Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252255/8/Py/Pe

Linz, 16.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. September 2009, SV96-5-3-2009-Bd/Fr, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlicher mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 67 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, das sind insgesamt 300 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. September 2009, SV96-5-3-2009-Bd/Fr, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung in drei Fällen gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 134 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 600 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung eingebracht und ausgeführt, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Unfang nach angefochten werde. Es sei unrichtig, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen habe, da es sich bei den ausgeführten Tätigkeiten der drei slowakischen Staatsangehörigen um Gefälligkeitsdienste gehandelt habe. Der Bw habe die Liegenschaft, an welcher die Arbeiten durchgeführt wurden, verkauft und sei dort die Verlegung von Bodenplatten auf der Terrasse noch durchzuführen gewesen. Der Bw sei mit Herrn x, einer der drei angetroffenen Personen, befreundet und geschäftlich verbunden. Herr x habe daher im Rahmen eines Freundschaftsdienstes zusammen mit zwei weiteren Personen die Verlegung der Platten übernommen. Die drei angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen hätten keinerlei Entgelt erhalten, sondern – wie bei Freundschaftsdiensten üblich – habe der Bw Essen, Trinken und eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten seien ohne Weisungsgebundenheit erfolgt und seien sie als kurzfristig zu betrachten. Abschließend wurde daher beantrag, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben bzw. von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2010, an welcher der Rechtsvertreter des Bw und ein Vertreter der Finanzbehörde teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

In der Berufungsverhandlung schränkte der Rechtsvertreter des Bw die gegenständliche Berufung mit dem Hinweis, dass die Beschäftigung der Ausländer durch den Bw nicht bestritten werde und es sich lediglich um eine Arbeitsleistung ohne finanzielle Entlohnung aufgrund der langjährigen beruflichen Beziehungen zwischen dem Bw und den Ausländern auf einem ehemaligen Privatgrundstück des Bw gehandelt habe, auf die verhängte Strafhöhe ein.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw drei Geldstrafen von je 2.000 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass im vorliegenden Berufungsverfahren mildernde Umstände hervortraten, zumal die Tätigkeit der Ausländer nur für kurze Zeit andauerte, die Beschäftigung im privaten Bereich und nicht im Rahmen der Führung eines Unternehmens verwirklicht wurde und der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung grundsätzlich vollinhaltlich eingestand, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen entsprechend herabzusetzen, zumal auch der Vertreter der Finanzverwaltung in der mündlichen Berufungsverhandlung einer Anwendung des § 20 VStG zustimmte. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheinen daher die nunmehr verhängten Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der § 21 VStG war jedoch abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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