Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300954/2/Gf/Mu

Linz, 21.07.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 6. Juli 2010, GZ Pol96-31-2010, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe (15 Euro) noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG;§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 6. Juli 2010, GZ Pol96-31-2010, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil er am 6. Oktober 2009 um 10.00 Uhr auf seinem Wohnsitz neben einem öffentlichen Weg durch den Betrieb einer Alarmanlage, die nach dem Auslösen durch einen Bewegungsmelder ein 94,8 dBA lautes Signal von sich gegeben habe, in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2007 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm angelastete Sachverhalt auf Grund von entsprechenden Messungen durch Behördenorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; jedoch sei auf das Ausmaß des Verschuldens (Vorsatz in Form der Absichtlichkeit) besonders Bedacht zu nehmen gewesen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien seine Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 8. Juli 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Juli 2010 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Strafhöhe und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich sein "Einkommensnachweis seit längerem in BH-Händen" befinde.

Aus diesem Grund wird – erschließbar – eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelwerber lediglich in einem Telefonat am 4. Mai 2010 darauf hingewiesen habe, dass sein monatliches Nettoeinkommen 100 Euro betrage; dieses Vorbringen müsse jedoch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände (Hauptwohnsitz in Monaco und Eigentümer eines Anwesens im Mühlviertel) als unglaubwürdig erscheinen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Rohrbach zu GZ Pol96-31-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

3.2. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe; der Schuldspruch ist somit als in Rechtskraft erwachsen anzusehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung in der Schuldform des Vorsatzes (Absichtlichkeit) begangen hat.

3.3. Von daher besehen ist das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers aber nicht geeignet, die Strafbemessung der belangten Behörde als fehlerhaft erscheinen zu lassen.

Denn seine bisherige Unbescholtenheit wurde ohnehin zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die belangte Behörde hat aber vielmehr das gravierende Verschulden einerseits, aber auch das (wiederholt) exorbitante Ausmaß der Lärmerregung – vergleichbar dem Start eines größeren Verkehrsflugzeuges oder eines Presslufthammers – in nicht geringer Dauer zu einem Ausschöpfen des Strafrahmens nahezu bis zur Hälfte bewogen.

Vor einem solchen Hintergrund fiele es aber selbst dann nur marginal ins Gewicht, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen in einer Höhe von 100 Euro zu verfügen, als zutreffend erachtet, zumal in diesem Zusammenhang jedenfalls auch sein vorhandenes Vermögen in Form eines größeren Anwesens entsprechend berücksichtigt werden müsste.

Insgesamt besehen erweist sich daher aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro bei wiederholter absichtlicher Lärmerregung in einem Ausmaß von 94 dB durch eine Alarmanlage nicht als unverhältnismäßig.

 

3.4. Die gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64  Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe (15 Euro) noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 30 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300954/2/Gf/Mu vom 21. Juli 2010

§ 3 Abs. 1  OöPolStG; § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG

 

Geldstrafe in Höhe von 150 Euro bei Lärmerregung von 94 dB durch eine Alarmanlage nicht unverhältnismäßig.

 

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