Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164907/5/Bi/Kr

Linz, 26.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herren RAe Dr. X, vom 3. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 9. Februar 2010, VerkR96-60580-2009-Wi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. August 2009, 11.28 Uhr, in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A1, Baustelle Seewalchen bei km 234.144 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw X im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kund­ge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h über­schritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt und er davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe den Schuld­spruch damit begründet, dass die am Baustellenplan ersichtliche Baustellenver­engung durch Betonblöcke erst bei km 233.858 in FR Wien beginne, also 286 m nach dem ihm angelastete Tatort, was daher auf dem Radarfoto auch nicht ersichtlich sein könne. Das nicht auf dem Radarfoto ersichtliche Fahrverbots­zeichen, laut Baustellenplan bei km 234.058, sei laut Erstinstanz nicht auf dem Radarfoto ersichtlich, weil es am rechten Fahrbahnrand aufgestellt und dieser Bereich vom Radarmessgerät nicht erfasst sei. Seine "Vermutung", die 60 km/h-Beschränkung sei nicht ordnungsgemäß aufgestellt, sei von der Erstinstanz als Schutzbehauptung angesehen worden. Damit habe die Erstinstanz aber den Bau­phasenplan 5 und das Radarfoto unrichtig gedeutet, weshalb das Straferkenntnis unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.

Er sei seit 27 Jahren im Außendienst tätig und bislang vollkommen unfallfrei auf Österreichs Straßen unterwegs, wobei er nicht wegen erheblicher Geschwindig­keitsüberschreitungen verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei, da er sich strikt an Beschränkungen halte – seine Unbescholtenheit sei daher zumindest als strafmildernd gewertet worden.

Seiner Erinnerung zum Tatzeitpunkt  nach habe er die angeblich vor dem ihm zur Last gelegten Tatort (Baustelle bei km 234.144 FR Wien der A1) am 28. August 2009 um 11.28 Uhr aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel 60 km/h nicht wahr­ge­nommen und gehe daher aufgrund seiner üblichen Sorgfalt davon aus, dass dort zu dieser Zeit keine solche Tafel, wie sie im Bauphasenplan 5 bei km 234.358 bildlich eingezeichnet sei, aufgestellt war. Vergleiche man den Bauphasenplan 5 mit dem Radarfoto, müssten mit Sicherheit auf dem Radarfoto zumindest auch die unmittelbar nach der Einmündung der Beschleunigungsspur der Auffahrt Anschlussstelle Seewalchen in die Fahrbahn Richtung Wien anschließenden und im Bauphasenplan 5 bei km 234.058, dh nur 86 m nach dem "Tatort km 234.144" eingezeichneten Betonblöcke ("Leitbaken"), die zu Beginn der Bau­stellen­verengung angebracht gewesen seien, und vor allem auch die in diesem Bereich eingezeichnete "Fahrverbotstafel" (ausgenommen Baustellen­verkehr) deutlich erkennbar sein. Zum Beweis für die von der Erstinstanz schlichtweg unrichtig vorgenommene Beweiswürdi­gung wird die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen zur besseren Auswertung und Deutung des Radarfotos im Vergleich zum Bauphasenplan 5 beantragt. Entweder stimme der Tatort laut Radarfoto bei km 234.144 nicht oder die im Bauphasenplan 5 bei km 234.058 eingezeichnete Fahrverbotstafel (ausgenommen Baustellenverkehr) und die dort eingezeichneten Betonblöcke bzw Leitbaken vor der anschließenden Baustellen­verengung seien nicht ordnungsgemäß aufgestellt und damit nicht ordnungs­gemäß kundgemacht worden, zumal der Bauphasenplan 5 einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung der Erstinstanz vom 2.9.2008, VerkR01-1900-2-2008 bilde; was darauf schließen lasse, dass zur Tatzeit 28. August 2009, 11.28 Uhr, auch die angeblich aufgestellte Geschwindigkeits­beschränkungs­tafel 60 km/h in der Natur tatsächlich nicht aufgestellt gewesen sei und damit die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von maximal erlaubten 60 km/h nicht ordnungs­gemäß kundgemacht gewesen sei. Auch aus der Mitteilung der X GmbH, X, vom 30.9.2008 über die Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen gehe die tatsächliche Aufstellung solcher Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln in der Natur nicht hervor, sodass die Erstinstanz zumindest im Zweifel von einer fehlerhaften Kundmachung ausgehen hätte müssen – auf sein diesbezügliches Vorbringen sei gar nicht eingegangen worden. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses nach Aufnahme von Beweisen im Rahmen einer Berufungsverhandlung sowie Verfahrens­einstellung, in eventu Strafherabsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Baustellenverordnungen samt dem entsprechenden Bauphasenplan.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass laut Anzeige der genannte Pkw am 28.8.2009, 11.28 Uhr, bei km 234.144 der A1, Baustellenbereich Seewalchen, in Fahrtrichtung Wien im Bereich einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit dem stationären Radargerät MUVR 6FA 1975, Nr.04, mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gemessen wurde. Nach bei Geräten dieser Bauart vorgeschrie­benen Toleranzabzug von aufgerundet 5% vom Messwert, das sind 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 117 km/h der Anzeige und dem Tat­vor­wurf zugrunde gelegt. Von der Zulassungsbesitzerin des Pkw, der X GmbH & Co KG, X, wurde der Bw als Lenker des Fahrzeuges zur genannten Zeit bekanntgegeben.

Der Bw beeinspruchte die gegen ihn gerichtete Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. November 2009 fristgerecht und argumentierte nach Übersendung des Radarfotos und der Verordnung samt Baustellenplan wie nun in der Berufung.

 

Die Erstinstanz führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Verweis auf das "eindeutige Radarfoto" aus, die Baustellenverengung bei km 233.858 in Fahrtrichtung Wien beginne erst 286 m nach dem Tatort und das Fahrverbotszeichen bei km 234.058 sei am rechten Fahrbahnrand in einem Bereich aufgestellt, der vom Radarmessgerät nicht erfasst sei. Das Argument des Bw, die 60 km/h-Beschränkung sei nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen, wird als Schutzbehauptung abgetan.

 

Bei Einsichtnahme in die von der Erstinstanz übermittelten Unterlagen wurde vom UVS festgestellt, dass die in Rede stehende Baustelle von der Erstinstanz mit Bescheid vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, bewilligt wurde. Auflagenpunkt 35 legt den Zeitplan der einzelnen Bauphasen fest und lässt ersehen, dass am Vorfallstag, dem 28. August 2009, die Bauphase 5 in Kraft war (28.5. bis 12.11.2009, km 236.058 bis km 222.281).

 

Mit Verordnung der Erstinstanz vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, wurden gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (General­erneuerung der A1 Regau-Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrs­gebote und -verbote für die Zeit­räume, die aus dem Bescheid vom 2. September 2008 hervorgehen, verordnet. Auf der RFB Wien wurde ein Geschwindigkeits­trichter mit Beginn der 100 km/h-Beschränkung bei km 234.808, Beginn der 80 km/h-Beschränkung bei km 234.558 und Beginn der 60 km/h-Beschränkung bei km 234.358 angeordnet; dieser wurde in der Bauphase 2 eingerichtet und durch das Aufstellen der Verkehrszeichen zwischen 23. und 26. September 2008 in Kraft gesetzt.

 

Mit Verordnung der Erstinstanz vom 3. März 2009, VerkR01-1900-16-2008, wurde die ursprüngliche Verordnung für die Bauphase 3 wie folgt geändert: "Die 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der RFB Wien beginnt anstatt bei km 234.358 erst bei km 234.108. Dadurch wird die vorher bestehende 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bis km 234.108 verlängert." Diese abgeänderte Verordnung wurde durch das Entfernen der 60 km/h-Tafeln durch die Autobahn­meisterei Seewalchen am 3. März 2009 kundgemacht.

 

Für den Zeitraum der darauffolgenden Bauphase 4, bei der es sich lediglich um einen kurzen Bauabschnitt zur Änderung der Verkehrsführung handelte, ist die genaue Aufstellung der genannten Beschränkungszeichen aus dem Verordnungs­akt nicht ersichtlich; vermutlich reichte die 80 km/h-Geschwindigkeitsbe­schrän­kung auch hier bis km 234.108.

 

Die Verkehrszeichen für die Bauphase 5 wurden vom 26. bis 28. Mai 2009 entsprechend dem am 2. September 2008 verordneten Plan aufgestellt, sodass die 60 km/h-Beschränkungszeichen bereits bei km 234.358 standen, ent­sprechend der ursprünglichen Verordnung der Erstinstanz. Allerdings hatte die Erstinstanz die Verordnung bereits vor dem Aufstellen der genannten Verkehrs­zeichen durch die Verordnung vom 19. Mai 2009, VerkR01-1900-22-2008, die dem UVS in einem nicht den Bw betreffenden, gleichgelagerten Berufungs­verfahren zur Kenntnis gelangt und dem Bw offenbar unbekannt ist, insoweit abgeändert, als durch diese Abänderungs­verordnung angeordnet wurde, dass "in Abänderung des Planes für die Bauphase 5 sich auf der RFB Wien die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung von km 234.558 bis km 233.908 erstreckt und die 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung anstatt bei km 234.358 erst bei km 233.908 beginnt."

Bei der Aufstellung der Verkehrszeichen ca 1 Woche nach Erlass der Verordnung wurde diese Abänderungsverordnung jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht beachtet und in weiterer Folge führte die Exekutive Radarmessungen auf der Grundlage der ursprüng­lichen Verordnung und der tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen, nämlich im Bereich der kundgemachten 60 km/h-Geschwin­digkeits­be­schränkung, durch.   

 

Zum Berufungsvorbringen ist zu sagen, dass das Radarfoto bei km 234.144, dh aus einer Position vor dem Ende der Einbindung der Auffahrt Seewalchen aufgenommen wurde, wobei die Boden­markierungen rechts nicht im Phasenplan 5 eingezeichnet sind. Zuordenbar sind aber die für die Gegenrichtung geltenden übereinander angebrachten Verkehrs­zeichen "Ende der 60 km/h-Beschränkung" und "Überholverbot für Lkw". Betonblöcke sind rechts nicht zu sehen, allerdings können diese auch für den Baustellenverkehr entfernt worden sein, zumal am Freitag, 28. August 2009, 11.28 Uhr, normale Arbeitszeit war. Betonblöcke sind nicht verordnet und ihr Standort daher auch nicht kundzumachen. Bei Öffnung der äußerst rechten Fahrspur für den Baustellenverkehr könnte das "Fahrverbot ausgenommen Baustellenverkehr" so weit nach rechts gerückt worden sein, dass es auf dem Radarfoto tatsächlich nicht mehr zusehen ist.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Orts­gebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Dem UVS steht gemäß Art.129 Abs.3 B-VG die Prüfung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen nicht zu, er kann aber bei Zweifeln an der sachlichen Richtig­keit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung die inhalt­liche Richtigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen. Hingegen hat der UVS nach der Rechtsprechung des Verfassungs­gerichtshofes eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung nicht anzuwenden, weshalb er die gehörige Kundmachung einer Verordnung jedenfalls zu prüfen hat.

 

Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßen­verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Dabei kommt es zwar nicht auf die völlig exakte Aufstellung der Verkehrszeichen an; wenn aber der Aufstellungsort des Verkehrszeichens wesentlich von der Stelle abweicht, die in der Verordnung vorgegeben wurde, ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht (vgl VwGH 25.1.2002, 99/02/0014). Im ggst Fall wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Bauphase 5 durch Aufstellung der Verkehrszeichen zwischen 26. und 28. Mai 2009 in Kraft gesetzt, wobei aber die Erstinstanz bereits vor dieser Zeit die ursprüngliche Verordnung vom September 2008 durch die neue Verordnung vom 19. Mai 2009 abgeändert hatte, sodass der abgeänderte Verordnungstext kundzumachen gewesen wäre. Damit wäre der Beginn der 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 233.908 kundzumachen gewesen, was üblicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das bei km 234.144 stationierte Radargerät abgebaut worden wäre, weil es im 80 km/h-Bereich gelegen wäre, oder die Geschwindigkeitsmessungen wären im Hinblick auf die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit entsprechendem Tatvorwurf erfolgt.

Mit der fehlenden Umsetzung der Verordnung vom 19. Mai 2009 hinsichtlich der Verschiebung des 60 km/h-Beschränkungsbereiches war aber die Geschwindig­keits­beschränkung für die Bauphase 5 nicht ordnungsgemäß kundgemacht. 

 

Diese Konsequenz ergibt sich aber lediglich aufgrund des zeitlichen Ablaufs betreffend Änderung der ursprünglichen Verordnung und Aufstellung der Verkehrs­zeichen. Wären die Verkehrszeichen entsprechend der ursprünglichen Verordnung bereits vor der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2009 aufgestellt worden, hätte das Unterlassen der Anbringung nur bewirkt, dass die Änderungs­verordnung nicht in Kraft getreten wäre. Da aber die Änderungsverordnung bereits vor dem Aufstellen der Verkehrszeichen erlassen wurde, bilden die ursprüngliche Verordnung und die Änderungsverordnung eine den Behörden­willen darstellende Einheit, sodass die Änderungsverordnung bei der Aufstellung der Verkehrszeichen insofern zu berücksichtigten gewesen wären, als die Verkehrs­zeichen entsprechend der geänderten Verordnung aufgestellt hätten werden müssen.

 

Daraus folgt, dass am 28. August 2009 um 11.28 Uhr der Radarstandort bei km 234.144 laut (fehlerhafter) Kundmachung im 60 km/h-Bereich lag, während die verordnete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Verordnung vom 19. Mai 2009 nicht kundgemacht war.

Damit ist dem Bw weder vorwerfbar, er habe die 60 km/h-Geschwindigkeits­beschränkung nicht eingehalten – diese stand wegen bereits erfolgter Erlassung der Abänderungsverordnung vom 19. Mai 2009 nicht mehr in Geltung – noch ist ihm vorwerfbar, er habe die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einge­halten, weil diese zwar verordnet, aber nicht kundgemacht war.

Damit war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG – die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet keine Verwaltungsübertretung – spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrens­kostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

VO nicht kundgemacht, alte VO nicht mehr in Kraft -> keine Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben -> Einstellung

 

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