Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165125/4/Zo/Eg

Linz, 08.07.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 26. April 2010, Zl. VerkR96-5199-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 und 24 VStG, § 17 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 436 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil dieser am 30. Dezember 2009, um 18.45 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1, bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, mit dem PKW, Kennzeichen X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtolerant bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 28. April 2010 durch Hinterlegung zugestellt.


 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 17. Mai 2010, 08:29 Uhr, mittels E-Mail Berufung eingebracht. In seiner Berufung führt der Berufungswerber an, am 30. Dezember 2009 nicht mit seinem Auto gefahren zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt (nämlich von 19.12.2009 bis inklusive 4.1.2010) in Vorarlberg gewesen. Der Fahrer seines KFZ mit dem Kennzeichen X sei an diesem Tag sein Schwiegervater, X, geb. am X in X, X, gewesen. X habe die verhängte Strafe auch bereits entrichtet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 28.4.2010 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Berufungswerbers bei der Zustellbasis X hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 28.4.2010. Der Berufungswerber hat sich im Hinterlegungszeitraum grundsätzlich an seiner Abgabestelle aufgehalten und war nicht mehrere Tage durchgehend abwesend. Lediglich tagsüber hat er sich zur  Berufsausübung nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten  Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Da sich der Berufungswerber im Hinterlegungszeitraum durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat, gilt das Straferkenntnis gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem 1. Tag der Abholfrist  (28.4.2010) als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 12. Mai 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17. Mai 2010 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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