Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130706/4/BP/Gr

Linz, 30.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2010, GZ.: 933/10-669782, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des          Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz, einen Beitrag zu den Kos-      ten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von    8,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leis-        ten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. April 2010, GZ.: 933/10-669782, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) verhängt, weil er am 20. Jänner 2009 von 10:00 Uhr bis 12:57 Uhr in X gegenüber Haus X, das mehrspurige Kraftfahrzeug X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetz 1988 i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde vom Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus. Insbesondere beschäftigt sich die belangte Behörde eingehend mit der rechtlichen Frage inwieweit und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr für Ärzte im Rahmen deren Dienstleistung bestehen, wie auch mit der Frage des Datenschutzes im Zusammenhang mit – im Verfahren allenfalls relevanten – Patientendaten.

 

1.2. Gegen den oa. Bescheid erhob der Bw per Telefax vom 12. Mai 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Darin bestreitet er keineswegs die Tat an sich, ersucht jedoch um die Einräumung einer vierwöchigen Frist, während der er die Patientendaten vorlegen werde, dies offensichtlich, um damit jeweils eine ärztliche Hilfeleistung (Visite) nachzuweisen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem der entscheidungswesentliche Sachverhalt erwiesen und unbestritten, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen ist, und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag besteht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat zur angegebenen Zeit seinen PKW X mit dem polizeilichen Kennzeichen X, auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz gegenüber dem Haus X in X abgestellt, ohne dass er dafür eine Parkgebühr entrichtete. Der in Rede stehende Parkplatz liegt – wie vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates persönlich vor Ort festgestellt - knapp 15 Sekunden (Gehzeit), lediglich quer über die Fahrbahn der X, in die die X mündet, vom Hauseingang X, wo sich die Ordination des Bw befindet, und somit in deren unmittelbarem Umfeld, entfernt. Im Auto war ein Schild "Arzt im Dienst" angebracht.

 

Die ärztliche Praxis des Bw befindet sich, wie auch sein Hauptwohnsitz, an der Adresse X.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 126/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß §1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Linz gemäß § 1 Oö Parkgebührengesetz, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 14 vom 30.7.2001 (Gebührenpflicht) - Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Oö Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bw zur vorgeworfenen Zeit für das Abstellen seines PKW keinen Parkschein löste. Allerdings wendet er ein, dass dies aufgrund der Tatsache, dass er im Auto ein Schild mit der Aufschrift "Arzt im Dienst" angebracht gehabt habe rechtlich nicht geboten gewesen sei.

 

3.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Oö. Parkgebührengesetz darf für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden (gleichlautend auch § 4c der Linzer Parkgebührenverordnung).

 

Gemäß § 24 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift " Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

 

3.3.2. Im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Benutzen der Tafel "Arzt im Dienst" hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist (vgl. VwGH vom 7. Februar 19962, 1787/61). Weiters hat der VwGH ausdrücklich festgehalten, dass u.a. eine Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder zum gewöhnlichen Dienst im Krankenhaus ohne, dass ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 5 STVO fällt. Für die bloße Möglichkeit, dass ein Arzt zu einer Hilfeleistung gerufen werden könnte, ist die Abgabenbefreiung nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom
21. Dezember 1990, 89/17/0124).

 

3.3.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich die ärztliche Ordination, aber auch der Hauptwohnsitz des Bw in X, befinden. Er hatte seinen PKW lediglich knapp 15 Sekunden Gehzeit von dieser Adresse und somit in deren unmittelbarem Umfeld geparkt. Wie der Bw selbst angab, hatte er – im Gegensatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zur Tatzeit jedoch keine Bewohnerparkkarte, die ihm ein gebührenfreies Abstellen ermöglicht haben würde.

 

Grundsätzlich war er somit auch beim Abstellen seines Fahrzeuges auf den im Umkreis der betreffenden Örtlichkeit befindlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen der Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr unterworfen.

 

Schon bei grammatikalischer Interpretation des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Parkgebührengesetzes wird deutlich, dass die vom Bw intendierte Ausnahme eine "Fahrt" zur Leistung ärztlicher Hilfe – somit die Überwindung einer gewissen Wegstrecke, die mit einem KFZ gefahren wird - explizit voraussetzt.

 

Unabhängig davon, dass bei Heranziehung der Bestimmung des § 24 Abs. 5 STVO und die daran knüpfende Judikatur der Höchstgerichte (Verweis durch § 5 Abs. 1 Z. 3 Oö. Parkgebührengesetz) deutlich wird, dass wohl nicht einmal jedwede, sondern nur diejenige ärztliche Hilfeleistung angesprochen ist, die ein Mindestmaß an Akutheit und damit verbunden die Unzumutbarkeit des grundsätzlich rechtskonformen Verhaltens, aufweist, kann keinesfalls von einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gesprochen werden, wenn ein Arzt sein Fahrzeug im unmittelbaren Umfeld seiner Praxis bzw. seines Hauptwohnsitzes, von wo aus ja in der Regel die ärztliche Dienstleistungsfahrt ihren Ausgang nimmt, abstellt; dies auch unabhängig davon, ob der Arzt von seiner Praxis aus Visiten unternimmt oder zu Notfällen zu Fuß geht. Es bedarf des direkten Konnexes zwischen dem zielgerichteten Abstellen des Fahrzeuges mit einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus noch auf den der Anzeige vorangehenden langen Beobachtungszeitraum von 3 Stunden zu verweisen, der eine Fahrt zur akuten ärztlichen Hilfe wohl schon aufgrund der Dauer ausgeschlossen haben würde.

 

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass im hier zu beurteilenden Fall keine Fahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 Oö. Parkgebührengesetz vorliegt, weshalb die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht in Frage kommen kann.

 

3.3.4. Aus diesem Grund erübrigt sich jegliche Erörterung der Frage, ob der Bw tatsächlich in der inkriminierten Zeit eine ärztliche Visite vornahm oder, inwieweit datenschutzrechtliche Überlegungen ihn von der Bekanntgabe seiner Patienten hindern könnten, wobei anzumerken ist, dass - der belangten Behörde folgend – diesbezüglich die bloße Nennung der Patienten ohne dazugehöriger Anamnese keine datenschutzrechtlichen Hindernisse zu überwinden haben würde. Ein – wie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gefordertes – Vorliegen eines akuten Notfalls wurde im Übrigen auch vom Bw selbst nicht behauptet.

 

3.3.5. Nachdem sich der Bw nicht auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Z. 3 Oö. Parkgebührengesetz stützen kann und keinerlei andere Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr in Anwendung zu bringen waren, ist die objektive Tatseite als gegeben anzunehmen.

 

3.4. Das Parkgebührengesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Dem Bw wäre es leicht möglich gewesen – bei Einholung entsprechender Auskünfte – die rechtlichen Vorgaben in Erfahrung zu bringen. Allein schon im Unterlassen der Einholung dieser Erkundigungen ist ein fahrlässiges Verhalten zu erkennen. Ein Schuldentlastungsnachweis ist dem Bw demnach nicht gelungen.

 

Auch die subjektive Tatseite ist als gegeben zu erachten.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied der Ansicht der belangten Behörde und erachtet die Strafhöhe als im gebotenen Rahmen durchaus gerechtfertigt und keinesfalls als zu hoch bemessen.

 

Die Anwendung des § 21 VStG und damit ein Absehen von der Strafe kommt im vorliegenden Fall schon mangels geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht.

 

3.6. Es war daher die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe – somit 8,-- Euro - aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum