Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164933/2/Bi/Kr

Linz, 26.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn RA X, vom 16. März 2010 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 26. Februar 2010, VerkR96-63693-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 13. September 2009, 00.08 Uhr, in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A1, Baustelle Seewalchen bei km 234.144 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw X im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kund­ge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h über­schritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt und sie davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden sei.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, dem Bescheid bzw der Verordnung vom 2.9.2008 sowie weiteren vorgelegten Verordnungen könne nicht entnommen werden, dass zum Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung gültig verordnet gewesen sei. Km 234.144 sei nicht im dort genannten Streckenbereich und ihrem Rechtsvertreter sei keine entsprechende Grundlage für das Straferkenntnis zur Verfügung gestellt worden. Lediglich die Verordnung vom 3.3.2009 normiere für den genannten Strecken­abschnitt eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine geringere Höchstgeschwindigkeit. Auch der vorgelegte Bescheid vom 2.9.2008 sei in sich widersprüchlich hinsichtlich der reduzierten Fahrbahnbreite in Bezug auf ein Tempolimit. Außerdem werde für die jederzeitige Erkennbarkeit der Verkehrs­zeichen deren Reinigung und die Nichtverwendung beschädigter oder verbeulter Schilder vorgeschrieben und sei gerade die Erkennbarkeit nicht gegeben gewesen, weil sie sonst das Verkehrszeichen gesehen und beachtet hätte. Verkehrszeichen, die eine geringere als 130 km/h vorgeschrieben hätten, seien dort nicht aufgestellt gewesen. Eine vorgeschriebene rückstrahlende Ausführung der Verkehrs­zeichen habe gefehlt. Auch die angeblich von ihr eingehaltene Geschwindigkeit werde angefochten, da laut vorgelegtem Eichschein für das Gerät Nr.1857 die Messunsicherheit gravierend hoch sei. Zwar betrage laut Eichschein die Messunsicherheit weniger als 30% der Eichfehlergrenzen, aber damit könnte eine Messunsicherheit von immerhin 29,99% vorgelegen haben, was bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Abweichung um 35,88 km/h bedeute, sodass die von ihr eingehaltene Geschwindigkeit auch deutlich unter 100 km/h betragen haben könnte. Die ihr zur Last gelegte Überschreitung könne im von der Behörde angenommenen Ausmaß nicht vorgelegen haben. Auch sei die Strafhöhe weder tat- noch schuldangemessen, da um 00.08 Uhr kein Verkehrs­aufkommen im dortigen Streckenbereich gewesen sei. Eine Gefährdung Dritter habe nicht vorgelegen, weshalb die Strafe zu hoch bemessen sei. Beantragt wird Bescheidaufhebung, Verfahrenseinstellung nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Baustellenverordnungen samt dem entsprechenden Bauphasenplan.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass laut Anzeige der genannte Pkw am 13. September 2009, 00.08 Uhr, bei km 234.144 der A1, Baustellenbereich See­walchen, in Fahrtrichtung Wien im Bereich einer erlaubten Höchstgeschwin­dig­keit von 60 km/h mit dem stationären Radargerät MUVR 6FA 1975, Nr.04, mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen wurde. Nach bei Geräten dieser Bauart vorgeschrie­benen Toleranzabzug von aufgerundet 5% vom Messwert, das sind 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h der Anzeige und dem Tat­vor­wurf zugrunde gelegt. Die Bw hat als Zulassungs­besitzerin des Pkw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 4. Dezember 2009 sich selbst als Lenkerin des Fahrzeuges zur genannten Zeit bekanntgegeben.

Die Bw beeinspruchte die gegen sie gerichtete Strafverfügung der Erstinstanz vom 14. Dezember 2009 fristgerecht und argumentierte nach Übersendung des Radarfotos sowie der Verordnungen, des Baustellenplanes und des Eichscheins wie nun in der Berufung.

 

Die Erstinstanz führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Verweis auf die Geltung der 60 km/h-Beschränkung in der Bauphase 5, in der auch der Übertretungszeitpunkt liege, am angelasteten Tatort. Dass der Vorfallstag ein Samstag gewesen sei, sei irrelevant, weil die Verkehrszeichen ab Aufstellung rechtsgültig seien und bis zu ihrer Entfernung keiner Beschränkung unterlägen. Die Unbescholtenheit wurde strafmildernd gewertet.

 

Bei Einsichtnahme in die von der Erstinstanz übermittelten Unterlagen wurde vom UVS festgestellt, dass die in Rede stehende Baustelle von der Erstinstanz mit Bescheid vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, bewilligt wurde. Auflagenpunkt 35 legt den Zeitplan der einzelnen Bauphasen fest und lässt ersehen, dass am Vorfallstag, dem 13. September 2009, die Bauphase 5 in Kraft war (28.5. bis 12.11.2009, km 236.058 bis km 222.281).

 

Mit Verordnung der Erstinstanz vom 2. September 2008, VerkR01-1900-2-2008, wurden gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (General­erneuerung der A1 Regau-Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrs­gebote und -verbote für die Zeit­räume, die aus dem Bescheid vom 2. September 2008 hervorgehen, verordnet. Auf der RFB Wien wurde ein Geschwindigkeits­trichter mit Beginn der 100 km/h-Beschränkung bei km 234.808, Beginn der 80 km/h-Beschränkung bei km 234.558 und Beginn der 60 km/h-Beschränkung bei km 234.358 angeordnet; dieser wurde in der Bauphase 2 eingerichtet und durch das Aufstellen der Verkehrszeichen zwischen 23. und 26. September 2008 in Kraft gesetzt.

 

Mit Verordnung der Erstinstanz vom 3. März 2009, VerkR01-1900-16-2008, wurde die ursprüngliche Verordnung für die Bauphase 3 wie folgt geändert: "Die 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der RFB Wien beginnt anstatt bei km 234.358 erst bei km 234.108. Dadurch wird die vorher bestehende 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bis km 234.108 verlängert." Diese abgeänderte Verordnung wurde durch das Entfernen der 60 km/h-Tafeln durch die Autobahn­meisterei Seewalchen am 3. März 2009 kundgemacht.

 

Für den Zeitraum der darauffolgenden Bauphase 4, bei der es sich lediglich um einen kurzen Bauabschnitt zur Änderung der Verkehrsführung handelte, ist die genaue Aufstellung der genannten Beschränkungszeichen aus dem Verordnungs­akt nicht ersichtlich; vermutlich reichte die 80 km/h-Geschwindigkeitsbe­schrän­kung auch hier bis km 234.108.

 

Die Verkehrszeichen für die Bauphase 5 wurden vom 26. bis 28. Mai 2009 entsprechend dem am 2. September 2008 verordneten Plan aufgestellt, sodass die 60 km/h-Beschränkungszeichen bereits bei km 234.358 standen, ent­sprechend der ursprünglichen Verordnung der Erstinstanz. Allerdings hatte die Erstinstanz die Verordnung bereits vor dem Aufstellen der genannten Verkehrs­zeichen durch die Verordnung vom 19. Mai 2009, VerkR01-1900-22-2008, die dem UVS in einem nicht die Bw betreffenden, gleichgelagerten Berufungs­verfahren zur Kenntnis gelangt und der Bw offenbar unbekannt ist, insoweit abgeändert, als durch diese Abänderungs­verordnung angeordnet wurde, dass "in Abänderung des Planes für die Bauphase 5 sich auf der RFB Wien die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung von km 234.558 bis km 233.908 erstreckt und die 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung anstatt bei km 234.358 erst bei km 233.908 beginnt."

Bei der Aufstellung der Verkehrszeichen ca 1 Woche nach Erlassung der Verordnung wurde diese Abänderungsverordnung jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht beachtet und in weiterer Folge führte die Exekutive Radar­messungen auf der Grundlage der ursprüng­lichen Verordnung und der tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen, nämlich im Bereich der kundgemachten 60 km/h-Geschwin­digkeits­be­schränkung, durch.

 

Zum Berufungsvorbringen der Messunsicherheit des Radargerätes, die laut Bw 29,99 % betragen könne, was bei 120 km/h eine tatsächliche Abweichung von fast 36 km/h bedeute, ist zu sagen, dass diesbezüglich kein Anlass für Zweifel am technischen Verständnis des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen, das nach ordnungsgemäß durchgeführter Eichung den betreffenden Eichschein ausgestellt hat, besteht. Bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessern der Bauart MUVR 6FA betragen laut Punkt 15 der Zulassung Zl. 41008/89, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.4/1989, die Verkehrsfehlergrenzen genauso wie die Eichfehler­grenzen bei Messwerten über 100 km/h +/- 3 % vom Messwert, dh bei 127 km/h +/- 3,81 km/h. Weiters ist ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor (zB wegen leichten Schrägfahrens, weil ein zu messender Pkw nicht frontal auf das Radar­gerät zufährt) zu berücksichtigen, der bei Messwerten über 100 km/h +/- 2% vom Messwert beträgt. Beides ergibt zusammen den Toleranzabzug von 5 % bei Messwerten über 100 km/h, dh bei 127 km/h Messwert sind das +/- 6,35 km/h, aufgerundet zugunsten der Bw - 7 km/h, die im ggst Fall ordnungsgemäß abge­zogen wurden: so errechnen sich nämlich die letztlich der Bw zur Last gelegten 120 km/h. Wenn daher die "Messunsicherheit weniger als 30% der Eichfehler­grenze" (nicht des Messwertes, wie in der Berufung behauptet) beträgt, sind das bei +/- 3,81 km/h weniger als 1,143 km/h, die in den aufgerundeten 5% Abzug bereits enthalten sind. Dieses Argument geht daher zweifellos ins Leere.

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Orts­gebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Dem UVS steht gemäß Art.129 Abs.3 B-VG die Prüfung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen nicht zu, er kann aber bei Zweifeln an der sachlichen Richtig­keit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung die inhalt­liche Richtigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen. Hingegen hat der UVS nach der Rechtsprechung des Verfassungs­gerichtshofes eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung nicht anzuwenden, weshalb er die gehörige Kundmachung einer Verordnung jedenfalls zu prüfen hat.

 

Gemäß § 44 Abs.1 StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßen­verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Dabei kommt es zwar nicht auf die völlig exakte Aufstellung der Verkehrszeichen an; wenn aber der Aufstellungsort des Verkehrszeichens wesentlich von der Stelle abweicht, die in der Verordnung vorgegeben wurde, ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht (vgl VwGH 25.1.2002, 99/02/0014). Im ggst Fall wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Bauphase 5 durch Aufstellung der Verkehrszeichen zwischen 26. und 28. Mai 2009 in Kraft gesetzt, wobei aber die Erstinstanz bereits vor dieser Zeit die ursprüngliche Verordnung vom September 2008 durch die neue Verordnung vom 19. Mai 2009 abgeändert hatte, sodass der abgeänderte Verordnungstext kundzumachen gewesen wäre. Damit wäre der Beginn der 60 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 233.908 kundzumachen gewesen, was üblicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das bei km 234.144 stationierte Radargerät abgebaut worden wäre, weil es im 80 km/h-Bereich gelegen wäre, oder die Geschwindigkeitsmessungen wären im Hinblick auf die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit entsprechendem Tatvorwurf erfolgt.

Mit der fehlenden Umsetzung der Verordnung vom 19. Mai 2009 hinsichtlich der Verschiebung des 60 km/h-Beschränkungsbereiches war aber die Geschwindig­keits­beschränkung für die Bauphase 5 nicht ordnungsgemäß kundgemacht. 

 

Diese Konsequenz ergibt sich aber lediglich aufgrund des zeitlichen Ablaufs betreffend Änderung der ursprünglichen Verordnung und Aufstellung der Verkehrs­zeichen. Wären die Verkehrszeichen entsprechend der ursprünglichen Verordnung bereits vor der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2009 aufgestellt worden, hätte das Unterlassen der Anbringung nur bewirkt, dass die Änderungs­verordnung nicht in Kraft getreten wäre. Da aber die Änderungsverordnung bereits vor dem Aufstellen der Verkehrszeichen erlassen wurde, bilden die ursprüngliche Verordnung und die Änderungsverordnung eine den Behörden­willen darstellende Einheit, sodass die Änderungsverordnung bei der Aufstellung der Verkehrszeichen insofern zu berücksichtigten gewesen wären, als die Verkehrs­zeichen entsprechend der geänderten Verordnung aufgestellt hätten werden müssen.

 

Daraus folgt, dass am 13. September 2009 um 00.08 Uhr der Radarstandort bei km 234.144 laut (fehlerhafter) Kundmachung im 60 km/h-Bereich lag, während die verordnete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Verordnung vom 19. Mai 2009 nicht kundgemacht war.

Damit ist der Bw weder vorwerfbar, sie habe die 60 km/h-Geschwindigkeits­beschränkung nicht eingehalten – diese stand wegen bereits erfolgter Erlassung der Abänderungsverordnung vom 19. Mai 2009 nicht mehr in Geltung – noch ist ihr vorwerfbar, sie habe die 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einge­halten, weil diese zwar verordnet, aber nicht kundgemacht war.

Damit war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG – die der Bw zur Last gelegte Tat bildet keine Verwaltungsübertretung – spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrens­kostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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