Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165075/6/Bi/Kr

Linz, 05.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 3. April 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 22. März 2010, VerkR96-2067-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. Juni 2010 durch­geführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. März 2009 um 14.36 Uhr in der Gemeinde X auf der L506 bei km 5.260 (mit dem) Pkw X im angeführten Bereich, welcher außer­halb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 12 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. Juni 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche  Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Pkw zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort nicht gelenkt und könne sich auch nicht vorstellen, wer den Pkw gelenkt haben könnte. Ein Fahrer sei auf dem Foto auch nicht zu erkennen. Er habe eine Rechnung des Bauhauses in X vorgelegt vom Vor­falls­tag, 13.24 Uhr; er habe dort die Paneele gekauft, die ihm beim Verlegen ausge­gangen seien. Er habe diese im Pkw hinten hinausragend heimgebracht und gleich verlegt; in 72 Minuten und von der Fahrtstrecke laut Foto in Richtung X gehe sich eine Fahrt nicht aus. Irgendwo müsse im Zeitablauf in Verbindung mit dem Foto ein Fehler liegen, den er nicht lösen könne. Er habe damals zu hause vom Festnetzanschluss mit seiner auf Reha befindlichen Gattin telefoniert, aber die Daten würden nach Auskunft der Telekom nur ein halbes Jahr aufge­zeichnet und seine Gattin sei heuer gestorben; er könne das nicht mehr beweisen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt.

 

Auf dem Radarfoto vom 7. März 2009, 14.36 Uhr, ist der Pkw X im ankommenden Verkehr zu sehen, wobei als Standort des geeichten Stand-Radargerätes Multanova 6F, Nr.3, km 5.260 der L506, vor dem Feuerwehrdepot, Fahrtrichtung X, angegeben ist. Dort ist eine Geschwindigkeitsbe­schränk­ung außerhalb des Ortsgebietes auf 70 km/h. Der gemessene Wert beträgt 87 km/h; nach Abzug der in der Zulassung angegebenen Toleranzen wurde eine gefahrene Geschwin­dig­keit von 82 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt.

 

Den Geschwin­dig­keitswert hat der Bw, laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg Halter des genannten Pkw, nicht bestritten. Er ist in der Berufungs­verhandlung bei seiner bisherigen Verantwortung geblieben und hat dezidiert betont, es gebe außer ihm niemanden, der mit dem Pkw damals gefahren sein könnte. Er habe am Abend noch etwas in den in der Garage geparkten Pkw eingeladen und habe sich beim Kauf des Pkw von einem Schärdinger Händler vor etwa 5 Jahren geärgert, dass dieser Fotos vom Pkw und ihm und seiner Gattin für Werbezwecke ins Internet gestellt habe. Möglicherweise habe ein Besitzer eines gleichartigen Fahrzeuges seine Kennzeichen nachgemacht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist es in 72 Minuten sehr wohl möglich, die angegebene Fahrstrecke vom Bauhaus in der X Straße bis zum Radarmessort in Fahrtrichtung X zurückzulegen. Warum der Bw dies hätte tun sollen, bleibt ihm überlassen. Abgesehen davon hätte er die Telefondaten längst vorlegen können, weil er seit Mai 2009 in Kenntnis von deren Erforderlichkeit war.

Tatsächlich zeigt das Radarfoto ohne Zweifel den auf den Bw zugelassenen Pkw, wobei sich auch aus der lückenlosen Kette des Radarfilms die Uhrzeit nach­vollziehen lässt. Die Geschichte des Bw vom nachgemachten Kennzeichen ist absurd. 

 

Tatsache ist aber, dass nicht der Beschuldigte zu beweisen hat, dass er nicht der Lenker war, sondern die Behörde dem Beschuldigten die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu beweisen hat. Das Radarfoto ist dafür nicht geeignet, weil es zwar den Pkw von schräg vorne zeigt, aber die Bildqualität so schlecht ist, dass eine Person überhaupt nicht erkennbar ist. Die Anschuldi­gung des Bw, der bislang auch betont hat, er habe den Pkw abgestellt und als Lenker komme sonst niemand in Frage, ist daher letztlich nicht erweisbar. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Lenken nicht beweisbar, auf Radarfoto nicht erkennbar, keine Anhaltung keine Lenkerauskunft > Einstellung

 

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