Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281223/14/Kl/Hu

Linz, 20.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 22. März 2010, Ge96-165-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Juni 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Faktum 1. und 2. jeweils die Übertretungsnorm im Sinn des § 44a Z2 VStG "§ 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl.II/Nr. 13/2007 iVm …" und die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 130 Abs.5 Einleitung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG …" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 28 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 22. März 2010, Ge96-165-2009, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 70 Euro (in zwei Fällen), Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden (in zwei Fällen) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Einleitungssatz Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm 1. § 34 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung und 2. § 34 Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, dass diese am 1.10.2009 die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt hat, zumal sie bei der Baustelle x in x, den auf der Baustelle mit Bauarbeiten (Maurerarbeiten, Schalungsarbeiten etc.) beschäftigten fünf Arbeitnehmern

1. keinen Waschplatz oder Waschgefäß zur Verfügung gestellt hat und

2. keine Mittel zum Reinigen (Seife) und zum Abtrocknen (Handtuch) zur Verfügung gestellt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die x GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, auf der Baustelle in x keine Maurer- und/oder Schalungsarbeiten durchgeführt habe, sondern ausschließlich Zimmereiarbeiten. Es handle sich um die Errichtung eines Einfamilienhauses. Am 1.10.2009 seien lediglich drei Arbeitnehmer der x GmbH auf der Baustelle mit Zimmereiarbeiten tätig gewesen, nämlich x, x und x. Die Arbeitnehmer x und x hätten am Morgen des 1.10.2009 lediglich Material (Wärmedämmung) auf die Baustelle geliefert und diese nach Abladen der Materialien wieder verlassen. Für die Einrichtung und den Betrieb der Baustelle einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen sei zudem nicht die x GmbH, sondern die als Bauunternehmerin tätige x GmbH verantwortlich gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass gemäß § 34 BauV auf jeder Baustelle Vorsorge getroffen werden müsse, dass einwandfreies Waschwasser  zur Verfügung stehe. Darüber hinaus müsse für je fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit beenden, ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Den Arbeitnehmern stand ein Waschhahn und ein Wasserschlauch im Freien zur Verfügung. Die Auslegung der belangten Behörde sei unrichtig, dass jedenfalls ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen müsse, auch wenn nur ein Arbeitnehmer die Arbeit beende. Im Übrigen sei das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig, sodass nach § 21 VStG vorzugehen gewesen wäre. Auch liege bei Fehlen eines Waschgefäßes und von Reinigungsmitteln keine ernsthafte Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2010, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden. Der Berufungswerber hat sich entschuldigt, sein Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen. Die weiters geladene Behörde hat sich entschuldigt. Das zuständige Arbeitsinspektorat hat an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen DI x, Arbeitsinspektorat x, und x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x. Diese besitzt eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Zimmermeister. Weiters ist der Berufungswerber auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, welche über eine Gewerbeberechtigung für Baumeister gemäß § 94 Z5 GewO 1994 verfügt. Für sämtliche Gewerbeberechtigungen ist der Berufungswerber auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Die gegenständliche Baustelle x in x, wurde von der x GmbH als Generalunternehmer betrieben und war vorgesehen, dass diese die Baustelleneinrichtung vornimmt. Die x GmbH übernahm die Zimmereiarbeiten an dieser Baustelle. Am 1.10.2009 vormittags waren 5 Arbeitnehmer der x GmbH auf der Baustelle anwesend. Es handelte sich dabei um den Vorarbeiter x und zwei weitere Arbeitnehmern, die zu seiner Partie gehörten, nämlich x und x. Weiters waren x und x auf der Baustelle, welche ebenfalls Arbeitnehmer der x GmbH sind, welche Isoliermaterial auf die Baustelle brachten und das Isoliermaterial in beide Geschoße einbliesen. Sie sind nach einigen Stunden, spätestens um 11.30 Uhr, wieder von der Baustelle weggefahren. Der Vorarbeiter x ist gelernter Zimmerer und war schon längere Zeit über auf dieser Baustelle tätig, insgesamt arbeitete er etwa 6 Wochen mit seinen Mitarbeitern auf dieser Baustelle. Es handelte sich dabei um ein Einfamilienhaus und wurden dabei von der x GmbH die Zimmereiarbeiten bei diesem Einfamilienhaus vorgenommen, insbesondere handelte es sich bei dem Einfamilienhaus im Wesentlichen um ein Holzhaus. Lediglich Keller und Erdgeschoß waren betoniert.

Auf dieser Baustelle gab es lediglich eine Wasserentnahmestelle mit Wasserhahn und Wasserschlauch, wie es zum Abspritzen normal auf Baustellen üblich ist. Ein gesonderter Waschplatz bzw. ein Waschgefäß und Reinigungsmittel wie Seife und Handtuch waren auf der Baustelle nicht vorhanden. Auch wurde trotz Aufforderung des Arbeitsinspektors an den Vorarbeiter ein Waschgefäß und Seife und Handtuch nicht vorgewiesen, weil diese nicht auf der Baustelle vorhanden waren. Üblicherweise befinden sich im Firmenfahrzeug der x GmbH ein Waschgefäß sowie Seife und Handtücher, allerdings wurden diese am Tag der Kontrolle vergessen. Zwar war in der Garage auf der Baustelle ein Waschbecken grundsätzlich vorhanden und sollte dies durch einen Installateur montiert werden, damit eine bessere Waschgelegenheit vorhanden ist. Der Installateur hat aber das Waschbecken nicht montiert.

Für die Baustelle verantwortlich ist grundsätzlich der Zimmereimeister. Dieser war zum Kontrollzeitpunkt nicht auf der Baustelle. Der Berufungswerber macht das geschäftlich-kaufmännische für die x GmbH. Er kommt nie auf die Baustelle. Eine Unterweisung, was zu tun ist, wenn keine Waschgelegenheit vorhanden ist, gab es vom Berufungswerber nicht. Allerdings ist nach den Angaben des Vorarbeiters immer Wasser und Waschgelegenheit auf den Baustellen vorhanden und war daher diese gegenständliche Baustelle eine Ausnahme. Es wurden die Hände beim Schlauch gewaschen und war die Seife nicht vorhanden, dann wurden die Hände eben nicht gewaschen. Nach den Angaben des Vorarbeiters wird man bei Holzarbeiten an und für sich nicht schmutzig.

Die gegenständliche Baustelle wurde schon zuvor vom gleichen Arbeitsinspektor kontrolliert und wurde die Baustelle von der x GmbH betrieben. Auch zu diesem Zeitpunkt war keine Waschgelegenheit vorhanden und war dies Anlass dafür, dass eine schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates an die x GmbH ergangen ist, diesen Mangel zu beheben.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und insbesondere auf die Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Auch wurden in der mündlichen Verhandlung vom Arbeitsinspektorat Fotos über die Baustelle vorgelegt. Die einvernommenen Zeugen wirkten glaubwürdig und widersprachen sich nicht. Es ist daher der Sachverhalt erwiesen. Auch wurde im Wesentlichen der Sachverhalt vom Berufungswerber, nämlich dass ein Waschgefäß, Seife und Handtücher nicht vorhanden waren, nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl.Nr. 340/1994 idF BGBl.II/Nr. 13/2007, gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Gemäß § 1 Abs.2 BauV sind Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmererarbeiten. Nach § 2 Abs.1 BauV sind Baustellen im Sinn dieser Verordnung jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs.2 durchführen.

 

Gemäß § 34 Abs.1 BauV muss auf jeder Baustelle Vorsorge getroffen werden, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 34 Abs.2 BauV müssen bei jedem Waschplatz die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl.I/Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass auf der genannten Baustelle am 1.10.2009 fünf Arbeitnehmer der x GmbH mit Bauarbeiten beschäftigt waren. Drei Arbeitnehmer, nämlich der Vorarbeiter mit zwei Mitarbeitern, waren mit Zimmereiarbeiten, zwei Arbeitnehmer mit dem Abladen von Material und Isolierarbeiten beschäftigt. Die Zimmereiarbeiten dauerten schon längere Zeit an der Baustelle an, zumal es sich im Wesentlichen um die Errichtung eines Holzhauses als Einfamilienhaus handelte. Das Einblasen des Isoliermaterials dauerte lediglich einen Halbtag, nämlich bis zur Mittagszeit am 1.10.2009. Am 1.10.2009 befand sich auf dieser Baustelle kein Waschplatz bzw. kein Waschgefäß zum Waschen der Arbeitnehmer der x GmbH. Auch waren keine Mittel zum Reinigen, wie Seife, und zum Abtrocknen, wie zB Handtuch, vorhanden. Auf der Baustelle befand sich lediglich eine Wasserentnahmestelle mit Wasserhahn und Wasserschlauch. Ein zwar vorhandenes Waschbecken war aber nicht montiert.

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 Abs.1 und Abs.2 BauV erfüllt.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH und hat daher die Verwaltungsübertretungen auch verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.

 

Zum rechtlichen Vorbringen des Berufungswerbers ist jedoch auszuführen, dass im angefochtenen Straferkenntnis im Spruch dem Berufungswerber auf der Baustelle "Bauarbeiten" der Arbeitnehmer vorgeworfen wurden. Dies ist sohin ausreichend, weil die BauV für jegliche Bauarbeiten (§ 1 Abs.1 BauV) anwendbar ist. Die beispielhafte Aufzählung im Straferkenntnis hindert eine Bestrafung nicht. Im Übrigen steht aber aufgrund der mündlichen Verhandlung fest, dass Zimmereiarbeiten bzw. in diesem Zuge Isolierarbeiten durchgeführt wurden. Diese zählen jedenfalls gemäß § 1 Abs.2 zweiter Satz BauV zu den Bauarbeiten.

Wenn weiters im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen wird, dass fünf Arbeitnehmer mit Bauarbeiten beschäftigt wurden, so ist dies aufgrund des Beweisergebnisses der mündlichen Verhandlung erwiesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren drei Arbeitnehmer (der Vorarbeiter x, x und x) mit Zimmereiarbeiten beschäftigt, zwei weitere Arbeitnehmer der x GmbH, nämlich x und x führten Isolierarbeiten durch. Das Verhandlungsergebnis hat aber erwiesen, dass die Isolierarbeiten bereits mittags des 1.10.2009 abgeschlossen wurden und diese Arbeitnehmer dann die Baustelle verließen, während die Zimmereiarbeiten wie jeden Tag um 17.00 Uhr endeten.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein Waschplatz oder ein Waschgefäß nicht zur Verfügung gestellt werden muss, wenn nicht fünf Arbeitnehmer gleichzeitig ihre Arbeit beenden, ist hingegen der Wortlaut des § 34 Abs.1 BauV entgegen zu halten. Daraus ist zu entnehmen, dass "für je fünf Arbeitnehmer" ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung zu stehen hat, wenn diese gleichzeitig ihre Arbeit beenden. Dies bedeutet, dass ein bis fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, einen Waschplatz bzw. ein Waschgefäß zur Verfügung gestellt bekommen müssen, für jeden weiteren Arbeitnehmer, also für einen sechsten oder siebten Arbeitnehmer, ist ein weiterer Waschplatz oder ein weiteres Waschgefäß zur Verfügung zu stellen. Nicht hingegen kann die Bestimmung so gelesen werden, dass bei Anwesenheit von nur vier Arbeitnehmern oder für den Fall, dass zwar fünf Arbeitnehmer anwesend sind, aber diese die Arbeit nicht gleichzeitig beenden, kein Waschplatz und kein Waschgefäß zur Verfügung stehen müssen und diese daher keine Waschgelegenheit haben. Dies würde der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, der verpflichtet ist, den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten (§ 155 Abs.3 BauV). In diesem Sinne ist auch die Gesundheit eines Arbeitnehmers zu schützen und zu wahren. Es ist daher den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses voll beizupflichten. Die belangte Behörde führt richtig aus, dass der Satz 2 des § 34 Abs.1 BauV bedeutet, dass bei mehr als fünf Arbeitnehmern, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, Vorsorge getroffen sein muss, dass diese sich auch gleichzeitig bzw. zeitlich vertretbar waschen können und daher für diese ein weiterer Waschplatz bzw. ein weiteres Waschgefäß zur Verfügung gestellt werden muss.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber ausführt, dass für die Baustelleneinrichtung nicht die x GmbH, sondern die x GmbH als Generalunternehmerin auf der Baustelle verantwortlich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass jeder Arbeitgeber für den Arbeitnehmerschutz der für ihn beschäftigten Arbeitnehmer verantwortlich ist. Auf § 3 Abs.1 ASchG ist hinzuweisen, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diese gesetzliche Pflicht kann nicht durch vertragliche Vereinbarung, wie zB durch Auftragsweitergabe, geändert werden.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst wieder darauf hingewiesen, dass es für ein wirksames Kontrollsystem nicht ausreicht, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung und Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind (VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317).

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht es daher nicht aus, dass an Ort und Stelle ein Vorarbeiter, nämlich x, tätig ist. Es hat das Verfahren gezeigt, dass der Zimmereimeister nicht vor Ort war und den Mangel nicht beanstandet hat. Auch war der Berufungswerber selbst nie auf der Baustelle. Es ist daher offensichtlich kein Kontrollsystem eingerichtet. Ein solches wurde im Übrigen auch weder in der Berufung noch im Strafverfahren behauptet und nachgewiesen. Vielmehr hat der Umstand gezeigt, dass schon bei vorausgegangenen Bauarbeiten der Waschplatz fehlte und dieser Mangel vom Arbeitsinspektorat beanstandet wurde und dies nicht dazu geführt hat, dass der Mangel entsprechend behoben wurde. Es wurde zwar eine Veranlassung getroffen, indem ein Waschbecken auf die Baustelle verbracht wurde, der Anschluss und die Installation dieses Waschplatzes wurde jedoch nicht vorgenommen und vom Berufungswerber nicht kontrolliert. Auch gab es keine Anweisungen an die Arbeitnehmer hinsichtlich Waschplatz und hinsichtlich Seife und Handtücher. Es hat im Beweisverfahren der Vorarbeiter klar ausgesagt, dass im Fall des Nichtvorhandenseins die Hände eben nicht gewaschen werden. Auch reicht es nicht aus, dass grundsätzlich im Firmenbus Seife und Handtücher vorhanden sind, sondern ist dies entsprechend zu kontrollieren und zu überwachen. Auch entsprechende Ausführungen wurden vom Berufungswerber nicht gemacht. Es wurde daher vom Berufungswerber nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt, welche Maßnahmen er konkret getroffen hat, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mit gutem Grund erwartet werden kann. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von sorgfaltswidrigem Verhalten auszugehen.

Eine Übereinkunft, dass für die Baustelleneinrichtung nicht die x GmbH, sondern die x GmbH verantwortlich ist, kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit – wie schon oben ausgeführt – nicht ändern, sie kann aber auch den Berufungswerber nicht entlasten. Vielmehr hätte er zumindest durch Kontrolle dafür sorgen müssen, dass die beauftragte x GmbH auch tatsächlich diesen vom Berufungswerber übertragenen Pflichten nachkommt und entsprechende Maßnahmen setzt. Eine diesbezügliche Kontrolle und Aufsicht wurde jedoch vom Berufungswerber nicht vorgebracht und nicht unter Beweis gestellt.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, ein Vermögen von 50.000 Euro und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt. Sie hat keine Strafmilderungsgründe und auch keine straferschwerenden Umstände festgestellt. Diesen Ausführungen wurde weder im Strafverfahren erster Instanz noch in der Berufung etwas vom Berufungswerber entgegen gesetzt. Auch sind sonst keine geänderten Strafbemessungsgründe hervorgekommen. Es waren daher diese Umstände auch der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde zu legen. Dabei ist festzuhalten, dass gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG die gesetzliche Mindeststrafe 145 Euro beträgt. Die belangte Behörde hat diese Strafe um fast 50 % unterschritten, obwohl sie ausdrücklich festgestellt hat, dass keine Milderungsgründe vorliegen und die Anwendbarkeit des § 20 VStG ausscheidet. Da im Grunde des im § 51 Abs.6 VStG festgelegten Verschlechterungsverbotes eine höhere Strafe nicht verhängt werden kann, muss die verhängte Geldstrafe je Delikt in der Höhe von 70 Euro bestätigt werden. Die Strafe ist daher als äußerst niedrig anzusehen. Sie ist jedenfalls den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass der Berufungswerber teilweise für seine Gattin sorgepflichtig ist, weil diese nur teilweise beschäftigt ist. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht mehr vertretbar.

Da keine Milderungsgründe vorlagen und daher kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe gegeben war, war daher die außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anwendbar. Auch ist geringfügiges Verschulden nicht gegeben, sodass nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen war. Geringfügigkeit ist nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Berufungswerbers weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr hat der Berufungswerber genau jenes Unrecht gesetzt, das der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat. Er hat den Schutzzweck der Norm, nämlich die Gesundheit der Arbeitnehmer zu bewahren, verletzt. Dies ist auch in sorgfaltswidriger Weise erfolgt, weil der Berufungswerber die ihm zumutbare und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auferlegte Sorgfalt bei der Kontrolle nicht aufgewendet hat.

 

Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe je Delikt zu bestätigen.

 

Dass hingegen bereits am 25.8.2009 eine schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates zur Behebung des Mangels an die x GmbH ergangen ist, kann hingegen dem Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der x GmbH nicht vorgehalten und angelastet werden, zumal es sich um verschiedene Gesellschaften und daher verschiedene Arbeitgeber handelt. Dies konnte daher nicht erschwerend gewertet werden.

 

5.5. Die Spruchberichtigung ergibt sich aus der richtigen Zitierung der angewendeten Verwaltungsvorschriften.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 28 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Schutzzweck der Norm, teleologische Interpretation, Kontrollsystem

 

 

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