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VwSen-100530/3/Bi/Hm

Linz, 06.05.1992

VwSen - 100530/3/Bi/Hm Linz, am 6. Mai 1992 DVR.0690392 F B, M; Übertretung gemäß StVO 1960 und KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie Dr. Robert Konrath als Stimmführer und Mag. Karin Bissenberger als Berichter über die Berufung des F B, H , M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, S, B, gegen die mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 4. März 1992, VerkR96/5304/1992/Gz, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängten Strafen vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 11.000 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1992, VerkR96/5304/1992/Gz, über Herrn F B, H, M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 64 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 43.000 S und 2) 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 35 Tagen und 2) 12 Tagen verhängt, weil er am 27. Oktober 1991 gegen 16.15 Uhr den PKW seiner Freundin, Kennzeichen , auf der N Gemeindestraße aus Richtung A kommend in Richtung M lenkte und 1) sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und 2) nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B war.

Außerdem wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 5.500 S und der Barauslagenersatz für das Alkomatröhrchen von 10 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, bei der Strafzumessung sei zwar das Geständnis mildernd bewertet worden, erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen. Der Milderungsgrund des Geständnisses sei zu wenig bewertet worden, zumal er sofort nach dem Unfall gegenüber den den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten geständig gewesen sei, alkoholisiert zu sein und auch über den Tatbestand, daß er keine Lenkerberechtigung besitze. Er habe diese Verwaltungsübertretungen ohne Aufforderung von sich aus zugegeben und zur Wahrheitsermittlung erheblich beigetragen. Sein alleiniges Verschulden am Zustandekommen des Unfalles sei nicht erwiesen. Die Alkoholisierung sei nicht die Ursache des Verkehrsunfalles gewesen und auch nicht der Umstand, daß er keine Lenkerberechtigung besitze. Bei angemessener Würdigung des reumütigen Geständnisses wäre eine niedrigere Geldstrafe zu verhängen gewesen.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs 1. VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG i.V.m. § 24 VStG in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Zu 1): Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Aus der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses läßt sich entnehmen, daß die Erstbehörde zwar das Geständnis des Berufungswerbers als mildernd gewertet, erschwerend allerdings vier einschlägige Vorstrafen gemäß § 5 StVO berücksichtigt hat. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr anführt, die Alkoholisierung sei nicht Ursache des Verkehrsunfalles gewesen und auch sein Alleinverschulden sei nicht erwiesen, so ist dem insofern nichts entgegenzusetzen, als sich allein aus dem Akteninhalt, kein ins Auge fallender Anhaltspunkt für ein Alleinverschulden des Berufungswerbers ergibt, sodaß sein konkretes Verhalten im Hinblick auf das Zustandekommen der Kollision nicht objektiviert ist.

Zur Frage, ob das Geständnis, alkoholisiert zu sein, im gegenständlichen Fall als mildernd zu berücksichtigen ist, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht als einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten ist, wenn der Beschwerdeführer nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben hat (vgl.Erkenntnis vom 29. 9. 1981, 81/11/0023), und ein Geständnis keinen Milderungsgrund abgeben kann, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl. Erkenntnis vom 5. 9. 1986, 86/18/0118). Im gegenständlichen Fall stellt es sich bei der aufgrund der im Zuge des Verkehrsunfalles erlittenen Verletzungen der Zeugen R und O Z durchgeführten Unfallaufnahme heraus, daß der Berufungswerber Anzeichen einer Alkoholisierung aufwies, sodaß er ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat aufgefordert wurde. Die um 17.02 Uhr durchgeführte Messung ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/l. Ein erheblicher Beitrag zur Wahrheitsermittlung durch ein Geständnis kann schon deshalb nicht erblickt werden, weil durch das Alkomatergebnis der Zustand des Rechtsmittelwerbers offensichtlich wurde, und er im Fall einer Verweigung der Alkomatuntersuchung wegen dieser Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht worden wäre. Das "Geständnis" kann daher im gegenständlichen Fall nicht als besonderer Milderungsgrund im Sinne des § 34 Ziffer 17 StGB angesehen werden.

Erschwerend hingegen ist zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber ca. eine halbe Stunde nach dem Verkehrsunfall noch einen Atemluftalkoholgehalt von 1,06 mg/l aufgewiesen hat, was immerhin eine Überschreitung des Grenzwertes von über 150 % darstellt, sodaß einerseits von einem erheblichen Unrechtsgehalt durch das hohe Gefährdungspotential und andererseits davon auszugehen ist, daß das Lenken des Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand vorsätzlich erfolgt ist.

Weiters ist erschwerend zu werten, daß der Rechtsmittelwerber insgesamt vier einschlägige Übertretungen aus den Jahren 1988, 1989 und 1991 aufweist, wobei ca. ein halbes Jahr vor dem in Rede stehenden Vorfall über ihn wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen Geldstrafen von 23.000 S und 26.000 S verhängt wurden. Die hohen Strafbeträge haben aber offenbar nicht bewirkt, daß er seine Einstellung zum Alkohol im Straßenverkehr überdenkt, sodaß die Verhängung einer Geldstrafe von nunmehr 43.000 S aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist. Ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S, die Sorgepflicht für ein Kind und das Fehlen von Vermögen wurden in diese Überlegungen miteinbezogen.

Es steht daher dem Rechtsmittelwerber offen, bei der Erstbehörde um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Zu 2): Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Wenn der Rechtsmittelwerber anführt, der Verkehrsunfall sei nicht deshalb zustandegekommen, weil er keine Lenkerberechtigung besitze, so vermag ihn dies schon deshalb nicht zu entschuldigen, weil schon das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung den Tatbestand des § 64 Abs.1 KFG 1967 erfüllt, ohne daß auf das fahrtechnische Können des Rechtsmittelwerbers einzugehen wäre. Das Geständnis der fehlenden Lenkerberechtigung vermag nicht als Milderungsgrund zu wirken, da es sich dabei um eine offenkundige Tatsache handelt, sodaß im bloßen Zugeben tatsächlich kein Milderungsgrund zu erblicken ist.

Erschwerend hingegen ist der Umstand zu werten, daß der Rechtsmittelwerber in den Jahren 1988 und 1991 insgesamt sechsmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen bestraft wurde, so zuletzt am 30. September 1991. Dies konnte ihn offenkundig nicht davon abhalten, ca. einen Monat später erneut einen PKW ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu lenken, sodaß im gegenständlichen Fall nicht nur die sechs einschlägigen Vormerkungen erschwerend zu berücksichtigen sind, sondern auch der rasche Rückfall.

Trotzdem liegt die Strafe noch in der unteren Hälfte des Strafrahmens. Sie entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch aus general- und insbesondere spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (12.000 S netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind). Die Verhängung der Strafe in dieser Höhe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmung anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Mag. Bissenberger Dr. Konrath

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