Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165150/2/Kof/Jo VwSen-165151/2/Kof/Jo

Linz, 12.07.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. April 2010, VerkR96-2381-2009

-         betreffend Punkt 1) – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1 lit.a StVO  durch seine 3. Kammer  (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Mag. Kofler;  Beisitzer: Mag. Zöbl)  und

-         betreffend Punkt 2) – Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm
§§ 37 Abs.1 und 37 Abs.3 Z1 FSG  durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler

zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1):   2.000 Euro  bzw.  20 Tage

-         zu 2):      500 Euro  bzw.    8 Tage.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrens-kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1): § 99 Abs.1 lit.a StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch

          BGBl. I Nr. 16/2009  (= StVO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009)

zu 2): § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert  

          durch BGBl. I Nr. 31/2008  (= FSG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009)

zu 1) und 2):   § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                      §§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (2.000 + 500 =) ........................................... 2.500 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 250 Euro

                                                                                                 2.750 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (20 + 8 =) .............. 28 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs.1 StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs.3 FSG

 

Tatort: Gemeinde T., Landesstraße Freiland, L ... bis Strkm. ... und danach 20 m

           am öffentlichen Parkplatz beim Gasthaus B. (Ort der Amtshandlung),

           Fahrtrichtung P.

 

Tatzeit: 05.07.2009, 03:19 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen FR-...., PKW (Marke, Farbe)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.) 2.800 Euro             24 Tage                        § 99 Abs.1 lit.a StVO

Zu 2.)    800 Euro             15 Tage              § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG

                                                                              

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

360 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  3.960 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist nachfolgende Berufung vom 29. April 2010 erhoben:

 

"Ich möchte im Fall VerkR96-2381-2009 Berufung bzw. Sie höflichst bitten,
die Strafe von 3960 Euro nochmals zu überdenken.

Ich würde es gern rückgängig machen und bereue es sehr was ich gemacht habe, aber meine Umstände (finanziell) schauen nicht gerade rosig aus.

Kredit zurückzahlen (100.000 Kredit), Alimente (600 Euro) usw.

Also, wie Sie sehen können, muss ich sehr große bzw. viel Geld im Monat zurückzahlen, da bleibt nicht viel zum Leben.

Daher möchte ich Sie bitten die Strafen zu senken, ich weiß ja jetzt schon gar nicht wie ich das Geld auftreiben soll.

Ich danke Ihnen im Voraus."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

betreffend

o        Punkt 1) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer und

o        Punkt 2) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

(§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu 1.):

§ 99 Abs.1 lit.a StVO in der zur Tatzeit (= 05.07.2009) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I NR. 16/2009, lautet auszugsweise:

Wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von
zwei bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind zwei einschlägige Vorstrafen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO vorgemerkt. –

Dies ist als erschwerender Umstand zu werten.

Aufgrund der hohen Zahlungsverpflichtungen des Bw (Kredit: 100.000 Euro; Alimente: 600 Euro) ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf
2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabzusetzen.

 

Zu 2):

§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, in der zur Tatzeit (= 05.07.2009) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008, lautet auszugsweise:

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG lenkt – sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 2.180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz ist eine einschlägige Verwaltungsübertretung vorgemerkt. – Dies ist als erschwerender Umstand zu werten.

 

Aufgrund der dargelegten finanziellen Situation des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabzusetzen.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                                                 Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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