuwider­handlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Frei­heits­strafe (bis zu sechs Wochen) verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können Geld- und Freiheits­strafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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