Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521045/8/Sch/Pe

Linz, 14.09.2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 20. Juli 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 6. Juli 2005, VerkR21-195-2005, wegen Entziehung bzw. Erteilung von Lenkberechtigungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn x, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C1 + E ab 28. Juni 2005 entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis zur behördlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde festgestellt, dass die gemäß § 8 Abs.5 FSG „verlängerte“ Lenkberechtigung für die Klasse C am 30. Juni 2005 erloschen ist (Spruchpunkt I). Zudem wurde gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG sein Antrag vom 31. Mai 2005 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C abgewiesen (Spruchpunkt II) und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde gegeben gewesenen Sachlage musste sie davon ausgehen, dass der Berufungswerber eine funktionelle Einäugigkeit aufweist, die gemäß § 8 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, die Erteilung oder Belassung einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ausschließt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers durchgeführt, die einen befristete gesundheitliche Eignung des Genannten sowie das Erfordernis der Vorschreibung von Auflagen, wie sie im Gutachten vom 12. September 2005, San‑234444/1‑2005‑Wim/Br, näher ausgeführt sind, ergeben hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hatte sohin ausgehend von der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachlage (vgl. etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073 u.a.) der Berufung Folge zu geben.

 

Es wird nunmehr Aufgabe der Erstbehörde sein, im Sinne des erwähnten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens die entsprechende Lenkberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wiederzuerteilen und diesbezüglich, aber auch hinsichtlich der in Spruchpunkt I. angeführten Lenkberechtigungen, den Führerschein auszustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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