Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522541/7/Fra/Gr

Linz, 01.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Dezember 2008, VerkR21-526-2008/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, demzufolge er die gesundheitliche Eignung zum Lenken der angeführten Fahrzeugkategorien wieder besitzt, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen aus denselben Gründen ab Übernahme des Bescheides verboten wird.

 

Laut Bericht des Bezirkspolizeikommandos Braunau am Inn vom 2. Jänner 2009, GZ: E1/25088/2008-FriT, an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde Bezug nehmend auf den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Dezember 2008, AZ: Verk21-526-2008/BR, betreffend Rsa-Brief- Zustellung an den Bw und gleichzeitiger Einziehung des Führerscheines berichtet, dass der gegenständliche RSa-Brief persönlich an den Bw zugestellt wurde. Der Bw verweigerte jedoch die Unterschrift auf der Übernahmsbestätigung. Weiters verweigerte er die Aushändigung des einzuziehenden Führerscheines. Der Bw wurde auf die Befolgung des Inhaltes des gegenständlichen Bescheides hingewiesen und von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

2. Der Bw hat mit Eingabe vom 01. April 2010 an den OÖ. Verwaltungssenat eine mit "Beschwerde" bezeichnete Berufung gegen den "Führerscheinentzug" eingebracht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der angefochtene Bescheid enthält eine ordnungsgemäße und korrekte Rechtsmittelbelehrung. Die Berufung wurde rund vierzehn einhalb Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (nämlich am 1. April 2010 laut Poststempel) dem Postamt 5280 Braunau am Inn zur Beförderung übergeben und sohin verspätet eingebracht.

 

Auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen musste daher das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 20,40 Euro angefallen.

 

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Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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