Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165175/2/Bi/Kr

Linz, 13.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 25. Mai 2010, VerkR96-67650-2009-Kub, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

            I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungs­straf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt wird.

Im Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

        II.      Im Punkt 2) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 73 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechts­mittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1)  und 2) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 104 Abs.2 lit.f und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 365 Euro (jeweils 144 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Sattelzugfahr­zeuges X mit dem Sattelanhänger X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 14. Dezember 2009, 14.00 Uhr, in der Gemeinde X, B1 bei km 258.100, Fahrtrichtung X, festgestellt worden sei, dass die gemäß § 104 Abs.9 KFG bei der Bewilligung – Bescheid ST1-T-1773/002-2009 – erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien.

1) Entgegen Punkt 4) der Bescheidauflagen sei keinerlei Warneinrichtung mit gelb-rotem Drehlicht verwendet worden.

2) Entgegen Punkt 8) des Bescheides sei der Lenker mit den Bescheid­auflagen nicht vertraut und daher nicht auf die Einhaltung der Auflagen hingewiesen worden.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 73 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Übertretungen nicht begangen und nicht zu verantworten. Es ergebe sich nicht, was ihm gemäß § 44a  VStG eigentlich zur Last gelegt werde. Beantragt wird Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass am 14. Dezember 2009 gegen 14.00 Uhr der Bw, der gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GesmbH ist, auf der B1 bei km 258,100 in Richtung X als Lenker mit der genannten Fahrzeugkombination unterwegs war. Laut der Zeugenaussage des Meldungslegers GI X (Ml) vom 24. April 2010 vor der BPD X transportierte der Bw eine Lagerkiste nach X, wobei die Fahrzeugkombination  eine Gesamtlänge von 19,25 Metern hatte. Da der Lenker bei der Anfahrt zur Kontrollstelle keine Drehlichter verwendete, erfolgte eine Anhaltung zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle. In der mit Bescheid der Nö. Landesregierung vom 7. September 2009, GZ ST1-T-1773/002-2009, erteilten Transportbewilligung lauten Punkt 4): "Beim Transport ist zumindest das Abblendlicht zu verwenden. Außer­dem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 so anzubringen und einzu­schalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. ..." und Punkt 8): "Für einen verkehrssicheren Ablauf des Transportes ist vorzusorgen. Zur Durchführung sind besonders geeignete Bedienstete zu beauftragen und diese auf die Einhaltung der Auflagen des Bescheides hinzuweisen."

Der Ml führte dazu aus, im Zuge der Kontrolle sei festzustellen gewesen, dass der Lenker offensichtlich keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides gehabt habe. Daraus habe er geschlossen, dass der angehaltene Lenker kein besonders geeig­neter und geschulter Bediensteter gewesen sei.

Der Bw hat sich laut Anzeige damit verantwortet, es habe klare Sicht geherrscht, sodass er auf die Drehlichter vergessen habe. Im Übrigen habe er den Bescheid noch nie so genau gelesen; es sei nur angesucht worden, weil öfter einmal etwas größeres zu transportieren sei.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 104 Abs.2 KFG 1967 dürfen Anhänger mit Kraftwagen nur gezogen werden ... f) wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 9 2. Satz erteilte Auflagen erfüllt werden.

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß Punkt 4) der zitierten Transportbewilligung hätte der Bw "mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 so anzubringen und einzu­schalten gehabt, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist."

Dass die Warnleuchten nicht vorhanden gewesen wären, wird ihm nicht vorgeworfen, sondern nur dass er sie nicht verwendet, dh eingeschaltet hat. Er hat sich dazu bei der Amtshandlung damit verantwortet, das habe er wegen der ohnehin klaren Sicht vergessen. Dass ihm nicht klar gewesen sei, was ihm im Bescheid vorgeworfen werde, entbehrt damit jeder Grundlage. Dass er vergessen hat, die Drehlichter einzuschalten, war für den Ml, an dessen Glaubwürdigkeit keinerlei Bedenken bestehen, zweifellos erkennbar und hat der Bw dieser unbedenklichen Zeugenaussage auch vor der Erstinstanz nichts entgegen zu halten vermocht. Inwieweit er "die Übertretung nicht begangen und auch nicht zu verantworten hat", wie er im Rechtsmittel geradezu kryptisch ausführt, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in keiner Weise nachvoll­ziehbar sondern sind seine Äußerungen geradezu eher als mutwillig anzusehen.  

Auf dieser Grundlage war ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sine des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Bw nicht unbe­scholten, sodass Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht zu berück­sichtigen waren. Im Übrigen sind beim UVS aus vorangegangenen Berufungsverfahren der Bw persönlich und zumindest drei seiner Vor­merkungen wegen § 102 Abs.1 KFG aus dem Jahr 2006 bekannt.   

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung. Im Verfahren VwSen-163478 (= bei der Erstinstanz VerkR96-22224-2006) gab der Bw seine finanziellen Verhältnisse insofern bekannt, als er ein Einkommen von 1.400 Euro netto monatlich beziehe und für die Gattin und 2 Kinder sorgepflichtig sei – nachgewiesen hat er diese Angaben nicht. Laut Firmenbuch ist der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GesmbH in X, sodass davon auszugehen ist, dass die Bezahlung der verhängten Geldstrafe seine Unterhaltsverpflichtung nicht gefährdet.

Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich damit nicht, auch die Ersatz­freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Punkt 8) der Transportbewilligung dahingehend, mit der Durchführung der Transporte besonders geeignete Bedienstete zu beauftragen und diese auf die Einhaltung der Auflagen des Bescheides hinzuweisen, richtet sich an den Verantwortlichen der GmbH, das ist der handelsrechtliche Geschäftsführer, also demnach auch wieder der Bw selbst. Dass ein Firmenchef persönlich die seinem Unternehmen erteilten Transportbewilligungen nicht liest und das auch noch bei der Verkehrskontrolle zugibt, spricht nicht gerade für den Bw. Tatsache ist aber, dass ihm diese Glanzleistung "als Lenker" der zitierten Fahrzeugkombination zur Last gelegt wurde und bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sodass letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Bescheidauflage an GmbH kann "Lenker" nicht vorgeworfen werden, auch wenn Lenker = Geschäftsführer -> Verjährung eingetreten, gelb rote Warnleute gemäß Transportbewilligung nicht verwendet

 

 

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