Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165126/2/Sch/Jo

Linz, 13.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X vom 6. Mai 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 2010, Zl. VerkR96-19355-2009, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. März 2010, Zl. VerkR96-19355-2009, über Herrn X wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber laut Postrückschein am 24. März 2010 durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Postrückschein ist ordnungsgemäß ausgefüllt und abgestempelt, auch kann das Zustelldatum mit dem Datum des Straferkenntnisses (19. März 2010) sowie dem Absendevermerk (22. März 2010) zwanglos in Einklang gebracht werden. Neben dem Übernahmedatum 24. März 2010 findet sich noch der Poststempel des Aufgabepostamtes 4000 Linz mit dem Datum 23. März 2010. Bei der Zustellbasis X ist das Poststück laut entsprechendem Poststempel am
24. März 2010 eingelangt.

Durch die erwähnte Urkunde in Form des Postrückscheines ist daher der Zustellvorgang überzeugend dokumentiert, sodass sich diesbezüglich ein weiteres Ermittlungsverfahren erübrigt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides, gegenständlich also mit 24. März 2010. Der Berufungswerber hätte demnach das Rechtsmittel bis längstens 7. April 2010 einbringen müssen.

Tatsächlich hat er es per E-Mail jedoch erst am 6. Mai 2010 eingebracht. Es liegt gegenständlich sohin eine bei weitem verspätete Berufungserhebung vor, weshalb das Rechtsmittel ohne Eingehen auf die Sache selbst als verspätet zurückzuweisen war.

Zur Information für den Berufungswerber darf noch angefügt werden, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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