Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165202/2/Ki/Gr

Linz, 12.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 4. Juni 2010, ergänzt mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Mai 2010, VerkR96-5523-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe dahin gehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

 

Bezüglich Punkt 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Bezüglich Punkt 1 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens auf 10 Euro herabgesetzt. Bezüglich Punkt 2 sowie für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51 VStG

Zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 AVG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.         Mit Straferkenntnis vom 14. Mai 2010 VerkR96-5523-2010 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden

 

1. Er habe am 7. April 2010 um 15:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der A9 Pyhrnautobahn bei Strkm. 52,671 in Fahrtrichtung Wels im Gemeindegebiet von Roßleithen gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Er habe am 7. April 2010 um 15:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen X auf der A9 Pyhrnautobahn bei Strkm. 47,500 in Fahrtrichtung Wels im Gemeindegebiet von Roßleithen gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese für den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 17. April 2010 entzogen wurde.

 

Er habe dadurch 1. § 20 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 und 2. § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z.1 FSG verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und gemäß § 37 Abs.1 und Abs.4 Z.1 FSG hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 84,6 Euro (jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber zunächst am 4. Juni 2010 schriftlich Berufung und es wurde diese Berufung – nunmehr rechtsfreundlich vertreten - mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 näher ausgeführt.

 

In dieser Berufung wird die Geschwindigkeitsüberschreitung zugeben, die Behauptung, der Berufungswerber hätte eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Zeitraum vom 15. März 2010 bis 14. April 2010 gehabt, sei nicht richtig.

 

Vorgelegt wurde eine Kopie des Führerscheines des Berufungswerbers, dieser sei in Tschechien ausgestellt worden und einen EU-Führerschein. Der Berufungswerber habe ein Fahrverbot abzuleisten gehabt, dies für den genannten Zeitraum vom 15. März 2010 bis zum 14. April 2010, wegen einer Ordnungswidrigkeit die er in Deutschland begangen habe.

 

Das Fahrverbot gelte nur für das Fahren in der Bundesrepublik. Da es sich um einen nicht deutschen Führerschein handle, den der Berufungswerber gehabt habe, brauche er diesen auch nicht abzugeben und er habe selbstverständlich das Recht gehabt, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, also auch in Österreich mit Kraftwagen das Fahrzeug zu führen.

 

Bezüglich der Höhe der Geldbuße für den Geschwindigkeitsverstoß strebt der Rechtsmittelwerber offensichtliche eine Herabsetzung an.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung hinsichtlich Punkt 1 nur die gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51 Abs.3 Z.3 VStG) bzw. hinsichtlich Punkt 2 bereits auf Grund der Aktenlage feststellt, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51 Abs.2 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Klaus vom 14. April 2010 zu Grunde. Mittels Lasermessgerät wurde festgestellt, dass der Berufungswerber im Bereich des angeführten Tatortes zur festgestellten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten hat. Weiters wurde ihm angelastet, er habe das KFZ gelenkt obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufigen abgenommen Führerscheines unzulässig sei. Der Führerschein sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen. Dazu wurde als Beweismittel angeführt, dass laut Auskunft der PIF Passau der Führerschein für den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 14. April 2010 entzogen war.

 

Aus einer im Akt befindlichen Kopie einer Mitteilung an das Kraftfahr-Bundesamt geht hervor, dass zur festgestellten Tatzeit (und noch bis zum 14. April 2010) gemäß § 25 StVG gegen den Berufungswerber ein Fahrverbot bestand.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zu Punkt 1:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 sieht eine Geldstrafe von 70 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Strafbemessung von den Angaben des Beschuldigten (kein monatliches Einkommen, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten) ausgegangen wurde. Das Ausmaß des Verschuldens sei gewertet worden, die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Ein straferschwerender Grund sei nicht gefunden worden, als strafmildernd sei gewertet worden, dass noch keine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretung begangen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen keine Bagatelldelikte darstellen. Überhöhte Geschwindigkeiten sind immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle und es ist jedenfalls zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer eine entsprechende strenge Bestrafung vorzusehen.

 

Dennoch vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass in Anbetracht der vom Berufungswerber glaubhaft bekannt gegeben sozialen Verhältnisse (arbeitslos, kein Einkommen) sowie der bisher verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Zu Punkt 2:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z.1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Faktum ist, dass der Berufungswerber im Besitz einer von der tschechischen Republik ausgestellten Lenkberechtigung ist bzw. er im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht jedoch hervor, dass ihm von den deutschen Behörden ein Fahrverbot erteilt wurde, welches am 7. April 2010 noch wirksam war. Es stellt sich aber die Frage, ob dieses Fahrverbot tatsächlich bewirkte, dass der Berufungswerber auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kein Kraftfahrzeug lenken durfte.

 

Die entsprechende Bestimmung des § 25 des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Straßenverkehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003, BGBl. I S310,919 i.d.g.F., lautet wie folgt:

 

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder unter beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu 3 Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

 

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt, dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraums ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgeben, so ist er zu beschlagnahmen.

 

Anders als nach der österreichischen Rechtsordnung handelt es sich bei diesem Fahrverbot nicht um eine Administrativmaßnahme, um Kraftfahrzeuglenker, welche die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Straßenverkehr auszuschließen, sondern um eine Strafmaßnahme in Folge einer begangenen Ordnungswidrigkeit.

 

Davon zu entscheiden ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne der im Bereich der Bundesrepublik Deutschlang geltenden Verordnung über Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1999, BGBl. I S214 i.d.g.V. Diese Bestimmung (§ 46) besagt, dass, erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Ausdrücklich ist jedoch in dieser Bestimmung ausgeführt, dass mit der Entziehung die Fahrerlaubnis erlischt bzw. dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.

 

Unter Berücksichtigung dieser zitierten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass ein für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenes Fahrverbot an den Besitzer einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten Lenkberechtigung sich ausschließlich auf den territorialen Bereich der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Darüber hinaus gehende territoriale Wirkungen sind auszuschließen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die oben zitierte Bestimmung des § 46 Abs.6 der Verordnung über Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, wonach ausdrücklich festgelegt ist, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Um so mehr muss diese Regelung wohl auch für bloß ausgesprochene Fahrverbote gelten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit auf Grund seiner von der tschechischen Republik erteilten Lenkberechtigung trotz Fahrverbot für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, in Österreich Kraftfahrzeuge im Umfang der erteilten Lenkberechtigung lenken. Eine allfällige Verwaltungsübertretung wegen Nichtmitführen des Führerscheines wurde ihm nicht Last gelegt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Nachdem der Berufungswerber wie oben dargelegt wurde, auf Grund der von tschechischen Republik ausgestellten Lenkberechtigung berechtigt war, in Österreich Kraftfahrzeuge zu lenken, hat er die diesbezüglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden konnte.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

 

Fahrverbot in der BRD (§ 25 StVG) bewirkt kein Fahrverbot in Österreich; ist kein Entzug der Lenkberechtigung.

 

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