Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164254/16/Kei/Eg

Linz, 30.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, ver­treten durch die Rechtsanwältin x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. Mai 2009, Zl. VerkR96-4371-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Besitzer des unten angeführten Fahrzeuges, dieses x zum Lenken überlassen, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeit­punkt gelenkt hat, haben Sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. Fahrzeugart: Motorfahrrad Beschreibung des Fahrzeuges: x, rot, FgstNr. vtprse00d00w00712

Tatort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 123 bei km 9.000.

Tatzeit: 08.12.2008, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 VStG i.V.m. § 36 lit. a KFG

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge ge­tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahr-gesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass für dem Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 123 bei km 9.000.

Tatzeit: 08.12.2008, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. d KFG

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeit­punkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Motorfahrrad die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse vorne folgende Mangel aufwies: Vorderbremse hatte keinerlei Wirkung, da Bremssystem undicht war.

Tatort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 123 bei km 9.000.

Tatzeit: 08.12.2008, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG

 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                   24 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmann­schaft Perg vom 10. Juni 2009, Zl. VerkR96-4371-2008, Einsicht genommen und am 14. Oktober 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen xx, xxx, x und xxxx einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bw, xx und xxx waren am 12. Oktober 2008 zuhause bei x und sie kauften das gegenständliche Motorfahrrad, das beschädigt war, um einen Betrag von 50 Euro.

Die drei angeführten Personen hatten ausgemacht, dass sie das Motorfahrrad gemeinsam kaufen und dass alle drei Personen zum Kaufpreis beitragen und dass das Motorfahrrad ihnen gemeinsam gehört. Den Kaufvertrag hat dann einer von ihnen, und zwar der Bw (= für alle drei Personen), unterschrieben. Zur gegenständlichen Zeit bzw. in diesen Tagen war das Motorfahrrad bei x zuhause und er führte auch Reparaturarbeiten durch. Die angeführten drei Personen haben sich ausgemacht, dass sie sich am 8. Dezember 2008 am Nachmittag in Mauthausen treffen und dass jeder mit seinem Moped fahren würde. Der x fuhr aber dann nicht mit seinem eigenen Moped – dieses war defekt – sondern mit dem gegenständlichen Motorfahrrad.

Zur gegenständlichen Zeit war das gegenständliche Motorfahrrad nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, es bestand dafür keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und die Vorderbremse hatte keine Wirkung, weil das Bremssystem undicht war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen xx, xxx, x und xxxx.

 

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw etwas davon gewusst hat, dass x im gegenständlichen Zusammenhang das gegenständliche Motorfahrrad lenken wird bzw. lenkt und es ist jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war schon deshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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