Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150762/2/Re/Hue

Linz, 06.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Be­rufung des x x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Dezember 2009, Zl. BauR96-29-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass nach dem Tattag "10.03.2009" und vor der Wortfolge "auf der A1 West Autobahn" die Uhrzeit "12.00 Uhr" eingefügt wird.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 10. März 2009 das Kraftfahrzeug der Marke Renault Laguna mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der A1 Westautobahn bei km 259.200 im Gemeindegebiet von x auf dem Parkplatz der Raststätte "x" abgestellt und daher eine der Mautpflicht unterliegende Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er als Unkundiger und nicht ständig mit österreichischen Vignetten Befasster darauf vertrauen habe dürfen, dass eine renommierte, in ständiger Geschäftsverbindung mit seinem Dienstgeber stehende professionelle Leihwagenfirma die erforderliche Vignette auf das Leihfahrzeug aufklebe. Dies umso mehr, als das Kfz für eine Österreichfahrt bestellt worden sei. Am Kfz seien mehrere Vignetten angebracht gewesen, was auch der von der belangten Behörde einvernommene Zeuge und das Lichtbild bestätigten. Ein subjektiver Schuldvorwurf sei nicht aufrecht zu halten und es liege Rechtsirrtum des Bw vor. Die Berufungsbehörde möge diesen Umstand berücksichtigen, allenfalls eine Ermahnung aussprechen bzw. hilfsweise ao. Strafmilderung anwenden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen/Attersee vom 15. März 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "Der Lenker wurde via Verständigungszettel von der Anzeigenerstattung iKg".

 

Nach Strafverfügung vom 28. April 2009 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass er bei Übernahme des Mietfahrzeuges überprüft habe, dass eine gültige Jahresvignette angebracht war (siehe Fotoaufnahme). Dies könne ein namentlich genannter Zeuge bestätigen. Dass es sich hiebei nicht um eine österreichische Vignette gehandelt habe, habe der Bw nicht erkennen können, da auf der aufgeklebten Vignette keine Staatenangabe angegeben war. Das Kfz sei für eine Fahrt nach Österreich bestellt worden, weshalb der Bw auch deshalb erwartet hätte, dass der Vermieter eine entsprechende Vignette anbringe. Der Bw sei seit Jahren sowohl privat als auch geschäftlich in Österreich unterwegs, kenne die einschlägigen Bestimmungen und habe bisher keine Beanstandungen erhalten. Eine Verständigung am Fahrzeug über die Anzeige sei nicht angebracht gewesen.  

Als Beilagen sein ein Buchungsauftrag über einen Leihwagen mit dem Hinweis "Wenn möglich Mietwagen mit Vignette für Österreich" sowie drei Fotoaufnahmen einer Vignette aus dem Jahr 2009, bei welcher es sich jedoch nicht um eine österreichische Vignette handelt, angeschlossen.

 

Anlässlich einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 4. Juni 2009 bei der Erstbehörde sagte der Meldungsleger aus, dass das gegenständliche Kfz am Tattag gegen 12.00 Uhr keine gültige österreichische Vignette aufgewiesen habe. Ob andere Vignetten aufgeklebt gewesen seien, könne nicht gesagt werden. Die vom Bw vorgelegten Fotos zeigten keine österreichischen Vignetten. Grundsätzlich werde an den beanstandeten Fahrzeugen ein Verständigungszettel angebracht. Dies sei auch in der gegenständlichen Anzeige so vermerkt, weshalb der Zeuge davon ausgehe, dass auch hier ein Verständigungszettel hinterlassen worden sei.

 

Dazu brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass er die Zeugenaussage nicht anzweifle. Ein Verständigungszettel habe sich jedoch auf dem Kfz nicht befunden. Die weitere Stellungnahme entspricht Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke (Parkplatz der A1 bei km 259.200, Gemeinde x) war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe darauf vertraut, dass das Leihwagenunternehmen eine gültige Vignette aufklebt, ist darauf hinzuweisen, dass für die ordnungsgemäße Mautentrichtung der Lenker eines Kfz verantwortlich ist (siehe § 20 Abs. 1 BStMG) und ihn deshalb auch die entsprechenden Überprüfungspflichten treffen. Wenn der Bw weiters vorbringt, er habe nicht erkennen können, ob es sich bei der auf dem Fahrzeug aufgeklebten Vignette um eine österreichische handelt, ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Die Unkenntnis der österreichischen Mautbestimmungen bzw. die Unkenntnis des Erscheinungsbildes österreichischer Vignetten entschuldigt den Bw deshalb nicht, zumal in den rechtlichen Bestimmungen (und auch auf der Homepage der ASFINAG) ein Faksimile-Abdruck der Mautvignetten vorliegt. Ohne rechtliche Relevanz ist, dass der vom Meldungsleger am Kfz angebrachte Zettel über die Verständigung der erfolgten Anzeige nach Rückkehr des Bw zum Kfz nach dessen Aussage nicht mehr vorhanden gewesen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Hinterlassen solcher Informationszettel besteht nicht.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass er nicht im ausreichenden Maße überprüft hat, ob auf dem Leihwagen eine gültige österreichische Vignette aufgeklebt ist.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu sorgen gehabt hätte. Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen. Dadurch entfällt die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren.

Bei einer Deliktsverwirklichung der gegenständlichen Art wird die Tatzeit (u.a.) durch die Uhrzeit definiert. Da dieses wesentliche Tatbestandselement gem.
§ 44a VStG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt, war dieser entsprechend zu ergänzen, zumal sich diese Angabe in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung findet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum