Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165195/2/Sch/Th

Linz, 07.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Mai 2010, Zl. VerkR96-7333-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom
19. Mai 2010, VerkR96-7333-2008, dem Einspruch des Herrn X, vom
31. Oktober 2008 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung derselben Behörde vom 14. Oktober 2008, VerkR96-7333-2008, verhängten Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die mit Strafverfügung verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der erwähnte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Oktober 2008 lautet wörtlich wie folgt:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung v. 14.10.08, VerkR96-7333-2008.

 

Unsere kleine Tochter hatte während der Fahrt einen Wein- und Schreikrampf bekommen. Wir haben sofort bei der Ausfahrt Ried die Autobahn verlassen und an der nächst möglichen Stelle angehalten, um das Kind zu beruhigen. Aufgrund dieser Notstandsituation habe ich daher nicht mehr auf die Geschwindigkeit geachtet. Ich ersuche höflichst auch in Anbetracht der geringfügigen Überschreitung um eine Ermahnung.

 

X"

 

Die Tatsache, dass der Einspruch mit dem Ersuchen um Erteilung einer Ermahnung schließt, dürfte die Erstbehörde zu der Ansicht gebracht haben, dass ausschließlich die Strafbemessung in Einspruch gezogen worden sei. Diese Auslegung wäre dann zulässig, wenn man sich den übrigen Text des Einspruches wegdenkt. Gemäß § 49 Abs.2 dritter Satz VStG muss sich ein Einspruch aber ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe beschränken, damit er als in diesem Sinne beschränktes Rechtsmittel verstanden werden darf. Gegenständlich vermeint der Berufungswerber allerdings, sich in einer Notstandssituation befunden zu haben, als er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Macht ein Beschuldigter die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend und stellt er damit überhaupt ein strafrechtliches Verschulden in Abrede, darf die Behörde nicht davon ausgehen, es werde mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft (VwGH 15.12.1987, 87/04/0188).

 

In diesem Sinne wäre der abschließende Antrag auf Erteilung einer Ermahnung so zu verstehen gewesen, dass zuerst die Frage des Vorliegens einer Notstandssituation von der Behörde zu prüfen und zu bewerten gewesen wäre, verneinendenfalls hätte der Berufungswerber seiner Meinung nach eine Ermahnung erhalten müssen. Jedenfalls deckt die vom Berufungswerber gewählte Formulierung seines Einspruches nicht die Annahme ab, dass sich dieser ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richten würde. Hätte es die Behörde dennoch für erforderlich gehalten, wäre eine Klärung beim Berufungswerber herbeizuführen gewesen. Zeit dafür war offenkundig genug vorhanden, da seit Einlangen des Einspruches (3. November 2008) und Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 19. Mai 2010 eine solche Rückfrage zeitlich ohne weiteres unterzubringen gewesen wäre.

 

Seitens der Erstbehörde hätte daher gegenständlich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden müssen, das gegebenenfalls wiederum mit einem Straferkenntnis abzuschließen gewesen wäre. Jedenfalls hätte dieses Straferkenntnis im Spruch auf die zur Last gelegte Tat an sich eingehen müssen und sich nicht auf die Straffrage beschränken dürfen, da die Strafverfügung durch den rechtzeitigen Einspruch im Sinne des § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG ex lege außer Kraft getreten ist.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis war sohin von der Berufungsbehörde zu beheben, ohne dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen wäre, zumal die Erlassung eines fälschlich bloß auf die Straffrage reduzierten Straferkenntnisses keinen Einstellungstatbestand gemäß § 45 Abs.1 VStG darstellt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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