Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300950/2/WEI/Sta

Linz, 13.07.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, geb. x, x, gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Mai 2010, Zl. Pol 96-99-2009, betreffend Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) hinsichtlich der mit Straferkenntnis vom 7. April 2010, Zl. Pol 96-99-2009, in 2 Spruchpunkten vorgeschriebenen Verwaltungsstrafen nach dem Tierschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird folgende Neuregelung getroffen:

 

I.                  Hinsichtlich der Geldstrafe von 150 Euro (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses) und des Gesamtkostenausspruchs von 215 Euro wird das Ratenzahlungsgesuch abgewiesen.

II.              Die Entrichtung der Geldstrafe von 2.000 Euro (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses) wird in 20 Teilbeträgen zu je 100 Euro, beginnend ab 1. September 2010 und jeweils zahlbar zum
Monatsersten, bewilligt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. April 2010, Zl. Pol 96-99-2009, eigenhändig zugestellt am 8. April 2010, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben

  1. am 27. November 2009 von ca. 07:00 bis ca. 11:55 Uhr in x, 15 Schafen Schmerzen zugefügt und sie zudem in schwere Angst versetzt, indem Sie bei lebendigem Leibe schlachteten. Dazu verbrachten Sie die Schafe einzeln in ihre Scheune, brachten sie zu Boden und banden ihnen die Beine zusammen. Anschließend zogen Sie die Schafe an den Hinterbeinen hängend mit einer Kettenzugwinde durchtrennten den kopfüber hängenden Tieren mit einem Messer den Hals und ließen sie ausbluten. Eine Betäubung setzten Sie den Schafen nicht.
  2. von 25. bis 27 November 2009 in x nicht dafür gesorgt, dass den insgesamt 63 Schafen, welche Sie während dieses Zeitraums auf ihrem Anwesen hielten, ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ausgestattet Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen zur Verfügung standen. Die Tiere wurden in dieser Zeit im Freien gehalten, wobei sie keinen Zugang zu einer überdachten, trockenen und eingestreuten Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen möglich war, hatten."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1) den § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 35/2008, und zu Spruchpunkt 2) den § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm Anlage 3 Punkt 2.8. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr. 485/2004 idF BGBl II Nr. 530/2006, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 38 Abs 2 TSchG eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und zu 2) gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Gemäß § 64 VStG wurde ein einheitlicher Beitrag zu Kosten der Strafverfahren von 215 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

2. Mit der am 29. April 2010 persönlich abgegebenen Eingabe vom 29. April 2010 stellte der Bw den Antrag, den Gesamtbetrag von 2.365 Euro (Strafen samt Kosten) in monatlichen Raten zu je 50 Euro zahlen zu dürfen, weil es ihm im Moment finanziell schlecht ginge.

 

Mit dem bekämpften Teilzahlungsbescheid vom 7. Mai 2010, Zl. Pol 96-99-2009/Hk, zugestellt am 11. Mai 2010, entschied die belangte Behörde wie folgt:

 

"Auf Grund Ihres Ansuchens wird die Entrichtung des Betrages in folgenden Teilen bewilligt:

 

Ein Teilbetrag von 165 Euro zahlbar am 1. Juni 2010 und 11 Teilbeträge von jeweils 200 Euro zahlbar jeweils am Monatsersten.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 54b des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

Begründend wird auf die Vorschrift des § 31 Abs 3 VStG über die Vollstreckungsverjährung verwiesen und ausgeführt, dass der Betrag erst nach 47 Monaten abbezahlt wäre, wenn man dem Ratenzahlungsansuchen des Bw folgte. Geldstrafen seien aber binnen drei Jahren ab Rechtskraft zu vollstrecken, weshalb eine monatliche Rate von 50 Euro nicht genehmigt werden könne. Die finanzielle Situation des Bw sei schon im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt worden. Eine monatliche Rate in Höhe von 200 Euro sei nicht unangebracht.

 

3.1. Mit der offenbar rechtzeitigen (Eingangsstempel fehlt) Eingabe des Bw vom 11. Mai 2010 erhob dieser Berufung gegen den Teilzahlungsbescheid mit der Begründung, dass ihm die monatliche Zahlung von 200 Euro unmöglich wäre. Er sei arbeitslos und zahle wegen eines anderen Strafbescheids vom 4. Februar 2010, Zl. Wa96-37/7-2009/Ka (über 1.650 Euro), monatliche Raten von 100 Euro. Deswegen sei der Betrag von 200 Euro für ihn sehr hoch. Er ersuche um Verständnis.

 

3.2. Die belangte Behörde hat am 26. Mai 2010 mit Schreiben vom 17. Mai 2010 ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Berufung gegen den Teilzahlungsbescheid kommentarlos vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in Verwaltungsstrafsachen die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenats in Übereinstimmung mit Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG auch dann möglich, wenn wie früher im § 54c VStG (bis zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001) die Berufung einfachgesetzlich ausgeschlossen war, weil damit nur ein administrativer Instanzenzug gemeint sein konnte (vgl VfSlg 14.957/1997). Ein Rechtsmittel ist seither grundsätzlich zulässig.

 

4.2. Der § 54b VStG betreffend die Vollstreckung von Geldstrafen lautet:

 

"Vollstreckung von Geldstrafen

 

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

 

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

 

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

 

Geldstrafen oder in Geld bemessene Unrechtsfolgen wie zB Wertersatzstrafen sind grundsätzlich zu vollstrecken. Die Uneinbringlichkeit der Kosten rechtfertigt aber nicht den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, weil sich diese nicht auf den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bezieht (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 4 zum vergleichbaren § 53 aF; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm 5 und E 10 zu § 54b VStG). Verfahrenskosten sind eben keine Geldstrafe oder sonstige strafgleiche Unrechtsfolge. § 54b VStG handelt auch nicht von der Vollstreckung von Kosten. Deshalb fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, hinsichtlich vorgeschriebener Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Ratenzahlung zu bewilligen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 16 zum vergleichbaren § 53 aF).

 

4.3. Die belangte Behörde hat offenbar auf Grund des Ratengesuchs vom 29. April 2010 angenommen, dass sich der Bw vorübergehend in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, weshalb ihm die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten war. Wäre nämlich Grund zur Annahme vorgelegen, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, hätte sie dem Gesuch auf Stundung oder Ratenzahlung überhaupt nicht stattgeben dürfen (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], E 41 und E 42 zu § 54b VStG). In diesem Fall ist nämlich gemäß § 54b Abs 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

In der Berufung bringt der Bw noch vor, arbeitslos zu sein und für eine andere Verwaltungsstrafe monatliche Raten von 100 Euro zahlen zu müssen. Der Oö. Verwaltungssenat geht von der Richtigkeit der Angaben des Bw aus, zumal die belangte Behörde dem Bw im Vorlageschreiben auch nicht entgegen getreten ist.

 

Die belangte Behörde hat in ihrem Teilzahlungsbescheid mit Recht darauf hingewiesen, dass die vom Bw gewünschte Zahlungserleichterung von monatlich 50 Euro schon im Hinblick auf § 31 Abs 3 VStG nicht gewährt werden kann. Durch die Gewährung von Ratenzahlungen wird nämlich der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist von drei Jahren nicht gehemmt. Wegen der danach noch ausstehenden Raten könnte nicht mehr vollstreckt werden. Eine Ratenzahlung darf daher nicht bewilligt werden, wenn vor Zahlung der gesamten Schuld die Vollstreckungsverjährung ablaufen würde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm 16 letzter Absatz zu § 54b VStG).

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der Verfahrenkosten keine Ratenzahlung möglich, weil dies nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Es war daher unzulässig die Kosten einfach mit den Strafbeträgen zu addieren und bezüglich des Gesamtbetrags Ratenzahlung zu gewähren. Der Kostenbeitrag fällt auch nicht unter die Vollstreckungsverjährung des § 31 Abs 3 Satz 2 VStG (arg. "Strafe").

 

Hinsichtlich der geringen Geldstrafe von 150 Euro nach Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses sieht der erkennende Verwaltungssenat keinen Anlass auch noch eine Ratenzahlung zu gewähren. Die Leistung dieses Betrages müsste dem Bw unverzüglich möglich sein, wenn er nicht ohnehin zahlungsunfähig ist und in weitere Folge die Geldstrafen überhaupt uneinbringlich sind.

 

Die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses von 2.000 Euro ist erheblich und erscheint unter den gegebenen Umständen als eine wirtschaftlich nicht zumutbare Zahlung. Unter Berücksichtigung der vom Bw vorgebrachten Ratenzahlung im Strafverfahren der belangten Behörde zu Wa96-37/7-2009/Ka, hält es der Oö. Verwaltungssenat für angemessen und zumutbar, dass der Bw die gegenständliche Geldstrafe in 20 Raten zu je 100 Euro beginnend mit 1. September 2010 begleicht.

 

Die Frist für die Vollstreckungsverjährung der Geldstrafen läuft 3 Jahre nach Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 7. April 2010. Die Rechtskraft ist mit Ablauf der Berufungsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses am 8. April 2010, daher mit Ablauf des 22. April 2010 eingetreten. Die Vollstreckbarkeitsverjährung tritt mit 23. April 2013 ein. Demnach kann der Strafbetrag von 2.000 Euro innerhalb der Vollstreckungsverjährung in 20 Teilzahlungen entrichtet werden.

 

5. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Bw den Strafbetrag von 150 Euro unverzüglich zu entrichten hat. Nur hinsichtlich der Geldstrafe von 2.000 Euro wird ihm Zahlung in 20 Raten zu 100 Euro gewährt. Die Verfahrenskosten sind nicht teilzahlungsfähig und daher bereits mit Erlassung des Straferkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

 

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