Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510076/10/Sch/Pe

Linz, 19.10.2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau I G vom 24. März 2005, vertreten durch Herrn W G gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. März 2005, Zl. III‑VA‑5647, wegen Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Frau x, gemäß § 45 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Auch anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung sind keinerlei Umstände zutage getreten, die an der Richtigkeit der erstbehördlichen Entscheidung Zweifel aufkommen ließen.

 

Die Erörterungen des Geschäftsbetriebes der Berufungswerberin haben vielmehr diese Entscheidung noch gestützt. Am „Unternehmensstandort“ der Berufungswerberin in Wels finden sich unbestrittener Weise nicht die geringsten Hinweise darauf, dass dort ein Autohandel betrieben würde. Weder sind Fahrzeuge, die zum Kauf angeboten werden, abgestellt, noch ist der Standort in irgendeiner Weise beschildert. Ein Namensschild auf dem Klingelbrett (allein) mit der Angabe „Familie G“ weist auf keinerlei entsprechende Aktivitäten hin.

 

Auch die Überprüfung des Fahrtenbuches der Berufungswerberin im Zusammenhang mit den angeblichen Probefahrten hat kaum Hinweise ergeben, dass solche, die der Bestimmung des § 45 Abs.1 KFG 1967 entsprechen würden, stattgefunden hätten. Alle hierin dokumentierten Fahrten wurden offenkundig mit ein und dem selben Fahrzeuge, einem BMW 525i (es findet sich auch die Bezeichnung 530i) unternommen. Die Aufzeichnungen erstrecken sich über rund ein Jahr und sind zeitweise fast täglich Fahrten unternommen worden. Trotzdem ist das genannte Fahrzeug nach Angaben des Vertreters der Berufungswerberin bei der Berufungsverhandlung noch immer in deren Besitz. Die Fahrten selbst (die meisten wurden von der Berufungswerberin durchgeführt) können im Hinblick auf die dokumentierten Ziele weder als Probefahrten, Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort, Fahrten durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, Fahrten zum Ort der Begutachten noch als Fahrten nach Überlassen des Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten für einen beschränkten Zeitraum angesehen werden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde können Besorgungsfahrten etwa für Autoteile grundsätzlich nicht unter die taxative Aufzählung der erlaubten Fahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG 1967 subsumiert werden. Jedenfalls müsste diesfalls die Probefahrt im engeren Sinn im Vordergrund stehen und dürfte eine allfällige Besorgung von Ersatzteilen etc. im Rahmen einer Fahrt nur einen Nebenzweck darstellen. Im konkreten Fall haben zudem solche Besorgungsfahrten, Fahrten zum Postamt etc. laut Fahrtenbuch eine derartige Dichte aufgewiesen, die nur mit einem überaus regen Geschäftsbetrieb der Berufungswerberin erklärlich wäre. Da ein solcher Geschäftsumfang unbestrittener Weise nicht vorlag, bleibt als nachvollziehbarer Schluss nur die Annahme, dass die Fahrzeugnutzung zum weitaus überwiegenden Teil für private Fahrten und damit unter missbräuchlicher Verwendung eines Probefahrtkennzeichens erfolgt ist.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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