Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100529/3/Weg/Ri

Linz, 10.07.1992

VwSen - 100529/3/Weg/Ri Linz, am 10. Juli 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider zum Schriftsatz des G P, J, B , vom 9. April 1992 beschlossen:

Das an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete und als Berufung gewertete Schreiben gegen den unter der Geschäftszahl VerkR-96/12334/1991-vB bezeichneten Bescheid wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Am 15. April 1992 langte beim O.ö.Verwaltungssenat ein an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, Fabrikstraße 16, adressiertes und mit 9. April 1992 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

"Ihr Aktenzeichen VekR-96/12334/1991-vB Sehr geehrte Damen und Herren: "Ihren Bescheid mit oben genanntem Aktenzeichen habe ich am 30.3.1992 erhalten. Es ist richtig, daß ich die Einspruchsfrist um 2 Wochen überzogen habe. Wie ich jedoch in meinem Einspruch schilderte, hat die Befragung, wer mein Auto fuhr eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Ich habe versucht den Verursacher herauszufinden, was mir wie ich bereits mittelte, nicht gelang. Sicher ist, daß ich zu dem fraglichen Zeitpunkt mich nicht in Österreich aufgehalten habe. Wenn Sie jedoch darauf bestehen, trotz des verspäteten Einspruch, daß die Geldbuße entrichtet werden soll, dann muß ich Sie bitten, mir entsprechende Beweisunterlagen zukommen zu lassen aus denen ersichtlich ist, daß es sich zum einen tatsächlich um mein Fahrzeug handelte und zum anderen durch ein Frontfoto der Beweis erbracht wird, wer mein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt lenkte, zu erbringen. Ich sehe sonst keine Möglichkeit eine Geldbuße zu entrichten für eine Ordnungswidrichkeit die ich nicht begangen habe." Unter diesem Schriftsatz ist die Grußformel und der Name G P sowie eine Unterschrift gesetzt. Der die Eingabe veranlassende Bescheid ist nur mit einer Geschäftszahl, jedoch ohne Datum und vor allem ohne Angabe der Behörde zitiert. Auch aus dem übrigen Schriftsatz ist weder zu entnehmen, wo der Ort der Begehung der Verwaltungsübertretung (eine solche liegt offenbar vor) liegt, noch ist daraus ersichtlich, welche Behörde den bekämpften Bescheid erlassen hat.

2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

3. Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides hat auf Grund dieser Gesetzesstelle und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Der Verfahrensgesetzgeber setzt als Selbstverständlichkeit voraus, daß - als unverzichtbare Voraussetzung des Eingehens in die Sache - anzugeben ist und festzustehen hat, welcher Hoheitsakt von welcher Behörde bekämpft wird. Diese Angaben sind auch deswegen unerläßlich, weil sonst gar nicht feststellbar wäre, ob der O.ö.Verwaltungssenat überhaupt als hier zuständiger gesetzlicher Richter einzuschreiten hat bzw. als nichtzuständiger gesetzlicher Richter nicht einschreiten darf.

4. Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist es - abgesehen von der dargelegten Unvollständigkeit der Berufung - als Berufungsbehörde nicht möglich, allein aus der Geschäftszahl die zu dieser Geschäftszahl gehörige erkennende Behörde zu ermitteln. Die Geschäftszahl kann allein in Oberösterreich 21 Unterbehörden zugeordnet werden, wobei zumindest theoretisch auch jede andere Verkehrsbehörde erster Instanz im restlichen Österreich bescheiderlassend gewesen sein könnte. Da es sich beim gegenständlichen Einschreiter offenbar um einen deutschen Staatsbürger handelt, dem eben die Feinheiten des österreichischen Verfahrensrechtes und der Aufbau der Behörden nicht bekannt sein dürften, wurde - obwohl hiezu keine gesetzliche Verpflichtung besteht mit einem an G P, J, B adressierten Schreiben versucht, abzuklären, von welcher Behörde das bekämpfte Schreiben stammt. Dieses nachweislich versendete Schreiben wurde jedoch entsprechend einem diesbezüglichen Vermerk der Post nicht abgeholt und am 4. Mai 1992 aus diesem Grund wieder zurückgesendet. Zu einem neuerlichen diesbezüglichen Abklärungsversuch besteht keine Verpflichtung und wird aus verfahrensökonomischen Gründen auch nicht für opportun erachtet. Auch ist es der Berufungsbehörde - etwa in Form eines Rundschreibens an alle erstinstanzlichen Verkehrsbehörden Österreichs - weder zumutbar noch möglich, zu eruieren, welche Behörde nunmehr diesen Bescheid erlassen hat.

5. Aus den dargelegten Gründen war der Schriftsatz vom 9. April 1992 gemäß § 51e Abs.1 1.Fall VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung und ohne weitere Ermittlungen als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

6. Unabhängig von den obigen Ausführungen sei dem Berufungswerber jedoch mitgeteilt, daß - selbst wenn die formellen Erfordernisse zu einer Sachentscheidung gegeben wären - die von ihm dargelegten Gründe für die Verspätung der Einspruchsfrist keine positive Sachentscheidung nach sich gezogen hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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