Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103182/5/Br

Linz, 13.10.1995

VwSen-103182/5/Br Linz, am 13. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.8.1995, Zl. VerkR96-2076-1995, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, mit der Strafverfügung vom 26.6.1995, Zl. VerkR96-2076-1995, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.500 S und im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 4.

Juli 1995 durch Hinterlegung beim Postamt K zugestellt.

2.1. Auf dem Strafverfügungsformular verfaßte die Berufungswerberin ihren Einspruch, in welchem sie ausführte, daß die Hinterlegung am "7.6." erfolgte. Ferner verwies die Berufungswerberin in dieser Anmerkung noch auf eine beigeschlossene Kopie (Lenkerauskunftsformular), auf welcher sie (vermutlich anstatt der Lenkerauskunft) bemerkte, daß sie trotz Recherchen nicht nachvollziehen habe können, was sie am 11.3.1995 getan habe. Dieses Schreiben übergab sie am 20. Juli 1995 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde, bei welcher es am 26. Juli 1995 einlangte.

2.2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung (fälschlich bezeichnet als Einspruch und abermals auf dem ihr zugestellten Bescheidformular der Erstbehörde erstellt was vermutlich dazu führte, daß die Berufungswerberin folglich den Überblick über das Verfahren verlor) führte die Berufungswerberin schließlich aus, daß die Hinterlegung am "6.6." erfolgt sei und damit der Einspruch am 20.6.

fristgerecht gewesen wäre.

Hier unterliegt die Berufungswerberin offenbar einem Irrtum und verwechselt diese Sache mit der Hinterlegung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft, welche sie wie oben bereits geschildert - nicht zu erteilen vermochte.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung im Ergebnis inhaltlich nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Der Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 27.

September 1995 zur Kenntnis gebracht, daß der Einspruch offenbar verspätet erhoben worden ist. Ihr wurde eine Frist von sieben Tagen zur Äußerung eingeräumt. In der fristgerecht überreichten Stellungnahme vermag die Berufungswerberin keine Umstände einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 4. Juli 1995 beim Postamt K darzutun.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete angesichts der Hinterlegung nach dem zweiten Zustellversuch, im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des Dienstag den 18. Juli 1995. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies wurde von der Erstbehörde in ihren Zurückweisungsbescheid zutreffend festgestellt.

5.1.1. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabenstelle zurückzulassen, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,Haus-,Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs.2 ZustG).

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs.3 ZustG).

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Unbestritten blieb, daß sich die Empfängerin zur fraglichen Zeit an der Abgabestelle (Wohnung) aufhielt, sodaß gemäß § 17 Abs.1 eine Hinterlegung vorzunehmen war. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12.

September 1985, Slg. 11.850/A). Es ist weiters unbestritten, daß eine derartige vorübergehende Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches nicht vorgelegen hat; daher bewirkt die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl.

93/03/0128.

5.2. Das Vorbringen der Berufungswerberin in Antwort auf den Verspätungsvorhalt läßt trotz ihrer weit über das konkrete Thema hinausgehenden Schilderungen, hinsichtlich immer wieder gegen sie anhängig werdender Verfahren, für sie nichts gewinnen.

5.2.1. Der Einspruch wurde hier von der Berufungswerberin jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 20. Juli 1995 (gemeinsam mit einem weiteren Vorgang zu VerkR96-2137-1995) der Post zur Beförderung übergeben (siehe Pkt. 2.1.). Sie wurde daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

5.2.2. Dem Zurückweisungsbescheid vermag daher nicht mit Erfolg engegengetreten werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig gewesen.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Abschließend wird in Reaktion auf die umfangreiche Stellungnahme der Berufungswerberin aber auch im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen für allfällige noch weitere gleichgelagerte Fälle auf die oben umfangreich dargelegte Rechtslage hingewiesen. Nur durch Einhaltung gesetzlicher Fristen kann derartigen Berufungen Erfolg beschieden sein. Darüber hinaus ist hier noch zu bemerken, daß laut Aktenlage die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall wohl auch in der Sache selbst kaum Erfolg beschieden werden hätte können. Nur durch eine künftighin strikteste Befolgung kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften kann für die Berufungswerberin das von ihr aufgezeigte Problem gelöst werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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