Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165153/13/Br/Th

Linz, 01.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das mit 20.5.2010 datierte dem Berufungswerber jedoch bereits am 19.5.2010 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, GZ.: VerkR-96-392-2010, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, nach der am 30.6.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

      I.      Die Berufung wird im Punkt 1.) als unbegründet abgewiesen. Im Punkt 2.) u. 3.) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird;

 

  II.      Im Punkt 1.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 4,20 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe); im Übrigen entfallen sämtliche Verfahrenkostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 19, § 21, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, beide zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 135/2009.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 u. § 65 VStG . 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach §  102 Abs.4 KFG, nach § 82 Abs.2 StVO u. § 102 Abs.1 iVm § 36a iVm § 134 Abs.1 KFG u.  § 99 Abs.3 lit.d StVO Geldstrafen in Höhe von 21 Euro, 50 Euro u. 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 9 Stunden, 21 Stunden u. 100  Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde,

1.) am 23.2.2010, idZ v. 14.57 Uhr bis  15:08 Uhr St. Peter am Wimberg, Ortsgebiet, öffentliche Gemeindestraße "X" X, vor Haus X, mit dem Pkw mit dem PKW der Marke BMW 730d E38 Automatik 7/G, GE 61, Farbe: silber (ohne Kennzeichen) mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht zu haben, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist, da er den Fahrzeugmotor ca. 20 Minuten am Stand habe laufen lassen;

2) er zeitgleich u. an dieser Örtlichkeit das genannte Kraftfahrzeug, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellte habe, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen hat;

3) habe er zum angeführten Zeitpunkt am genannten Ort das Kraftfahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer x (Personenkraft-wagen BMW, 730d E38 Autom. 7/GT GE61) gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

 

1.1. Begründend sah die Behörde erster Instanz die Schuldsprüche in der Anzeige der Polizeiinspektion Neufelden vom 1.3.2010 erwiesen. Die Polizeianzeige stützt sich wiederum auf die Angaben der Aufforderin X, welche sich gestört gefühlt habe indem der Fahrzeugmotor vor ihrem Küchenfenster der Wohnanlage vom Berufungswerber längere Zeit laufen gelassen worden war.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen in der Höhe von 1.400 Euro, keinen Sorgepflichten und einem durchschnittlichen Vermögen aus (was mit Letzterem konkret gemeint sein soll bleibt jedoch im Dunkeln).

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner von seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:   

In umseitiger Rechtssache wird zunächst mitgeteilt, dass dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 05.05.2010 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden ist. In diesem Schreiben wurde eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gegenständlicher Verständigung zur Einräumung einer Stellungnahme festgesetzt. Fristgerecht - innerhalb dieser 14-tägigen Frist - wurde am 19.05.2010 eine Stellungnahme sowohl per Fax (19.05.2010 um 15:09 Uhr) als auch postalisch eingeschrieben der Behörde übermittelt.

 

Bereits am 20.05.2010 wurde dem Rechtsvertreter gegenständliches Straferkenntnis, welches mit 19.05.2010 datiert ist, postalisch übermittelt.

 

Beweis:  Faxbestätigung vom 19.05.2010 um 15:09 Uhr

           Aufgabeschein zu x , Empfängername BH Rohrbach.

 

 

Binnen offener Frist wird gegen das genannte Straferkenntnis nachstehende

 

Berufung

 

erhoben und das genannte Straferkenntnis seinem Inhalt nach zur Gänze angefochten.

Als Berufungsgründe werden mangelnde Sachverhaltsfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

 

1. Entgegen der von der Behörde eingeräumten Frist und gemäß den Bestimmungen des AVG hatte der Berufungswerber keine Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Beweisaufnahmeverfahren abzugeben. Des Weiteren konnte dieser nicht seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt geben. Die Behörde hat demnach willkürlich gehandelt und liegt die Vermutung einer „Vorverurteilung“ nahe.

 

2. Hinsichtlich des Beweisaufnahmeverfahrens wird auf die fristgerecht eingebrachte Stellungnahme vom 19.05.2010 des Rechtsvertreters verwiesen und in Einem mitgeteilt, dass diese inhaltlich aufrecht gehalten wird. Die Stellungnahme kann unter den genannten und bescheinigten Umständen nicht in die Entscheidungsfindung eingeflossen sein und liegt demnach ein wesentlicher Verfahrensmangel in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

 

Dem zur Folge werden mangelnde Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes geltend gemacht, da, wie in der Stellungnahme vom 19.05.2010 bereits ausgeführt worden ist, selbst der einschreitende Beamte, Herr X keine Angaben zur „Laufzeit“ des Motors machen kann, daher liege die für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren notwendige mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht vor und wird demnach die ersatzlose Behebung des ersten Punktes des Straferkenntnisses beantragt.

 

Hinsichtlich des 2. Punktes des Straferkenntnisses wird der Einwand eines rechtfertigenden Notstandes bzw. eines Entschuldigungsgrundes aufrecht gehalten, da es sich bei dem im Straferkenntnis genannten Kraftfahrzeuges, BMW 730d, um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handelt, welches nicht ohne elektronische Inbetriebnahme bewegt werden kann.

 

Abschließend wird wiederholt mitgeteilt, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.200,00 bezieht und für 3 mj. Kinder im Alter von 13 Monaten, 11 und 17 Jahren sorgepflichtig ist und demnach die verhängte Strafe herabzusetzen ist.

 

Beweis:    PV

             Einkommensunterlagen wie bisher

 

3. Der Berufungswerber stellt sohin die

 

Anträge,

 

1. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben;

in eventu

2. der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der fristgerechten eingebrachten Stellungnahme vom 19.05.2010 durch den Berufungswerber an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen

In eventu

3. der Berufung über die verhängte Strafe Folge zu geben und die Strafhöhe den Einkommens- und Sorgeverpflichtungen entsprechend herabzusetzen.

 

Linz, 02. Juni 2010                                                                           X“

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde dadurch ausgelöst. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden  (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.06.2010. Als Zeugen wurde die Aufforderin X u. X einvernommen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter zur Sache gehört. Die Behörde erster Instanz erschien ohne Angabe von Gründen zur Berufungsverhandlung nicht.

 

 

4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist erwiesen:

Der Berufungswerber ist Eigentümer des im Spruch genannten Personenkraftwagens. Dieses Fahrzeug betrieb er während der Sommermonate neben seinem Zweitfahrzeug.  In der Zeit von Oktober bis März wurde der BMW jeweils abgemeldet. Zwischenzeitig ist der BMW des Berufungswerbers als sein einziges Fahrzeug angemeldet.

Für den genannten Pkw verfügt der Berufungswerber über einen Stellplatz vor der Wohnhausanlage in X.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumt selbst der Berufungswerber ein, dass er zwecks Räumung des Parkplatzes den BMW vorerst unter Mithilfe seines Nachbarn, den Zeugen X, einige Meter zurückschieben wollte. Wegen des festen Schnees oder Eises unter den Rädern, aber auch angesichts des Automaticgetriebes ist dies nicht möglich gewesen, sodass er das Fahrzeug mit Motorkraft etwa vier Meter aus der Parklücke manövrierte und es dort, wie auf der Fotodokumentation eingezeichnet,  parallel zur Zufahrtsstraße für die Dauer der Parkplatzsäuberung abstellte. Wegen der entladenen Batterie wurde dabei der Motor laut eigenen Angaben einige Minuten laufen gelassen.

Die Zeugin X bezeichnete die Zeitdauer des laufenden Motors mit etwa einer viertel Stunde, wobei sie unter Vorlage von Kalendereinträgen durchaus gut nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, dass sie sich bereits mehrfach durch das Laufenlassen dieses Fahrzeuges und die dadurch verursachten Dieselabgase massiv gestört fühlte. Aus diesem Grund habe sie letztlich keinen anderen Ausweg mehr gewusst als an diesem Tag die Polizei anzurufen und sich über dieses Verhalten ihres Nachbarn zu beschweren.

Schon bei früheren derartigen Vorkommnissen habe sie den Nachbarn (den Berufungswerber) auch schon ersucht den Motor nicht laufen zu lassen, wobei dieser bloß gemeint hätte sie sollte einfach das Fenster schließen.

Diese Darstellung wird auch vom Zeugen X bestätigt, der dem Berufungswerber beim Ausschaufeln des Parkplatzes und dem Versuch das Auto vorerst herauszuschieben behilflich war. Dieser Zeuge bezeichnet die Zeitdauer des laufen gelassenen Motors jedoch nur mit drei bis vier Minuten.

Unbeachtlich der Widersprüche hinsichtlich der Zeitdauer des am Stand laufenden Motors ist auszuführen, dass auch drei Minuten mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht in Einklang stünden, wenn der Fahrzeugmotor bloß zum Aufladen der Batterie am Stand laufen gelassen wird. Dies ist jedenfalls vor einem Wohnhaus mit dem Ziel der  Abgasvermeidung unvereinbar.

Da dies, wie die Zeugin die auf Grund der vorgelegten Aufzeichnungen glaubhaft und nachvollziehbar darlegte,  bereits mehrfach so geschehen ist, war hinsichtlich der  Dauer des laufenden Motors jedenfalls der Darstellung der Aufforderin zu folgen gewesen. Diese legte ihre Wahrnehmung durchaus plausibel dar, wobei ihre Verzweiflung über die starke Geruchsbelästigung begreiflich ist. Dies vermochte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus überzeugend zu vermitteln.

Auch der Berufungswerber zeigte sich letztlich durchaus einsichtig, wobei er andererseits auch glaubhaft aufzuzeigen vermochte, dass die Bewegung seines Fahrzeuges von wenigen Metern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht mit einem typischen Lenken eines Fahrzeuges auf öffentlicher Verkehrsfläche ident zu qualifizieren ist. Das sich letztlich bei einem still gelegten Fahrzeug die Starterbatterie entleert und ein Kaltstart aus technischer Sicht ein Nachladen durch Laufenlassen des Motors geboten erscheinen lässt, liegt auf der Hand. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Inkaufnahme einer Geruchsbelästigung und Schadstoffemission vor einer Wohnhausanlage.

Einem versicherungsrechtlichen Schutzziel wurde dadurch in der Substanz aber ebenfalls kaum zuwider gehandelt, weil die Bewegung von nur wenige Meter ein Schadensereignis wohl kaum erwarten lässt, wenngleich es formal iSd § 1 StVO als Solches zu gelten hat.

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zu Punkt 1.)

Gemäß § 102 Abs.4 1. Satz KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Als notstandsähnliche Situation kann jedenfalls die technische Notwendigkeit die Starterbatterie nicht zu entladen nicht herhalten (vgl. VwSlg 13144 A/1990). In diesem Punkt kann daher dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden.

 

 

Zu Punkt 2.)

Die Vorschrift des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 dient dem Zweck, Verkehrsflächen für den Straßenverkehr freizuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Behörde auch die Verwendung für andere Zwecke bewilligt werden Eine solche Bewilligung liegt aber hier nicht vor. Sind an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger keine Kennzeichentafeln angebracht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist daher abseits von Straßenflächen abzustellen.

In der Sache wird festgestellt, dass der Schuldspruch rechtmäßig ist, wenn es sich beim festgestellten Abstellort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt diesbezüglich in gesichert geltender Rechtsprechung fest, dass für jedermann gleiche Bedingungen dann anzunehmen sind, wenn jedermann die Möglichkeit hat diese Stelle zu benützen. 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher insbesondere angesichts des Luftbildauszuges aus dem Grundkataster davon aus, dass es sich daher hier im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als öffentliche Verkehrsfläche (bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960) handelt.

Durch dieses Verhalten wurde daher – auch wenn das KFZ dort nur kurzzeitig und offenbar auch aus gutem Grund  hingestellt worden war - mangels Bewilligung iSd § 82 Abs.1 StVO 1960 – formal - der Tatbestand des § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. verwirklicht. Eine Übertretung nach §99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem das Gesetz das Verschulden des Täters als gegeben ansieht, aber die Glaubhaftmachung, dass den Beschuldigten kein Verschulden trifft, zulässt (§5 Abs1 2. Satz VStG). Diesbezüglich hat der Beschuldigte selbst initiativ zu werden (UVS-Stmk 24.9.1994, 03/21/935/94 mit Hinweis auf VwGH vom 11.11.1992, 92/02/0188).

Für den hier zu Last gelegten Tatort – der nicht mit dem Stellplatz ident ist – zwecks kurzfristiger Inanspruchnahme anlässlich der Schneeräumung die gesonderte Einholung einer  Bewilligung zu fordern, wäre einerseits weder mit der gesetzlichen Intention noch mit dem Gebot ökonomischer Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen in vernünftigen Einklang zu bringen. 

Dennoch ist es formal rechtswidrig ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafel auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen (vgl. UVS-NÖ, v. 21.3.1996, Senat-KO-95-445, sowie  VwGH 17.6.1963, 1635/62 u.a.).

Ob dies ebenfalls auf den vor dem Haus liegenden und offenbar ausschließlich für den Berufungswerber  ausgewiesenen Stellplatz zutreffen würde kann auf sich bewenden. Auf diese Örtlichkeit ist der Tatvorwurf nicht erstreckt zu sehen.

Selbst bei Kraftfahrzeugen mit Wechselkennzeichen wäre  eine Bewilligung für ein Abstellen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 82 Abs.2 StVO erforderlich, da in solchen Fällen befugtermaßen nur das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, welches das Kennzeichen führt (vgl. VwGH 10.9.1971, 786/70 ua.).

Dass eine entsprechende Bewilligung im Sinne des § 82 StVO zum Tatzeitpunkt für den gegenständlichen Abstellort gegeben gewesen wäre, hat der Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens auch selbst nicht behauptet.

 

 

Zu Punkt 3.)

Auch § 36 lit.a KFG 1967 ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren (VwGH 30.4.2003, 2000/03/0165). Mit einem bloßen Rangieren eines Fahrzeuges ohne Zusammenhang mit einer Absicht dieses zu Lenken,  läuft allerdings objektiv betrachtet dem Schutzziel des § 102 Abs.1 iVm § 36 KFG wohl kaum zuwider.

 

 

5.1. Dem Berufungswerber ist hier aber mit gutem Grund darin zu  folgen, dass er zu keinem Zeitpunkt dem allgemeinen Verständnis nach  die  Absicht hatte mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, zumal hier – wie oben dargelegt - offenbar nur zwecks Schneesäuberungsarbeiten in der Hauszufahrt das Fahrzeug kurzfristig und wiederum nur wenige Meter aus dem Stellplatz manövrierte.

Die Rechtfertigung die Batterie durch Laufenlassen des Motors zu laden vermag den Berufungswerber nicht zu entlasten, zumal von einem ordnungsgemäß handelnden Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss, dass das von ihm gelenkte bzw. in Betrieb genommene Kraftfahrzeug im Gesamten so ausgerüstet ist, dass ein ordnungsgemäßes und gesetzeskonformes Funktionieren des Fahrzeuges gewährleistet ist. Im konkreten Falle hätte der Berufungswerber  (bzw. der Zulassungsbesitzer) gegebenenfalls dafür Sorge tragen müssen, dass die Batterie in einem derart ordnungsgemäßen Zustand ist, dass ein derartiger Vorfall von vornherein nicht in Frage kommen kann.

Vor diesem Hintergrund erhebt sich daher die Frage, warum einerseits zu Punkt 2.) u. 3.) überhaupt eine Anzeige erstattet wurde, wenn der wahre  Grund für dieses Verfahren – die ungebührliche Geruchsbelästigung und damit das die Anzeige tragende Delikt - nur mit € 21,- während die rein auf die Form beschränkt bleibenden Regelverstöße (das Bewegen eines Fahrzeuges von wenigen Metern ohne jegliche Lenkabsicht also nur zwecks Säuberung des Stellplatzes im Freien) mit dem Mehrfachen an Geldstrafen geahndet wurden.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der hier kurzzeitigen Bewegung des Fahrzeuges zwecks Räumung des Stellplatzes vom Schnee, mit dem nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw wenige Meter weit eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wurde.

Das dies üblicher Weise nicht einer Ahndung zugeführt wird und wohl auch keiner solchen bedürfte ist wohl nicht in Zweifel zu ziehen.

 

 

6.1. Gemäß § 21 VStG kann (und hat) die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.  Dies trifft hier in objektiver Beurteilung der Ausgangslage und der oben dargelegten Umstände die zur Bewegung von wenigen Metern zwecks Schneeräumung  des im Winter abgemeldeten Fahrzeuges betreffend die Tatvorwürfe Punkt 2.) u. 3.) zu.

Für das Laufenlassen des Fahrzeugmotors reicht der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG bis  5.000 Euro. Warum hier die Behörde erster Instanz just im Punkt 1.) als begründeten und gut nachvollziehbaren vorsätzlichen Verstoß gegen ein rechtlich geschütztes Gut in Form einer erheblichen u. nachhaltigen Belästigung der Anzeigerin, den Strafrahmen nur mit [€ 21,--] und demnach unter 0,5 % ausgeschöpfte, darf insbesondere mit Blick auf die Strafen für das bloße Bewegen von wenigen Metern als schlichtweg unerfindlich bezeichnet werden.

Der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes im Berufungsverfahren steht einer der Tatschuld angemessenen Korrektur der Geldstrafe jedoch entgegen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen..

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  b der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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