Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165230/2/Kof/Kr

Linz, 26.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, geb. X, X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Juli 2010 (richtig: 14. Juni 2010), AZ: 2-S-2474/09, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Gewährung von Zahlungsaufschub, in eventu Ratenzahlungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 54b Abs.2 und Abs.3 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wurde mit rechtskräftigem Strafbescheid des UVS sowie der BPD Wels wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 StVO und § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe von insgesamt
1.450 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen – verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 405 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit insgesamt ............. 1.855 Euro.

 

Mit Eingabe vom 19. April 2010 hat die Bw beantragt

-         einen Zahlungsaufschub von 12 Monaten  in eventu

-         eine Ratenzahlung zu je 50 Euro monatlich

zu bewilligen.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
oa. Antrag gemäß § 54a Abs.1 und § 54b Abs.3 VStG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 22. Juni 2010 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6. Juli 2010 erhoben und vorgebracht,

sie sei derzeit nur geringfügig beschäftigt, jedoch auf der Suche nach einer Ganztagsbeschäftigung, mit welcher sie ein wesentlich höheres Einkommen erzielen könnte, als mit der aktuellen nur geringfügigen Beschäftigung.

Das derzeitige monatliche Einkommen betrage ca. 365 Euro/Monat.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

§ 54b VStG lautet auszugsweise:

(1)                Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind zu vollstrecken.

(2)                            Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

(3)                      Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder
dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Nach Abs.3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde einem Bestraften, dem
aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist,
auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs.2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs.3 dieser Gesetzesstelle nach stRsp des VwGH kein Raum.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben.

Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgeblich, welche sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt;

VwGH vom 24.6.2008, 2005/17/0078 mit weiteren Judikaturhinweisen.

 

Die Bw ist auf der Suche nach einer Ganztagesbeschäftigung;

dies ist – im Hinblick auf die zitierte Judikatur – rechtlich irrelevant.

 

Das Existenzminimum beträgt derzeit 783 Euro/Monat (Allgemeiner Grundbetrag);

siehe Kodex Zivilgerichtliches Verfahren;  Stand: 1.2.2010;  Seite 1107.

 

Die Bw verfügt derzeit nur über ein Einkommen von ca. 365 Euro/Monat. –

Dieses beträgt somit weniger als die Hälfte des Existenzminimums!

 

Das zu vollstreckende Straferkenntnis des UVS wurde dem Rechtsvertreter
der Bw am 21. September 2009 zugestellt.

Die Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs.3 zweiter Satz VStG beträgt drei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides. –

Im vorliegenden Fall endet diese somit am 21. September 2012.

 

Die von der Bw beantragte Ratenzahlung – 50 Euro/Monat – würde bedeuten, dass die Bw insgesamt 37 Monats-Raten – von September 2010 bis einschließlich September 2013 (= 1 Jahr nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung ! ) – zu entrichten hätte.

Eine Ratenzahlung ist nicht zu bewilligen, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde;

VwGH vom 22.01.2003, 2002/04/0185 mit Vorjudikatur.

 

Bei der Bw liegt dadurch Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs.2 VStG vor!

 

Die belangte Behörde hat somit den Antrag der Bw auf Zahlungsaufschub –
in eventu: auf Ratenzahlung – völlig zu Recht abgewiesen;

siehe die in Walter–Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E 42 zu § 54b VStG (Seite 1135) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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