Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165158/2/Kof/Jo

Linz, 29.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.05.2010, VerkR96-40834-2009, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 30 Euro).  Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 30 Euro

                                                                                                     330 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ..........................................  60 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.2009 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 06.08.2009 um 09.14 Uhr in Ansfelden auf der
A 1, bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

Sie haben keine Lenkerauskunft erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz

Tatzeit: 09.12.2009

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, Motorrad

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                    gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

380 €                            144 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

38 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  418,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. Mai 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. Mai 2010 erhoben.

Die Berufung richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die Strafhöhe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248 uva.

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da

-         die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet  und

-         der – anwaltlich vertretene – Bw diese nicht beantragt hat.

 

Grund für die Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG war, dass der Lenker des im erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Motorrades in Verdacht stand bzw. steht, am 06.08.2009 um 09.14 Uhr auf der A1 – Westautobahn bei km 170 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h überschritten zu haben.

Da der Bw die Lenkerauskunft nicht erteilt hat, war die Bestrafung wegen des "Grunddeliktes" nicht möglich; vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/03/0434.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet auszugsweise:

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen – zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, die hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, welche Anlass für das Auskunftsverlangen war;

VwGH vom 05.07.1996, 96/02/0075.

Allerdings können die vom Lenker des Fahrzeuges begangenen Übertretungen der StVO und des KFG als Maßstab für die Höhe der Strafe wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG herangezogen werden;

VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0066.

 

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Lenker des Motorrades

o        sowohl eine Geldstrafe wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm
§ 99 Abs.2e StVO,

o        als auch eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs.3 iVm
§ 7 Abs.3 Z4 FSG

"erspart" hat; siehe nochmals VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0066.

 

Aufgrund der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Arbeitslosengeld ca. 27 Euro/Tag; kein Vermögen) sowie dem Milderungsgrund der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit ist es gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich – das KFG betreffend – ein "Umrechnungsschlüssel"

Geldstrafe : Ersatzfreiheitsstrafe  von  5 Euro = 1 Stunde.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 30 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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