Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522430/10/Fra/Bb/Gr

Linz, 27.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X X, geb. X, wohnhaft X, vom 12. November 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 29. Oktober 2009, GZ VerkR21, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat Herrn X X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 29. Oktober 2009, GZ VerkR21, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 15. September 2010 bis einschließlich 15. September 2013, mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 3 Abs.1 Z2 FSG) entzogen, ihn verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung vor Ablauf der Verbotsdauer sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 11. November 2009 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige - bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachte – Berufung vom 12. November 2009.

 

Der Berufungswerber bestreitet darin seine Lenkereigenschaft zum Zeitpunkt des Vorfalles und führt an, dass ein Mann "namens X oder Y" Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Dieser habe ihm damals seine Führerschein gezeigt, jedoch sei er zu betrunken gewesen, um die Sache zu realisieren oder sich erinnern zu können.

 

Nach dem Verkehrsunfall sei der Lenker weggelaufen und die Polizei habe ihn zur Blutabnahme aufgefordert. Bereits an der Unfallstelle habe er die Lenkereigenschaft bestritten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Aus diesem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber lenkte am 1. Juli 2009 um 09.30 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, in X, auf der X-straße. Auf Höhe X-straße Nr. x kam er mit diesem - von ihm gelenkten - Leichtkraftfahrzeug rechts von der Fahrbahn ab und streifte dabei ein Verkehrszeichen. Durch dieses Fahrmanöver entstand zwar weder Sach- noch Personenschaden, jedoch befand sich der Berufungswerber bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Er wurde in der Folge von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Simbach am Inn angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Auf Grund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde beim Berufungswerber im Krankenhaus X um 10.15 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt, welche ein Ergebnis von einem Alkoholgehalt des Blutes von 2,4 Promille erbrachte (entspricht einem Atemluftalkoholgehalt von 1,2 mg/l).

 

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes X vom 18. August 2009 wurde der Berufungswerber aus Anlass dieses Ereignisses wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs.1 Nr.1 StVG, §§ 316 Abs.1 uns 2, 52, 69, 69a, 44 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 20 Euro (= 1.000 Euro Gesamtgeldstrafe) verurteilt. Dieser Strafbefehl ist seit 13. Mai 2010 rechtskräftig.

 

Unabhängig vom konkreten Vorfall und der entsprechenden Maßnahme sind beim Berufungswerber im Führerscheinregister bereits drei behördliche Lenkverbote gemäß   § 32 FSG – zwei davon aus dem Jahr 2009 (im Zeitraum von 13. Mai bis 13. September 2009 und von 14. September 2009 bis 14. September 2010) und ein Lenkverbot aus dem Jahr 1997 - infolge der Begehung von Alkoholdelikten bzw. Missachtung von Lenkverboten aktenkundig.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen

hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG ferner auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerschein.   

 

Handelt sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese gemäß § 7 Abs.2 FSG nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 8 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO .

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 1. Juli 2009 um 09.20 Uhr trotz eines bis 14. September 2010 aufrecht bestehenden Lenkverbotes gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG in einem stark durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seines Blutes im Lenkzeitpunkt 2,4 Promille betragen hat. Dieser Umstand ist auf Grund der vorgenommen Blutuntersuchung und des rechtkräftigen Strafbefehls des Amtsgerichtes Eggenfelden als erwiesen festgestellt.

 

Durch die rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung steht für die mit dem Lenkverbot befassten Behörden bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, somit – bezogen auf den vorliegenden Fall – trotz Lenkverbotes in alkoholisiertem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 2,4 Promille am Straßenverkehr teilgenommen und ein vierrädriges  Leichtkraftfahrzeug gelenkt hat. Die bereits im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Erlassung des Lenkverbotes nicht nochmals neu zu beurteilen. Insoweit sich der Berufungswerber somit gegen die Begehung der Tat, im besonderen gegen seine Lenkereigenschaft, wendet, sind seine Ausführungen damit verfehlt.

 

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich im Ausland, in Simbach am Inn (Bundesrepublik Deutschland). § 7 Abs.2 FSG verlangt in solchen Fällen eine Beurteilung des Verhaltens nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften. Nach der inländischen Rechtsordnung hätte der Berufungswerber durch das Lenken des vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 5 Abs.1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dargestellt. Das Lenken trotz Lenkverbotes gemäß § 32 FSG stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 in Verbindung mit § 32 Abs.1 FSG und dadurch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG dar.

 

Der Berufungswerber hat damit anlässlich des aktuellen Vorfalles vom 1. Juli 2009 zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG begangen, welche gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen sind.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage ist der Berufungswerber nicht erstmalig einschlägig in Erscheinung getreten. Es ist besonders nachteilig zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich bereits um das vierte Lenkverbot des Berufungswerbers innerhalb von etwa dreizehn Jahren handelt, wobei die letzten drei Verbote ausnahmslos im Jahr 2009 infolge alkoholisierten Lenkens bzw. Missachtung des Lenkverbotes verhängt werden mussten. Vor allem die wiederholte und der kurze Zeitraum der Begehung solcher Delikte fällt im Rahmen der Bemessung der Verbotsdauer besonders ins Gewicht und weist auf eine tief verwurzelte Neigung des Berufungswerbers zur Begehung von schweren und verwerflichen Verstößen im Straßenverkehr hin. Offenkundig steht er den rechtlich geschützten Werten weitgehend gleichgültig gegenüber und ist nicht gewillt, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Wenngleich auch das Lenkverbot aus dem Jahr 1997 bereits längere Zeit (nunmehr ca. dreizehn Jahre) zurückliegt und eine allfällige diesbezügliche Bestrafung längst getilgt ist, ist auch dieses damalige Verhalten, zumal es einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulässt, im Rahmen der Wertung – wenn auch nur mehr in sehr geringem Umfang – noch mit zu berücksichtigen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0142).

 

Für die Wertung nach § 7 Abs.4 FSG ist weiters zu beachten, dass er beim gegenständlichen Alkoholdelikt am 1. Juli 2009 den maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille doch sehr deutlich überschritten hat (festgestellter Alkoholgehalt des Blutes von 2,4 Promille). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist bereits für sich in hohem Maße verwerflich und gefährlich. Im gegenwärtigen Fall wurde die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes zusätzlich auch noch dadurch ausdrücklich dokumentiert, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt ein auffälliges Fahrverhalten gezeigt hat, indem er rechts von der Fahrbahn ab kam und dabei ein Verkehrszeichen streifte. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz aufrechtem Lenkverbot gehört zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und ist als besonders verwerflich anzusehen. Es soll gewährleistet sein, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die hiefür berechtigt sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll.

 

Seit dem Vorfall am 1. Juli 2009 hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten und keinerlei weitere Verkehrsübertretungen begangen. Diesem Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die seither verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit und die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auch die Berufungsinstanz vermag damit – als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es bedarf der verfügten Verbotsdauer im Ausmaß von 36 Monaten, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Diese Verbotsdauer steht zudem in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine kürzere Entzugsdauer würde nicht ausreichen, um dem Berufungswerber die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Handlungen klar vor Augen zu führen und sicher zu stellen, dass er sich nach Ablauf dieser Zeit so verhält, wie dies von einem verantwortungsvollen Kraftfahrer verlangt werden muss. Der gegenständlichen Berufung konnte damit kein Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Verbotsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 13,20 Euro  angefallen.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

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