Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164477/3/Kei/Bb/Eg

Linz, 23.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x,     geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 29. September 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. September 2009, GZ VerkR96-38596-2009-rm, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 14,40 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14. September 2009, GZ VerkR96-38596-2009-rm, Herrn x (dem Berufungswerber) vorgeworfen, am 12. März 2009 um 12.41 Uhr in der Gemeinde Regau, auf der Autobahn A 1, bei km 222,560, Baustellenbereich, in Fahrtrichtung Salzburg, mit dem Pkw, Kennzeichen x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber nachweislich am 18. September 2009 zuhanden seiner Rechtsvertreter zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige - am 29. September 2009 mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte - Berufung vom 29. September 2009.

 

Der Berufungswerber führt darin an, dass er seinen fristgerecht erhobenen Einspruch damit begründet habe, dass die Fahrereigenschaft nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen sei. Dieses Vorbringen sei von der erstinstanzlichen Behörde jedoch unbeachtet geblieben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Begründung erlassen worden, dass er ohne Angaben zum tatsächlichen Lenker nicht seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Diese Ausführungen würden aber einer Nachprüfung nicht standhalten.

 

Nach erfolgtem Einspruch sei keine Aufforderung an ihn ergangen, den tatsächlichen Lenker zu benennen. Allein eine unterbliebene Lenkerermittlung (die insoweit nach deutschem Recht bei Angehörigen auch nicht erfolgen müsse), belege nicht seine Fahrereigenschaft.

 

Das österreichische Recht sehe indes die Lenkeranfrage vor. Dieser Schritt, als Gegenstand des ordentlichen Verfahrens, sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei das Verteidigungsvorbringen lapidar damit abgetan worden, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und dadurch daraus zu erkennen sei, dass er der tatsächliche Lenker gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 1. April 2009 wurde der unbekannte Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) der Berufungswerber ist, beschuldigt, er habe am 12. März 2009 um 12.41 Uhr in Regau, auf der Autobahn A 1, bei km 222,560 im dortigen Baustellebereich, in Fahrtrichtung Salzburg die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 27 km/h überschritten und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1975, Messgerät-Nummer 04.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber ergangene Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. Juni 2009, GZ VerkR96-38596-2009, wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber fristgemäß beeinsprucht und der Berufungswerber wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 13. Juli 2009, GZ VerkR96-38596-2009-RM, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 12. März 2009 um 12.41 Uhr in Regau, auf der A 1 bei km 222,560, Baustelle, in Fahrtrichtung Salzburg, aufgefordert. Beigelegt war dem Schreiben eine Ablichtung des Radarfotos. Eine Reaktion auf diese behördliche Lenkeranfrage ist seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt und in der Folge ist nach einer weiteren Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. August 2009 (inklusive angeschlossener Kopie des Verfahrensaktes), welche ebenso unbeantwortet blieb, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen.

 

4.2. In freier Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Lenkereigenschaft zur gegenständlichen Tatzeit (am 12. März 2009 um 12.41 Uhr) festzustellen, dass der Berufungswerber während des gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Lenkereigenschaft nicht in Abrede gestellt hat. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung so wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis. Um seine Täterschaft unmissverständlich auszuschließen wären dem Berufungswerber drei Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, nämlich sein Einspruch vom 23. Juni 2009 gegen die zunächst ergangene Strafverfügung vom 9. Juni 2009 und eine Reaktion auf die behördliche Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 13. Juli 2009 und auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. August 2009. Sämtliche Gelegenheiten ließ er aber diesbezüglich ungenutzt.

 

Auch in der Berufung selbst hat es der Berufungswerber unterlassen, konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst – außer ihm – das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Ein konkreter anderer Lenker wurde nicht erwähnt. Auch eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet. Wäre das Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen worden,  hätte es dem Berufungswerber möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem gänzlich unbekannt sind. Mit seinem nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen ist es dem Berufungswerber weder gelungen den Vorwurf der Lenkereigenschaft zu entkräften noch hat er der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht entsprochen. Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103). Insbesondere das Untätigbleiben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt die Behörde zu dem Schluss, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 28. April 1998, 97/02/0527). Es ist durchaus nicht lebensfremd im Regelfall vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dies wohl häufig zutrifft. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Dies hat der Berufungswerber jedoch unterlassen, weshalb sohin unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausgegangen werden musste.

 

Den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf - die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung - ließ der Berufungswerber dem Grunde nach im gesamten Verfahren unbestritten. Die in der Anzeige gemachten Angaben ergeben in Verbindung mit dem angefertigten Radarlichtbild samt erfassten Messdaten (einschließlich Kennzeichen, Tatzeit und Tatort) ein in sich schlüssiges Bild der Tatbegehung, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt und an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Das Lichtbild lässt das angezeigte Fahrzeug als einziges Fahrzeug im Messbereich im abfließenden Verkehr und auch dessen Kennzeichen zweifelsfrei erkennen. Der Tatvorwurf wird demnach als erwiesen angenommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber am 12. März 2009 um 12.41 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in Regau, auf der Autobahn A 1, in Fahrtrichtung Salzburg lenkte, wobei dessen Geschwindigkeit bei Passieren des Strkm 222,560 mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1975 mit 92 km/h gemessen wurde. Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h angeordnet. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz (5 km/h bei Messergebnissen mittels Radargeräten unter Tempo 100 km/h) war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 87 km/h unterwegs und überschritt somit die in diesem Straßenabschnitt zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h.

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).

 

Die Richtigkeit der Messung blieb durch den Berufungswerber ebenso unangefochten wie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren diesbezüglich kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Auch im Verfahren sind weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf eine Fehlmessung hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände ist der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung daher als erfüllt zu bewerten.  

 

Soweit sich der Berufungswerber auf die deutsche Rechtslage beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass, nachdem sich das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit im Inland befunden hat, auf den gegenständlichen Sachverhalt auch die österreichische Rechtslage anzuwenden ist (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074). Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat damit auch die Geltung der Auskunftserteilungspflicht für ausländische Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeughalter ausdrücklich klargestellt. Es spielt sohin keine Rolle, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nicht kennt. Ausländische Staatsbürger haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sich an diese zu halten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (siehe § 5 Abs. 1 VStG). Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über ein monatliches Einkommen von 1.350 Euro, hat kein Vermögen und auch keine Sorgepflichten.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten, sodass ihm dies als Strafmilderungsgrund im Sinn des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zugute kommt, wobei bemerkt wird, dass dieser Milderungsgrund bereits durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hinreichend Berücksichtigung fand. Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden. Derartige Vergehen zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn um 27 km/h und damit um ca. 45 % überschritten. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stellt (bereits) eine Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dar (vgl. VwGH 23. Oktober 1986, 86/02/0063).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmen positioniert wurde und lediglich 9,9 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und notwendig ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin seine Fahrgeschwindigkeit den erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entsprechend jeweils anzupassen. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht. 

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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