Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165197/2/Zo/Jo

Linz, 14.07.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X vom 14.06.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 31.05.2010, Zl. 2-S-5.501/10/S, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Wels hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen "X") auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 22.04.2010, zugestellt am 30.04.2010, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 02.03.2010 um 10.22 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er nach Zustellung der Strafverfügung vom 30.03.2010 insgesamt dreimal mitgeteilt habe, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handle. In seinem Unternehmen kommen mehrere Personen in Frage, welche das Fahrzeug gelenkt haben könnten, weshalb er um Vorlage des Messfotos gebeten habe. Dieses wurde ihm auch übersandt, er konnte jedoch auf dem Foto den Fahrer nicht erkennen. Geschäftsfahrten werden manchmal auch von zwei Mitarbeitern zusammen durchgeführt, welche sich bei den Fahrten auch abwechseln, weshalb er nicht feststellen könne, wer den gegenständlichen PKW zur Tatzeit gelenkt hat. Befragungen seiner Mitarbeiter seien ebenfalls erfolglos geblieben. Er habe daher alles ihm mögliche getan, um den Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit zu ermitteln. Diese Ermittlungen seien jedoch ohne Ergebnis geblieben, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Anfrage der BPD Wels zu beantworten.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung am 02.03.2010 um 10.22 Uhr auf der A25 bei km 14,7 wurde festgestellt, dass der Lenker des PKW mit dem x Kennzeichen X die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges.

 

 

Die BPD Wels hat ihm vorerst mit Strafverfügung vom 30.03.2010, Zl. 2-S-5.501/10, vorgeworfen, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen zu haben und hat dafür eine entsprechende Geldstrafe verhängt. Nach einem Einspruch wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 22.04.2010 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X am 02.03.2010 um 10.22 Uhr bekannt zu geben. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 30.04.2010 zugestellt.

 

Der Berufungswerber beantwortete diese Anfrage dahingehend, dass auf den übermittelten Radarlichtbildern der Fahrer nicht zu identifizieren sei. Er könne den Lenker daher nicht ermitteln. Von der BPD Wels wurde daraufhin eine Strafverfügung gegen ihn erlassen, weil er die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hatte. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben, woraufhin die BPD Wels das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber hat auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, lediglich mitgeteilt, dass er den Lenker nicht bekannt geben könne, weil er auf den von der Behörde übermittelten Fotos nicht zu erkennen sei. Er hat damit die geforderte Auskunft nicht erteilt, weil die Auskunft iSd § 103 Abs.2 KFG den Namen und die Anschrift des Lenkers umfassen muss. Nach der diesbezüglich eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, wenn der Zulassungsbesitzer lediglich angibt, dass er den Lenker nicht benennen könne, weil das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde (siehe zB bereits VwGH vom 17.03.1982, 81/03/0021). Der Umstand, dass das Fahrzeug in X zum Verkehr zugelassen ist und die Rechtslage in X möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit der unterlassenen Lenkerauskunft, weil die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war und daher österreichisches Rechts anzuwenden ist.

 

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr. 15809/02 bzw. 25624/02) verstößt die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Strafbemessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Die verhängte Strafe erscheint durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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