Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252049/75/BMa/Sta

Linz, 11.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Mag. Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des X, vormals vertreten durch Rechtsanwalt X, X, vom 16. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau a.I. vom 29. Jänner 2009, SV96-153-2008-SC, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
16. Juni 2009, die am 23. September 2009 und am 16. April 2010 fortgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf  2000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf  200 Euro herabgesetzt. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,  iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991 idgF

zu II.: §§ 64 und 65  VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Laut Anzeige des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 15.9.2008, FA-GZ 050/73100/1/2008, hat die Firma X, X, als Arbeitgeberin die X Staatsbürgerin

X,

und sohin eine Ausländerin im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit von 16.4.2008 bis 24.7.2008 im Bordell X, X, als X beschäftigt, obwohl Ihnen für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch die Ausländerin selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma X, folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz,

BGBl. Nr. 218/1975 idgF  iVm § 9 Abs.1 VStG 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro   falls diese uneinbringlich     Freiheitsstrafe von       Gemäß §

                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                               von

4.000 Euro              120 Stunden                                                 § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1                                                                                                       Z.1 lit.a AuslBG,                                                                                                                     BGBl.Nr. 218/1975 idgF

                                                                                                                iVm § 9 Abs.1 VStG 1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

400 Euro        als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

                      d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe

                      wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der Rechtsgrundlagen aus, weil weder X noch Frau X in der im Spruch angeführten Zeit eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Beschäftigung gehabt hätten, liege ein Verstoß gegen das AuslBG vor.

Nach Ansicht der Behörde werde die Scheinselbstständigkeit von Frau X zur Umgehung der Bestimmungen des AuslBG vorgeschoben. Die Ausländerin sei zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis zur X gestanden.

 

Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Verwaltungsstrafe gewertet und ausgeführt, es sei von geschätzten Einkommensverhältnissen auszugehen gewesen, die verhängte Geldstrafe liege im untersten Bereich und sei dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepasst und schuldangemessen.

 

1.3. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die selbstständige Prostituierte X in der Zeit vom 16. April 2008 bis zum 24. Juli 2008 an der Adresse X., polizeilich gemeldet gewesen sei und sich dort tageweise ein Zimmer angemietet habe. Sie sei jedoch nicht durchgehend in dieser Zeit an der Adresse zugegen gewesen und habe auch nicht ununterbrochen gearbeitet. X dürfte sich in ihrer Darstellung im Rahmen der Niederschrift vom

12. August 2008 in der Beschreibung ihrer Tätigkeit im Lokal X und den dortigen Abläufen insofern geirrt haben, als sie dieses Lokal mit einem ihrer anderen Arbeitsplätze verwechselt habe. Die von X getätigten Aussagen seien unrichtig.

 

Der Bw sei Geschäftsführer der Firma X – X und betreibe an der maßgeblichen Adresse eine X.

 

In den oberen Geschossen würden einzelne Zimmer an selbstständige Prostituierte vermietet. Mit dem Prostitutionsbetrieb bestehe aber weder ein Zusammenhang, noch werde von der X Einfluss genommen. Am 16. April 2008 habe X eine Bestätigung unterschrieben, der zu Folge sie die Zimmerpreise selbst festlege und auch eigenständig kassiere. Es gehe aus dieser Bestätigung hervor, dass sie ihr Einkommen durch den Zimmerbetrieb verdiene.

Für die konsumierten Getränke würde sie keine finanzielle Beteiligung erhalten.

Für die gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten aber würden Mietkosten anfallen.

 

Die Prostituierten hätten keinen Dienstplan gehabt und eine Anwesenheit zu irgendeiner Zeit im Barlokal sei auch nicht erforderlich gewesen.

Die Aussage der X betreffend das Lokal "X" widerspreche der geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarung vom 16.4.2008 und sei unrichtig.

 

Die X sei von dieser Vereinbarung nicht abgegangen. Mit den Prostituierten würde kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der X bestehen und auch die Erbringung sexueller Dienstleistungen stehe nicht in Zusammenhang mit dem Unternehmen.

Es sei unrichtig, dass die Preise von der X für die sexuellen Dienstleistungen festgesetzt worden seien und das Inkasso über einen Kellner abgerechnet worden sei. Die Prostituierten seien in ihrer preislichen Gestaltung völlig unabhängig und uneingeschränkt, es gebe keinen Dienstplan, an den sich die Prostituierten halten müssten, noch gebe es Table-Dance-Aufführungen, welche über das Lokal, den Kellner, beim Kunden kassiert würden. Dass X einer Verwechslung bezüglich der Lokale unterlegen sei, ergebe sich aus ihrer Aussage, sie habe bei einem X in X., X, als Tänzerin und Prostituierte zu arbeiten begonnen. Das Lokal werde vom Bw selbst geführt, welches von der X betrieben werde und dessen verantwortliches Organ der Bw sei. Einen X gebe es an der Adresse des Lokals nicht.

 

Es sei von keinem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen, weil keine der Prostituierten in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen sei und weder am Umsatz des Lokals noch an jenem von Getränken beteiligt gewesen sei. X habe offenbar das Lokal mit dem X in Braunau verwechselt. Es könne sich durchaus auch um einen Racheakt handeln, es habe nämlich ein unschönes Trennungsszenario der X von der Prostituierten im Juli 2008 gegeben.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 29.1.2009 der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 hat der Bezirkshauptmann von Braunau a.I. als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. und am 16. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 23. September 2009 und am 16. April 2010 fortgesetzt wurde. Als Zeugen wurden FOI X und X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

X ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma X in der X. Das Bordell X, wird von dieser GmbH betrieben. X,  X Staatsbürgerin, war unter der letztgenannten Adresse in der Zeit von 16. April 2008 bis 24. Juli 2008 polizeilich gemeldet und hat in diesem Zeitraum dort in einem von ihr angemieteten Zimmer die Prostitution ausgeübt. Die Prostituierte verfügt weder über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft noch wurde für sie eine Anzeigebestätigung ausgestellt und die Ausländerin hat auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis.

 

Zeiten ihrer Abwesenheit können nicht festgestellt werden. Die Anmietung des Zimmers im Lokal ist nicht stundenweise erfolgt, sondern hat sich über den vorgeworfenen Tatzeitraum gezogen.

Das Lokal X war in der Zeit von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr geöffnet. In dieser Zeit war die Prostitutionsausübung möglich.

 

3.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Berufungsausführungen und steht demnach unbestritten fest. X wurde für die mündliche Verhandlung wiederholt geladen. Die Ladungen wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat aber als nicht behoben rückgesandt.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Feststellungen auf den Ausführungen der Berufung gründen, war es im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich, zur weiteren Beweisaufnahme X als Zeugin einzuvernehmen. In diesem Sinn war auch dem diesbezüglichen Antrag in der Berufung nicht zu folgen.

Die der Berufung widersprechende Feststellung, X habe im Lokal im gesamten Tatzeitraum ein Zimmer angemietet und sei zu dieser Zeit dort auch anwesend gewesen, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Prostituierte im vorgeworfenen Zeitraum im Lokal "X" polizeilich gemeldet war. Diese Feststellung wird auch durch die Aussage des Zeugen X (Seite 3 des Tonbandprotokolls vom 23. September 2009), wonach dieser angegeben hatte, dass X länger im Lokal tätig gewesen sei, gestützt. Das dem entgegenstehende Berufungsvorbringen wird – weil nicht belegt – als Schutzbehauptung gewertet.

 

Soweit die übrigen Angaben der Berufung der Aussage der X in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde vom 12. August 2008  entgegenstehen, war in dubio von jenen in der Berufung auszugehen, war doch die Zeugin trotz mehrmaliger ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

 

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

3.3.2. Der Bw verantwortet sich damit, dass X keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern als selbstständige Prostituierte gearbeitet habe und daher nicht an eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung gebunden gewesen sei.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, wonach eine Tätigkeit als Animierdame und Prostituierte in einem Bordell in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wird wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, somit von einer Beschäftigung im Sinne des   § 2 Abs.2 AuslBG auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 29.11.2007, Zl. 2007/09/0231).

Bei dem vom Bw betriebenen Lokal X handelt es sich um ein Bordell. Eine Grundvoraussetzung für den Betrieb eines Bordells stellt auch die Anwesenheit von Prostituierten dar. Ohne die Anwesenheit von Prostituierten würde daher der Geschäftszweck des Lokals des Bw nicht verwirklicht. Trotz des Umstandes, dass eine Anwesenheitspflicht von X im Lokal nicht festgestellt werden konnte, sie aber während der Betriebszeit des Lokals die Möglichkeit hatte, die Prostitution auszuüben, ist doch im weitesten Sinn im Hinblick auf den oben geschilderten Zweck eines Bordells von einer planmäßigen Eingliederung der Prostituierten in die Betriebsorganisation des Lokals des Bw auszugehen. Dies auch dann, wenn das Vorbringen des Bw zutrifft, dass die Prostituierte die Preise selbst bestimmen konnte. Fest steht, dass die Prostituierte im Lokal ein eigenes Zimmer angemietet hatte, in dem sie die Prostitution ausgeübt hat und dort auch gewohnt hat.

Diese Umstände zeigen für den erkennenden Senat des Unabhängigen Verwaltungssenates, unabhängig davon, ob die Prostituierte in ihrer Zeiteinteilung völlig frei gewesen ist, in ihrer Gesamtheit eine wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung mit dem Betrieb des Beschuldigten. Die Attraktivität des vom Beschuldigten betriebenen Lokals ergibt sich ausschließlich aus der Anwesenheit von Prostituierten. In diesem Sinne ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht jene atypischen Umstände dargelegt wurden, die zur Annahme gereichen würden, dass die Prostituierte nicht in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verwendet wurde, wie dies in der Regel bei Arbeitnehmern der Fall ist. Die Tätigkeit der X Staatsbürgerin X stellt sich daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als eine bewilligungspflichtige, arbeiternehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.2 lit.b AuslBG dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie sich in der Erklärung vom 16. April 2008 als selbstständige freie Mitarbeiterin bezeichnet hat. Denn wesentliche für die Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses ist der wahre wirtschaftliche Gehalt.

Da nachweislich eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht vorgelegen ist, ist dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten.

3.3.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

Der Bw verantwortet sich damit, dass die Prostituierte eine selbstständige freie Mitarbeiterin war und dass damit keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen ist. Dem Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Barbetriebs, in dem Prostitution ausgeübt wird, ist es aber anzulasten, dass er sich nicht hinreichend darüber informiert hat, dass das bloße Vorliegen einer Bestätigung, die dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit nicht entspricht, nicht geeignet ist, sein Verschulden auszuschließen. Dem Bw ist seine Entlastung nicht gelungen, sodass ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

3.3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensausübung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist.  Dass bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe vorliegt, blieb von der Berufung unwidersprochen. Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich.

Als Milderungsgrund konnte die lange Verfahrensdauer gewertet werden.

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates mehr als 2 Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

Es erscheint daher gerechtfertigt, lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen.

 

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG der Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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