Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252327/30/Lg/Sta

Linz, 14.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 6. November 2009, SV96-68-2007/La, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Beschäftigung von zwei näher bezeichneten Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)  bestraft. Als Tag der Feststellung und als Tag der Kontrolle ist der 31.10.2007  angegeben. In der Aufforderung zur Rechtfertigung ist sowohl als Tag der Feststellung als auch als Tag der Kontrolle der 31.8.2007 angegeben. Zusätzlich ist sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses  i.S.e. Tatzeitangabe für die beiden Ausländer angegeben: "seit 15.10.2007" bzw. "seit 8.10.2007". Daraus ergibt sich, dass die Umschreibung der Tatzeit in der Aufforderung zur Rechtfertigung so verwirrend ist, dass die diesbezüglichen Angaben keine Wirkung i.S.e. verfolgungs­verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung entfalten kann. Da für die  Tatzeitangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sohin keine verfolgungs­verjährungs­unterbrechende Verfolgungshandlung vorliegt, war wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 VStG iVm § 28 Abs.2 AuslBG)  spruchgemäß zu entscheiden (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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