Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165159/4/Kof/Jo

Linz, 13.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 01. Oktober 2009, VerkR96-2911-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 07.04.2009 um ca. 17:30 Uhr den PKW (Marke, Type) mit dem Kennzeichen X im Stadtgebiet Schärding auf der X auf Höhe der Trafik X und stellten den PKW nach einem Wendemanöver
auf einer Seitenstraße ab, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse,
in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid
der Bundespolizeidirektion Wels vom X , X , entzogen wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs.3  iVm  § 37 Abs.4 Ziffer 1 FSG

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                          Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von                        § 37 Abs.1 und

900 Euro                        12 Tage                                          Abs.4 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  990 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 24. November 2009 folgende –
als "Einspruch" bezeichnete – Berufung erhoben:

"Ich erhebe in offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung – richtig:
das Straferkenntnis – der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 01.10.2009, VerkR96-2911-2009. Ich erhebe Einspruch mit der Begründung, dass ich nicht mit dem Fahrzeug gefahren bin.

In den nächsten Tagen werde ich die Daten des Lenkers bekannt geben."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Mittwoch, dem 7. Oktober 2009 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch,
dem 21. Oktober 2009 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die oa Berufung am Dienstag, dem 24. November 2009, somit –
um vier Wochen + sechs Tage – verspätet eingebracht.

 

Mit Schreiben des UVS vom 28. Juni 2010, VwSen-165159/2, wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – die als "Einspruch gegen die Strafverfügung" bezeichnete Berufung gegen das in der Präambel zitierte Straferkenntnis um
vier Wochen + sechs Tage verspätet erhoben.

 

Es war daher

        die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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