Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164840/8/Fra/Gr

Linz, 02.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. Jänner 2010, VerkR96-1242-2008, nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2010, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 iVm § 134 Abd,3c KFG 1967) und 2 (§ 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d Z.1 KFG 1967) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich dieser beiden Fakten keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung

 

a. des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden),

b. des § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden),

c. des § 102 Abs.10 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 30 Euro (EFS 24 Stunden) und

 

d. des § 102 Abs.10 KFG gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (EFS 24 Stunden verhängt, weil er

am 5. März 2008 um 11:25 Uhr in der Gemeinde X, Ortsgebiet X, Kreuzung X – X bzw. Kreuzung X – X,

 

a. als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen X während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999, telefoniert hat;

 

b. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat;

 

c. als Lenker des angeführten Fahrzeuges keine geeignete Wareneinrichtung mitgeführt hat und

 

d. als Lenker des angeführten Fahrzeuges kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt hat.

Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

 

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils  2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel gegen die Fakten 3 und 4 (jeweils § 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) zurückgezogen. Diese beiden Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Erwägungen zu den Fakten 1 (§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967) und 2 (§ 106 Abs.2 KFG 1967):

 

Gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Bezahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen. Gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

1. die in § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung .... nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Der Meldungsleger RI X PI X führte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren aus, im Gegenverkehr festgestellt zu haben, dass der Bw während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat und auch nicht angegurtet war. Ob der Bw bei der Anhaltung angegurtet war und noch telefoniert hat könne er nicht mehr angeben.

 

§ 134 Abs.3d Z.1 KFG 1967 dient wegen des verminderten Schuldgehaltes hauptsächlich dem Selbstschutz und wird in der Regel eine Bestrafung nur bei Anhaltung durch ein Exekutivorgan (§ 97 Abs.5 StVO 1960) und nur in Form einer Organstrafverfügung erfolgen. Der Verstoß gegen § 134 Abs.3c KFG 1967 muss aus Anlass einer Einhaltung festgestellt werden. Dies ist Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Da der Meldungsleger nicht bestätigen konnte, ob der Bw bei der Anhaltung noch telefoniert hat oder nicht angurtet war, liegen sohin die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ahndung der allfällig vom Bw begangen Verwaltungsübertretungen im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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