Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165248/2/Kof/Kr

Linz, 28.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juni 2010, VerkR96-7684-2010, wegen Übertretung des § 20 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:  § 99 Abs.6 lit.c StVO

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrs-unfall verursacht.  Sie sind auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren.

 

Tatort:     Gemeinde Lenzing, Landesstraße B 151 Attersee Straße neu/

               Kreisverkehr Süd, Strkm. 4,0

Tatzeit:    23.02.2010 gegen 07.30 Uhr

 

Fahrzeug: PKW, pol. Kennzeichen VB-....., Marke ....., Type ....., Farbe .....

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von     

  80 Euro                          36 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher 88 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Juni 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG)
erwogen:

 

Der Bw lenkte zur Tatzeit und am Tatort einen dem Kennzeichen nach näher
bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Unmittelbar vor ihm fuhr ein PKW, gelenkt von Herrn x.  Dieser PKW musste vor dem Kreisverkehr auf Grund eines im Kreisverkehr befindlichen KFZ anhalten.

 

Der Bw wollte ebenfalls anhalten, kam jedoch auf der zum Teil eisglatten
Fahrbahn nicht zum Stillstand, sondern fuhr auf den vor ihm fahrenden PKW auf.

 

Bei diesem Auffahrunfall wurde Herr x im Bereich der Halswirbelsäule leicht verletzt.

 

Gemäß 99 Abs.6 lit. c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung dann nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Wegen dieser Tat war ein Gerichts-Verfahren nach § 88 StGB anhängig. –

Dieses wurde von der Staatsanwaltschaft Wels eingestellt;

GZ. 44 BAZ 276/10g – 1 vom 23. März 2010.

 

Es liegt bzw. lag somit iSd § 99 Abs.6 lit. c StVO

    eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung und dadurch

    keine Verwaltungsübertretung

vor.

 

Es war daher

    der Berufung stattzugeben,

    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

    auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat  und

    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 99 Abs.6 lit.c StVO

 

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