Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165097/8/Bi/Kr

Linz, 12.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 3. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 29. April 2010, VerkR96-61-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straf­er­kenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Rechts­mittelwerber als Einzelunternehmer für die Zulassungs­besitzerin "X Unter­nehmens­beratung" die verlangte Lenkerauskunft rechtswidrig nicht erteilt hat.

 

        II.      Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil die "X Unternehmensberatung" als Zulassungsbesitzerin mit Schreiben der Erst­instanz vom 1.3.2010 aufgefordert worden sei, ihr binnen 2 Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 3. Oktober 2009 um 14.52 Uhr in X auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 10.775, Richtung X gelenkt bzw abgestellt habe.

Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, dh bis 17. März 2010, erteilt, obwohl er als verantwortliche Person der genannten Firma dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. Juli 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu der der Bw trotz mit Fax am 18. Juni 2010 übermittelter Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist; ob ihm die Ladung, in der er ausdrücklich zur Vorlage der im Schreiben vom 9. Juni 2010 genannten Unterlagen aufgefordert wurde, auch  tatsächlich zugegangen ist, bleibt unerfindlich. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. In der Verhandlung wurde lediglich der Verfahrensakt verlesen. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Benachrichtigungsanzeige  über die Hinterlegung des Schriftstückes, nämlich die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, nicht eingesehen bzw davon erst durch die Zustellung der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Daher könne er erst jetzt einen Zustellmangel geltend machen. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung habe er bereits ausge­führt, er könne nur zu 50 % sagen, dass er selbst das Kfz gelenkt habe. Seit Erwerb (bzw dessen Vorbereitung) dieses Fahrzeuges hätten sich gegen ihn und sein Eigentum diverse Einbruchs-, Diebstahls- bzw Entwendungsdelikte ereignet, die er zum Teil zur Anzeige gebracht habe, könne er sagen, dass grundsätzlich nur er mit dem Fahrzeug fahre und er zu 50 % davon ausgehe, das er am von der Erstinstanz bezeichneten Ort vorbeigefahren sei. Auch nunmehr könne er sagen, dass mit 50-%iger Wahrscheinlichkeit der Fiat vom Firmeninhaber persönlich gelenkt worden sei und zu weiteren 50 % sei das Fahrzeug von einer ihm unbekannten Person entwendet bzw gelenkt worden. Es wäre leichter gewesen, eine namentlich genannte Person aus den USA, der er gerne sein Fahrzeug überlasse, zu benennen, aber er habe sich für die Wahrheit ent­schieden. Die Strafe sei rechtswidrig, weil die geschätzten finanziellen Verhält­nisse nicht den tatsächlichen entsprächen, er lege gerne die Bilanz für 2009 vor. Beantragt wird, ein "ordentliches Berufungsverfahren" durchzuführen und das Straferkenntnis wegen "strafrechtlicher Unbestimmtheit" und "mangel­haften Verfahrens" einzustellen, in eventu das Strafmaß zu reduzieren, bzw ihn zu ermahnen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weitere Erhebungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der Angaben des Bw zur behaupteten Nicht-Kenntnis der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967.

Der Bw wurde mit h Schreiben vom 20. Mai 2010 um Erklärung ersucht, ob er zur Zeit des Zustellversuchs bzw der Hinterlegung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 3. März 2010 und während der Hinterlegungsfrist bis 23. März 2010 ortsabwesend im Sinne des – im Schreiben zitierten - § 17 ZustellG war und, wenn ja, dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Mit Mail vom 9. Juni 2010 hat er erklärt, er habe "tatsächlich vom 3. März 2009 angefangen einige Tage in den USA (genauer gesagt in NYC) verbracht". Unterlagen (Flugbuchung-Rechnung, Hotelbuchung-Rechnung) könne er jederzeit gerne per Post in Kopie übermitteln, sollten an seinen Angaben Zweifel bestehen. Ansonsten könne er empfehlen, eine Anfrage an die zuständigen Behörden zu tätigen, da seine Einreise in die USA jedesmal von einer vorangekündigten Anmeldung begleitet sei. Wann er zurückgekehrt sei, sei ihm nicht bekannt, aber er gehe davon aus, dass es, da er bisher noch jedes hinterlegte Schreiben behoben habe, nach dem Zeitpunkt gewesen sei bzw keine Hinterlegungsanzeige aufzufinden gewesen sei. 

 

Der Bw wurde für 7. Juli 2010 zu einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung über die von ihm angegebene Fax-Nummer geladen, wobei ihm die Vorlage der angekündigten Unterlagen aufgetragen, aber auch die Möglichkeit gegeben wurde, auf die Verhandlung zu verzichten und die Unterlagen mit der Post zu übermitteln. Die Vertreterin der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen, hat aber ein – eigenartig anmutendes – Schreiben des Bw vom 9. Juni 2010 an die Erstinstanz als "pars pro toto für alle Geschwindigkeits­überschreitungen" vorge­legt; bei der Erstinstanz sind allein fünf derartige Verfahren gegen den Bw anhängig. Der Bw ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat auf die Ladung in keiner Weise reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Laut Rückschein wurde die Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Bw als Einzelunternehmer ("X Unternehmensberatung" mit dem Sitz in X) mit RSb-Brief vom 1. März 2010 über­mittelt und  nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3. März 2010 beim Postamt X mit Beginn der Abholfrist am selben Tag hinterlegt. Das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" am 23. März 2010 an die Erstinstanz rückübermittelt. Laut Rückschein wurde eine Verständigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach eingelegt. Die zweiwöchige Frist des § 103 Abs.2 KFG 1967 begann mit der Hinterlegung am 3. März 2010 und endete daher mit 17. März 2010. Der Bw hat nicht reagiert, worauf die fristgerecht beein­spruchte Strafverfügung vom 12. April 2010, auf die Aufforderung zur Rechtfertigung das Schreiben des Bw vom 21. April 2010 und danach das angefochtene Straf­erkenntnis ergingen.

 

Der Bw machte im Schreiben vom 9. Juni 2010 geltend, er sei zur Zeit der Hinterlegung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ortsab­wesend gewesen, gab aber den Zeitraum nur mit "ab 3. März 2010 für einige Tage" an und verlor über seine Rückkehr kein Wort. Er war mit Schreiben des UVS vom 20. Mai 2010 eingeladen worden, eine ev. behauptete Ortsabwesenheit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und für den Fall des Nichtbestehens einer Ortsabwesenheit bzw des Nicht-Nachweises einer Ortsab­wesen­heit wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Schreibens gemäß § 103 Abs.2 KFG ausgegangen werde.

 

Der Bw hat damit eine Ortsabwesenheit nicht einmal konkret behauptet, nämlich zwar den Beginn, nicht aber die Dauer und den Tag der Rückkehr, und er hat auch die von ihm genannten Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl er selbst für eine behauptete Ortsabwesenheit beweispflichtig ist.

Der RSb-Rückschein ist eine Urkunde, die die Vermutung ihrer Richtigkeit so lange für sich hat, als nicht das Gegenteil erwiesen ist. Die Behauptungen des Bw sind vage, in keiner Weise objektiv nachvollziehbar und damit als Nachweis für eine Ortsabwesenheit ungeeignet. Sein Anbot, "jederzeit gerne" Unterlagen vorzu­legen, wenn Zweifel bestünden, geht im Ergebnis ins Leere, weil er von sich aus diese Unterlagen umgehend vorzulegen gehabt hätte.

Damit hätte sich eine mündliche Verhandlung ohnehin aus Überlegungen im Hinblick auf § 51e Abs.3 Z3 VStG erübrigt, auch weil er eine solche nicht ausdrücklich bean­tragt hat; ihm wurde (aus Gründen der Entfernung) auch angeboten, auf die Verhandlung zu verzichten und die Unterlagen mit der Post vorzulegen. Da in der Verhandlung niemand erschienen ist und daran auch keine Rechtsfolgen geknüpft wurden, kann dahingestellt bleiben, ob er die mit Fax am 18. Juni 2010 übermittelte Ladung erhalten und ignoriert hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts davon aus, dass der Bw zwar die Aufforderung zur Lenkerauskunft erhalten, diese aber bewusst aus Gleichgültigkeit ignoriert hat – dafür spricht auch sein Schreiben vom 9. Juni 2010 an die Erstinstanz in den weiteren fünf gegen ihn dort anhängigen Verwaltungs­s­trafverfahren wegen Geschwindigkeits­überschreitungen. Er hat darin wörtlich als Rechtfertigung für alle "angeblich und vielleicht rechtskonform gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen" erklärt, er fahre "grundsätzlich in Entsprech­ung der westlichen Geschwindigkeiten in Europa und nur im Falle nicht vorhandener Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern und Anrainern grundsätzlich mit einer über den österreichischen Verhältnissen liegenden Geschwindigkeit von 16-18 km/h, bei sinnloser 100 km/h-Beschränkung mit ca 117 km/h, bei sinnloser 130 km/h-Beschränkung mit 147 km/h." Er habe eine "Top-Ausbildung" beim Fahrradführerschein mit sechs Jahren und bei seinem  Fahrschullehrer für die Klassen A und B und im Rahmen des Bundesheeres erfahren, "wie er sie bei zu vielen Verkehrsteilnehmern vermisse." Er werde "mit diesem Gesamtvorsatz auch weiterhin auf europäischen Straßen fahren, wenn es die Verkehrssicherheit und die Tauglichkeit seines Fahrzeuges erlaubten."

 

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der Bw den ihm nunmehr – im Schuldspruch sprachlich angepasst – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung (gänzlich) mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Abgesehen davon wäre die nunmehrige "50-%ige" Lenkerauskunft, bezogen auf das Kraftfahrzeug X für den 3. Oktober 2009, 14.52 Uhr, ohnehin unzu­reichend gewesen.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen nicht vor, zumal für die Annahme von geringfügigem Verschulden keine Anhaltspunkte zu finden waren.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw hat der Einkommensschätzung der Erstinstanz inhaltlich nichts entgegen­gehalten und er ist nicht unbescholten, weshalb Strafmilderungs- oder -er­schwer­ungs­gründe nicht zu berücksichtigen waren. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Lenkerauskunft nicht erteilt, Hinterlegung mit Verständigung -> bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit, Unterlagen nicht vorgelegt -> Bestätigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum