Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100542/9/Sch/Kf

Linz, 16.11.1992

VwSen - 100542/9/Sch/Kf Linz, am 16. November 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E V vom 29. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Februar 1992, VerkR/96/256/1991 Do/Hofe, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 1992, VerkR/96/256/1991 Do/Hofe, über Herrn E V, M, R, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber am 12. März 1992 durch Hinterlegung beim Postamt R zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 26. März 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30. März 1992 (Datum des Poststempels) eingebracht.

Der Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die offensichtliche Verspätung seiner Berufung hingewiesen, wobei ihm auch Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen. Vom Berufungswerber wurde behauptet, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses ortsabwesend gewesen zu sein, ohne diese Behauptung glaubhaft machen zu können. Die von ihm angebotene Zeugin, Frau B V, war nicht bereit bzw. in der Lage, eine Aussage vor der Behörde zu machen.

Dieser Umstand wurde dem Berufungswerber wiederum zur Kenntnis gebracht, wobei ihm neuerlich Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen und allenfalls andere Bescheinigungsmittel namhaft zu machen. Dieser Einladung hat der Berufungswerber jedoch nicht entsprochen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt war, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Da sohin von einer Ortsabwesenheit des Berufungswerbers zum Hinterlegungszeitpunkt nicht auszugehen war, mußte die am 12. März 1992 erfolgte Hinterlegung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als Zustellung angesehen werden, wodurch der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die am 30. März 1992 eingebrachte Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum