Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100528/4/Sch/Rd

Linz, 11.05.1992

VwSen - 100528/4/Sch/Rd Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392 A S, P; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A S vom 7. April 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. März 1992, VerkR96/4297/1991/Hol, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 25. März 1992, VerkR96/4297/1991/Hol, dem Einspruch des Herrn A S, S, P, vom 20. Jänner 1992 gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 2. Jänner 1992, VerkR96/4297/1991, verhängten Geldstrafe von 3.000 S und Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden Folge gegeben und die Geldstrafe auf 2.500 S und Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der oben angeführten Strafverfügung bzw. dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg liegt eine unbestrittene Verwaltungsübertretung des Obgenannten gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zugrunde, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h insoweit überschritten wurde, als der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 114 km/h eingehalten hat.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei der Festsetzung von Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat naturgemäß das Ausmaß der Überschreitung im Vordergrund zu stehen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, zumindest in einem derartig gravierenden Ausmaß wie im konkreten Fall, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und führen auch immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Im übrigen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß derartig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht versehentlich unterlaufen, sondern vielmehr völlig bewußt in Kauf genommen werden. Solche Übertretungen stellen daher keine "Bagatelldelikte" dar, sondern sind mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Der nunmehrige Berufungswerber verweist sowohl in seinem Einspruch vom 17. Jänner 1992 als auch in der Berufung vom 7. April 1992 darauf hin, daß er auf dem Weg zu einer dienstlichen Veranstaltung gewesen sei. Inwieweit er vermeint, hiedurch sei die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest teilweise gerechtfertigt, führt er nicht näher aus, wobei auch der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, daß dieser Umstand irgendeine Bedeutung bei der Strafbemessung haben könnte.

Zu den Behauptungen, andere Bezirksverwaltungsbehörden würden andere, konkret niedrigere, Strafen für gleichartige Delikte verhängen, so ist dem entgegenzuhalten, daß abgesehen davon, ob diese Behauptung überhaupt zutrifft, stets der konkrete Sachverhalt zu beurteilen ist. Würde man vermeinen, daß hiedurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte, müßte man konsequenterweise wohl viele Rechtsinstitute des Verwaltungsstrafverfahrens, wie etwa die Ermahnung bzw. Abmahnung im Sinne des § 21 VStG, die Verjährungsvorschriften und ähnliches, in Frage stellen, da auch diese möglicherweise zu verschiedenartigen Vorgangsweisen in gleichgelagerten Fällen führen können, von den nicht verfolgten Verwaltungsübertretungen ganz abgesehen. Zum konkreten Fall ist jedenfalls zu sagen, daß die für die Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 44 km/h verhängte Geldstrafe von 2.500 S keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf den Strafrahmen hingewiesen, der Geldstrafen bis zu 10.000 S vorsieht. Selbst wenn man dem Berufungswerber als mildernd seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute hält, obwohl laut Aktenlage eine Vormerkung vorliegt, wobei offensichtlich keine Strafe verhängt wurde, so muß auch bei Vorliegen dieses Milderungsgrundes doch die Geldstrafe als angemessen angesehen werden.

Anhaltspunkt dafür, daß die Geldstrafe von der Erstbehörde deshalb in dieser Höhe festgesetzt wurde, da es sich beim Berufungswerber um einen Gendarmeriebeamten handelt, konnten nicht erblickt werden; der Berufungswerber konnte hiefür keine näheren Hinweise vorbringen, sodaß hierauf nicht näher einzugehen war.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde Bedacht genommen. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes bzw. seiner Sorgepflichten möglich ist.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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