Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165056/3/Sch/Th

Linz, 02.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X vom 20. April 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2010, Zl. VerkR96-2525-2010, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, und die hinsichtlich Faktum 3. verhängte Geldstrafe auf 70 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, herabgesetzt werden.

         Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde (Fakten 1. und 3.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren, bezüglich dieser beiden Punkte reduziert sich zudem der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf insgesamt 22 Euro.
Insoweit die Berufung zur Gänze abgewiesen wurde (Fakten 2., 4., 5. und 6.) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von insgesamt 27 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 31. März 2010, Zl. VerkR96-2525-2010, über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.a KFG 1967, § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.e u. § 57a Abs.5 KFG 1967, § 36 lit.d KFG 1967 und § 102 Abs.10 KFG 1967 Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 545 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 264 Stunden, verhängt, weil er am 15. Jänner 2010 um 13.50 Uhr

1.     das Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war;

2.     er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt wurde, dass am PKW keine Begutachtungsplakette war;

3.     er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeugesetzes entsprochen habe, da für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand;

4.     er keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt habe;

5.     er als Lenker des angeführten Fahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe und

6.     er als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt habe.

 

Fahrzeug: PKW, BMW 318i, rot lackiert.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, unbenannte Zufahrtstraße Shell-Tankstelle, Wiener Bundesstraße 153

Tatzeit: 15. Jänner 2010 um 13.50 Uhr.

 

Im einzelnen wurden folgende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

zu 1.)          300 Euro     EFS 120 Stunden,

zu 2.)            50 Euro     EFS   24 Stunden,

zu 3.)          110 Euro     EFS   48 Stunden,

zu 4.)            25 Euro     EFS   24 Stunden,

zu 5.)            30 Euro     EFS   24 Stunden,

zu 6.)            30 Euro     EFS   24 Stunden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 54,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach nicht. Abgesehen davon sind sie durch die entsprechende Polizeianzeige ausführlich dokumentiert. Es erübrigt sich daher für die Berufungsbehörde, hierauf im Detail einzugehen.

 

Wenn der Berufungswerber vermeint, wie seine Eingabe vom 8. Februar 2010 im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Anschein erweckt, die Übertretungen nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gesetzt zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl das Areal der im tatörtlichen Bereich gelegenen Shell-Tankstelle als auch die unbenannte Verbindungsstraße zwischen der B1, beginnend in Fahrtrichtung Linz betrachtet bei der erwähnten Tankstelle bis zur B139, sehr wohl eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, sie kann von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden. Wie ein vor Abfassen der gegenständlichen Berufungsentscheidung durch das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein bestätigt hat, wird diese Straße nicht nur von solchen Verkehrsteilnehmern in Anspruch genommen, die zum Tanken zu- oder abfahren, sondern herrscht relativ reger Verkehr auch im Sinne eines Durchzugsverkehrs. Dies offenkundig deshalb, da die erwähnte Verbindungsstraße für Fahrzeuglenker, die von der B1 kommend in Richtung Traun fahren wollen, in die B139 einbiegen können, ohne bis zur Trauner Kreuzung vorfahren zu müssen.

Es kann also dem Berufungswerber nicht zugute gehalten werden, dass er vorschriftswidrig bloß kurz eine unbedeutende Verkehrsfläche benützt hätte.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel vermeint, eine allfällige Anzeige von Übertretungen hätte durch den Tankstellenbesitzer erfolgen müssen, also offenkundig seiner Meinung nach nicht hätte durch ein Polizeiorgan erfolgen dürfen, so ist dem entgegen zu halten, dass es jedermann freisteht, bei der Behörde vermeintliche oder tatsächliche Übertretungen zur Anzeige zu bringen, erst recht einem Polizeiorgan. Es kommt für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche im übrigen nicht darauf an, wer Grundeigentümer ist, sondern vielmehr bloß darauf, ob die Fläche im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 von jedermann zu den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Dies ist, und hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, gegenständlich absolut der Fall.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde bezüglich der Fakten 2., 4., 5. und 6. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen bewegen sich im absoluten Unterbereich des Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht. Hiebei ist von der Erstbehörde offenkundig schon berücksichtigt worden, dass es dem Berufungswerber nicht darum ging, längere Zeit mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, sondern er lediglich vom Abstellplatz, der unmittelbar in der Nähe der Tankstelle war, kommend zur Tankstelle fuhr, um dort das Fahrzeug zu betanken bzw. zu reinigen.

 

Diese Erwägungen führten für die Berufungsbehörde letztlich auch dazu, die beiden höher ausgefallenen Geldstrafen, also jene zu den Fakten 1. und 3. des Straferkenntnisses, zu reduzieren.

 

Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber – zumindest nach der Lage des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes – der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, der ebenfalls zu berücksichtigen war.

 

Eine weitergehende Strafreduktion konnte allerdings nicht erfolgen, zumal die Benützung öffentlicher Straßen durch Lenker von Kraftfahrzeugen, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, obwohl dies nach ihrer Bauart zu geschehen hätte, bzw. für die keine Haftpflichtversicherung besteht, dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Kraftfahrwesen diametral entgegensteht.

 

Die übrigen Delikte, die Gegenstand des Straferkenntnisses sind, stellen vom Unrechtsgehalt her keine solchen dar, die aus general- und spezialpräventiven Gründen einer Ahndung mit hohen Strafen bedürfen. Diesen Erwägungen ist die Erstbehörde bei der Strafbemessung nachgekommen.

 

Den im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Es kann sohin erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum