Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165239/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 26.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau x,   geb. x, vom 14. April 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. März 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, wegen Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. März 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, wurde Frau x (die Berufungswerberin) wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach     § 20 Abs.2 StVO am 31. Juli 2008 um 08.17 Uhr in Weißkirchen auf der A 25 bei km 6,500, Fahrtrichtung Wels sowie einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO am 31. Juli 2008 um 08.19 Uhr in Marchtrenk, auf der A 25 bei km 12,500, in Fahrtrichtung Wels für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 480 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt sieben Tagen, verhängt. Außerdem wurde sie zu einem Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 48 Euro verpflichtet. 

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 7. April 2009 der Berufungswerberin zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 15. April 2009 – somit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht.

 

In ihrer Berufung wendet sich die Berufungswerberin gegen die ihr zur Last gelegten Straftaten und bringt im Wesentlichen vor, dass sowohl ihr Mann als auch sie selbst eidesstattlich versichern könnten, dass sie die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht begangen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 22. Juli 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, der Berufungswerberin nachweislich zugestellt am 27. August 2008, eine Berufungsvorentscheidung erlassen und der erhobenen Berufung vom 14. April 2009 stattgegeben und das Straferkenntnis vom 30. März 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga mit der Begründung behoben, dass im Straferkenntnis auf die Rechtfertigungsangaben der Berufungswerberin nicht eingegangen worden sei.  

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin am 3. September 2009 ein als Vorlageantrag im Sinne des § 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zu wertendes - als "Berufung"  bezeichnetes  -  Schreiben eingebracht. Dieser Vorlageantrag wurde binnen der gemäß § 64a Abs.2 AVG bezeichneten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

Mit dem Einlangen des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Juli 2009 außer Kraft und es liegt damit keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung vom 14. April 2009 mehr vor. Die Kompetenz zur Entscheidung über diese Berufung geht nunmehr auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat in der Folge die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.  

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 64a AVG lautet:  

(1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

 

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs.2 StVO im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

6.2. Gegenstand dieser Entscheidung ist im Wesentlichen die Berufung vom 14. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. März 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga (vgl. dazu die Ausführungen zu Punkt 3.).

 

Die Berufungswerberin wurde sowohl mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. März 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, als auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. April 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO am 31. Juli 2008 um 08.17 Uhr in Weißkirchen auf der A 25 bei km 6,500, Fahrtrichtung Wels und einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO am 31. Juli 2008 um 08.19 Uhr in Marchtrenk, auf der A 25 bei km 12,500, in Fahrtrichtung Wels, für schuldig befunden.

 

Das Straferkenntnis vom 17. April 2009,  GZ VerkR96-8044-2008 Ga, wurde der Berufungswerberin nachweislich am 7. Mai 2009 zugestellt und ist infolge Fristversäumnis nach Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom  23. Juli 2010, GZ VwSen-164486/4/Kei/Bb/Eg).

 

Es liegt damit hinsichtlich der der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, sodass der gegenständlichen, fristgerecht erhobenen Berufung vom 14. April 2009 gegen das Straferkenntnis vom 30. März 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, infolge des Doppelbestrafungsverbotes stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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