Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164963/5/Ki/Bb/Kr

Linz, 07.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 26. März 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 5. März 2010, GZ VerkR96-3879-2009, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch in beiden Spruchpunkten abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Punkt 1) die verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG" und zu Punkt 2) "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 9 Abs.1 VStG" und der letzte Teil der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) zu Punkt 2) "dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 32.000 kg durch die Beladung um mindestens 1.120 kg überschritten wurde", zu lauten hat.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird die Berufung zu Punkt 1) abgewiesen und zu Punkt 2) insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich hinsichtlich Punkt 2) auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber betreffend Punkt 2) keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Hinsichtlich Punkt 1) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von 8 Euro für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.


 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 5. März 2010, GZ VerkR96-3879-2009, vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkws X, weiß, Kennzeichen X, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des Lkws den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 23. September 2009 um 08.17 Uhr in der Gemeinde X, auf der B 125 bei km 10,450, in Fahrtrichtung X von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

1)    die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Windschutzscheibe einen Sprung im Sichtbereich des Lenkers aufgewiesen habe. Der Sprung habe sich vom unteren bis zum oberen Ende der Windschutzscheibe erstreckt und

2)    das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 32.000 kg durch die Beladung um 1.220 kg überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG und zu Spruchpunkt 2) eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 1) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und 2) in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages I. Instanz in Höhe von insgesamt 23 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 26. März 2010, hat der Berufungswerber am 26. März 2010 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zunächst Berufung erhoben und diese gemäß dem – durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – erteilten Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG vom 6. April 2010, GZ VwSen-164963/2, mit Schriftsatz vom 26. April 2010 ergänzt.  

 

Darin bestreitet der Berufungswerber die festgestellten Übertretungen grundsätzlich nicht, er bringt jedoch vor, nicht gewusst zu haben, dass die Windschutzscheibe des Betonmischers einen Sprung aufgewiesen habe. Der Lkw sei in regelmäßigen Abständen überprüft worden, wobei noch kein Sprung ersichtlich gewesen sei.

 

Des Weiteren hielt er fest, dass es durchaus möglich sei, dass sich im Betonmischer noch Restbeton befunden habe, weshalb es zur Überladung von 1.220 kg gekommen sein könne. Der Fahrer unternehme pro Tag durchschnittlich sieben Fahrten mit diesem Lkw. Der Lkw habe eine geschlossene Trommel, weshalb es dem Lenker nicht zumutbar sei, nach jeder Fahrt in die Trommel zu klettern und zu überprüfen, ob sich noch Restmengen darin befinden. Ihm selbst sei es nicht möglich, den Lkw vor jeder Fahrt zu verwiegen, da sich bei der Beladung auf dem Firmengelände keine Waage befände. Zwischenzeitlich sei der Betonmischer verkauft worden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. März 2010, GZ VerkR96-3879-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.


 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war – zumindest - am 23. September 2009 laut entsprechendem Auszug aus dem Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH mit Sitz in X, welche ihrerseits Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen X ist.

 

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 23. September 2009 um 08.17 Uhr wurde der angesprochene Lkw, Kennzeichen X, welcher zu diesem Zeitpunkt von X gelenkt wurde, durch ein Exekutivorgan der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich (BI X) in der Gemeinde X, auf der B 125, bei km 10,450, in Fahrtrichtung X zur Anhaltung gebracht und dabei im Rahmen der Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass die Windschutzscheibe des Lkws im Sichtbereich einen Sprung aufwies, der sich vom unteren bis zum oberen Ende der Scheibe erstreckte.

 

Weiters wurde anlässlich einer Verwiegung des Lkws auf der Brückenwaage des Lagerhauses X festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 32.000 kg durch die Beladung um 1.220 kg überschritten wurde. Ein Gewichtsabzug hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze ist laut Anzeige vom 23. September 2009 im konkreten Fall nicht erfolgt, sodass dies im Berufungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen und - nach Erörterung des Vorganges mit dem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik Dipl. X - zu Gunsten des Berufungswerbers – vom  festgestellten Ausmaß der Überladung eine Verkehrsfehlergrenze 100 kg von in Abzug zu bringen ist.   

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dienstlichen Feststellungen eines Straßenaufsichtsorgans, der anschließenden Verwiegung des Lkws mittels Brückenwaage und dem Inhalt des Firmenbuchauszuges.

 

Der Behauptung des Berufungswerbers, nicht gewusst zu haben, dass die Windschutzscheibe des Lkws einen Sprung aufgewiesen habe und der Lkw überdies regelmäßig überprüft worden sei und dabei noch kein Sprung ersichtlich gewesen sei, steht die Anzeige des Polizisten BI X gegenüber, der am Ort der Anhaltung die Kontrolle des Lkws durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass im Sichtbereich des Lenkers vom unteren bis zum oberen Ende der Windschutzscheibe ein Sprung existent war. Einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht – wie BI X – ist aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen richtige Wahrnehmungen und Feststellungen über deren technischen Zustand zu machen. Hinzu kommt, dass er den Mangel aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen hat, während der Berufungswerber – als zur Vertretung nach außen berufenes Organs der Zulassungsbesitzerin des Lkws – am Ort der Kontrolle gar nicht anwesend war. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des Berufungswerbers falsche Angaben zu machen und ihn in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.

 

Das dargebotene Prüfgutachten gemäß § 57 KFG vom 23. Juni 2009, wonach beim betreffenden Lkw unter anderem lediglich ein Steinschlag im Sichtfeld der Windschutzscheibe festgestellt und als leichter Mangel gewertet wurde, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Überprüfung bereits drei Monate vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt – und zwar am 23. Juni 2009 – stattfand und deshalb aus diesem Gutachten keine zwingenden Schlüsse auf den Zustand der Windschutzscheibe zum Tatzeitpunkt gezogen werden können, da sich Steinschläge, Risse und Sprünge in der Windschutzscheibe bekanntermaßen durch verschiedenste Einwirkungen (beispielsweise im Fahrbetrieb, durch Temperaturspannungen, Eindringen von Feuchtigkeit und dergleichen) rasch vergrößern können. Wie die Erfahrung gezeigt und dem Unabhängigen Verwaltungssenat aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist, sind Sprünge, die sich vom unteren bis zum oberen Ende der Windschutzscheibe erstrecken, geeignet die Festigkeit und Stabilität der Scheibe zu beeinträchtigen. Überdies besteht auch die Gefahr des Auftretens von sogenannten Lichtbrücken, die beim Lenken des Fahrzeuges zur Blendwirkung des Fahrzeuglenkers führen können.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher diesbezüglich der schlüssigen Version des Polizisten BI X zu folgen.

 

Die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Lkws ließ der Berufungswerber grundsätzlich unbestritten. Es waren jedoch von der mittels Brückenwaage festgestellten Überladung (im Ausmaß von 1.220 kg) – wie unter 2.5. letzter Absatz aufgezeigt -  100 kg als Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen, sodass des höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 32.000 kg durch die Beladung um nunmehr mindestens 1.120 kg überschritten wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

3.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen festgestellt, dass die Windschutzscheibe des zum Vorfallszeitpunkt (am 23. September 2009 um 08.17 Uhr) von X gelenkten Lkws mit dem Kennzeichen X, zugelassen auf die Firma X, im Sichtbereich des Lenkers vom unteren bis zum oberen Ende einen Sprung aufwies und der Lkw letztlich ein zu Grunde zu legendes tatsächliches Gesamtgewicht inklusive Beladung (nach Abzug einer Verkehrsfehlergrenze von 100 kg) mindestens 33.120 kg aufwies, was eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 32.000 kg im festgestellten Ausmaß bedeutet.

 

Der Berufungswerber ist – unbestritten – handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH, mit Sitz in X. Diese Firma ist Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen X. Der Berufungswerber ist damit in seiner Eigenschaft als handelrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Lkws für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes strafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

 

Der objektive Tatbestand der beiden dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist daher als erfüllt zu bewerten.  

 

3.3. Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer bzw. im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlichen desselben eine im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf den Zustand und die Beladung seiner Fahrzeuge zu kommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er jedes Fahrzeug selbst überprüft, ob es dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (bzw. nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass gesetzeskonforme Fahrten und Transporte mit verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen sichergestellt sind, Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sind und Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Mängel gelenkt werden.

 

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung des Zulassungsbesitzers (bzw. des nach außen vertretungsbefugten Organs) wird nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Wartung und der Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, um die Einhaltung der Bestimmung des Kraftfahrgesetzes sicherzustellen. Mit dem Verweis alleine darauf, es sei ihm nicht möglich gewesen den Lkw vor der Fahrt zu verwiegen, da sich am Firmengelände keine Waage befände, und, auch dem Lenker sei nicht zumutbar gewesen nach jeder Fahrt in die geschlossene Trommel des Lkws zu klettern und sich zu vergewissern, ob sich noch Restbeton darin befände, hat der Berufungswerber aber ein solch wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verletzungen des Kraftfahrgesetzes nicht dargetan.

 

Es ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass sich ein mit Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, entweder die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Er darf nach der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Bei entsprechender Kontrolle des zu lenkenden Fahrzeuges muss jedem geprüften Kraftfahrer auch ein Sprung in der Windschutzscheibe auffallen.

 

Die Einhaltung dieser beschriebenen Verpflichtungen des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer bzw. nach außen Vertretungsbefugte durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe seines Betriebes oder Fuhrparks entbindet den Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch ihn selbst unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Zur Erfüllung der obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers. Vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen.

 

Der Berufungswerber hat weder dargelegt, dass und in welcher Weise er ein Kontrollsystem eingerichtet hat, welches zuverlässig verhindert, dass Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes übertreten werden noch wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen beim gegenständlichen Transport hätte funktionieren sollen. Er hat im konkreten Verfahren auch nicht dargetan,  welche Maßnahmen sein Unternehmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten und nicht ansatzweise das Vorhandensein eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems zu behaupten versucht. Er hat zwar in einem nahezu ähnlich gelagerten, gegen ihn anhängigen Verfahren zu GZ VwSen-165030-2010 allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems in seinem Unternehmen behauptet und verschiedene Maßnahmen angeführt, welche im Betrieb vorgesehen sind, um Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch konnten auch diese dort vorgebrachten Maßnahmen nicht als ausreichende Kontrolltätigkeiten angesehen werden, welche ihn zu entlasten vermocht hätten.

 

Der Berufungswerber konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt sein Vorbringen darauf schließen, dass – zumindest - ein den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers nicht existiert. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.

 

3.4. Mit Blick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der Tat die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschriften und die Berichtigung des Ausmaßes der Überladung im Spruch als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch zulässig.

 

3.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung bzw. Ausrüstung von Fahrzeugen dienen dazu, um möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Zustand und die Beladung von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß seinen eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 950 Euro, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten in Höhe von 395 Euro aus erster Ehe und für seine Ehefrau und zwei Kinder aus zweiter Ehe.  

 

Den Tatzeitpunkt betreffend war der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Er hatte bereits in der Vergangenheit zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz – einige davon wegen Überschreitung der höchst zulässigen Gesamtgewichte – zu verantworten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Erschwerend war das Vorliegen einschlägiger Übertretungen zu werten.

 

In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000 Euro erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich 1,6% der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen ist. Eine Herabsetzung dieser verhängten Geldstrafe ist daher nicht vertretbar. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) erscheint jedoch unter Berücksichtigung des nunmehr festgestellten Ausmaßes der Überladung von 1.120 kg eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 100 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden gerechtfertigt und vertretbar.

 

Die verhängten Geldstrafen werden als ausreichend und geeignet erachtet, um den Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, in seinem Unternehmen ein geeignetes, wirksames und den höchstgerichtlichen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem zu schaffen, um damit die Einhaltung kraftfahrrechtlichen Vorschriften künftighin entsprechend sicherzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

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